Arbeits- und Gesundheitsschutz. A.15.1. In seinem Arbeitsbereich ist der Auftragnehmer für das Veranlassen und die Durchführung der Arbeitssicher- heitsmaßnahmen verantwortlich.
A.15.2. Zur Unfallverhütung schafft er die erforderlichen Einrichtungen und trifft die erforderlichen Anordnungen ent- sprechend den anwendbaren Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf seine Kosten.
A.15.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet Erfüllungsgehil- fen vor Aufnahme der Arbeiten über in Betracht kommende Unfallgefahren sowie deren Abwehr umfassend zu unterwei- sen und zur Befolgung der Anweisungen der überwachenden und mit dem Betriebsdienst beauftragten Stellen des Auftrag- gebers anzuhalten. Zuwiderhandelnde Personen wird der Auftragnehmer nicht mehr auf Bau- und Montagestellen des Auftraggebers einsetzen.
A.15.4. Der Auftragnehmer hat Unfälle, bei denen Perso- nen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber un- verzüglich mitzuteilen.
A.15.5. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass das von ihm eingesetzte Personal die berufsgenossenschaftlich vorge- schriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (Helme, Si- cherheitsschuhe, etc.) benutzt und im Besitz ordnungsgemä- ßer Sozialversicherungsausweise bzw. Arbeitsgenehmigun- gen ist.
A.15.6. Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes sowie der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und ar- beitsmedizinischen Regeln.
A.15.7. Soweit nach BaustellV oder sonst im Rahmen des Auftrages erforderlich, beauftragt der Auftraggeber zur Wahrnehmung seiner Pflichten einen Sicherheits- und Ge- sundheitskoordinator. Der Auftragnehmer benennt schrift- lich für sein Gewerk für die gesamte Ausführungszeit gegen- über dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator des Auf- traggebers einen weisungsbefugten Ansprechpartner für Si- cherheitsfragen i.S.d. BaustellV. A.15.8. Kann durch die Tätigkeit des Auftragnehmers eine Gefährdung von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritter erfolgen, hat der Auftragnehmer vorher vom Sicherheits- und Gesundheitskoordinator die schriftliche Zustimmung einzu- holen und die für diese Arbeiten Verantwortlichen einweisen zu lassen.
Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen und Erste- Hilfe-Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mitarbeiter der Allpersona GmbH vor Arbeitsaufnahme gemäß §12 Abs.2 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der überlassenen Mitarbeiter, hat der Auftraggeber diese mit den arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie den für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen. Der Auftraggeber hat alle Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume so einzurichten und zu unterhalten sowie die unter seiner Aufsicht stattfindenden Arbeitsabläufe so zu regeln, dass die Allpersona Mitarbeiter dauerhaft entsprechend den Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt und gegen Gesundheitsschäden geschützt werden können. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene spezifische Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und auf deren Verwendung zu achten. Soweit der Entleiher gemäß XxxXxxX zu einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen für die durch Allpersona GmbH Mitarbeiter durchzuführenden Tätigkeiten verpflichtet ist, gewährt er den unter Punkt 5 vorletzter Absatz genannten Beauftragten der Allpersona GmbH Einblick in deren Dokumentation. Soweit die Mitarbeiter der Allpersona GmbH während ihrer Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder gefährdende Tätigkeiten ausüben, hat der Auftraggeber unter Zustimmung der Allpersona GmbH vor Beginn dieser Tätigkeit die vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen zur Ersten Hilfe auch für die Mitarbeiter der Allpersona GmbH bereitzuhalten. Die Mitarbeiter der Allpersona GmbH sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unfallversichert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verleiher etwaige Arbeitsunfälle ihrer Mitarbeiter unverzüglich zu melden. Meldepflichtige Arbeitsunfälle werden grundsätzlich gemeinsam untersucht. Die von der Geschäftsführung der Allpersona GmbH beauftragten Person...
Arbeits- und Gesundheitsschutz. Für die Dauer der Arbeitszeit sind am Arbeitsplatz die gesetzlichen Bestimmungen des Ar- beitsschutzes sowie die allgemein anerkannten Regeln der Ergonomie zu beachten.
Arbeits- und Gesundheitsschutz. 1Betriebliche Gesundheitsförderung zielt auf die Verbesserung der gesundheitlichen Situation und die Stärkung gesundheitlicher Ressourcen aller Mitarbeiter ab, um deren Arbeitszufriedenheit, Motivation und Leistungsbereitschaft zu bewahren und zu steigern. 2Betriebliche Gesundheitsförderung basiert auf einem aktiv betriebenen Arbeits- und Ge- sundheitsschutz.
Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die für die behördliche Arbeitsstätte geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sind auf die häusliche Arbeitsstätte anzuwenden. Die Abteilung Personalmanagement trägt in Absprache mit der Abteilung Gebäudemanage ment dafür Sorge, dass vor der Einrichtung von Telearbeitsplätzen Arbeitsplatzbegehungen nach Arbeitszeitschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung durch die Fachkraft für Arbeits sicherheit stattfinden.
Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ein wesentliches Element guter Arbeitsgestaltung ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz. Aufgrund der eindeutigen Ergebnisse der Repräsentativbefragung des DGB-Index „Gute Arbeit 2012“ wurde deutlich, dass Arbeitsintensität und Arbeitshetze massiv gestiegen sind. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Gefähr- dungsbeurteilung – als Pflicht des Arbeitgebers – aber nur sehr ungenügend umgesetzt wird. Der Schwerpunkt beim Arbeits- und Gesundheitsschutz lag auf der Motivierung für beteiligungs- orientierte Gefährdungsbeurteilungen mit besonderem Blick auf psychische Belastungen und Gefährdungen. ver.di hat dazu eine eigenständige Position entwickelt und in einem Beitrag im „Jahrbuch Gute Arbeit 2013“ publiziert. Ziel war es, einen umfassenden Ansatz für eine Anti-Stress-Gesetz- gebung zu entwickeln, der neben einer „Rahmenverordnung“ zugleich auf die Verankerung psychischer Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung der Einzelverordnungen und auf die Be- rücksichtigung der Psyche im gesamten Vorschriften- und Regel- werk der Unfallversicherung setzt. Eingefordert wurden zudem ein deutlicher Ausbau der Aufsichtsdienste und schärfere Sankti- onen bei fehlender oder mangelhafter Gefährdungsbeurteilung, um das geltende Recht auch durchzusetzen. Als dritter Pfeiler soll das Berufskrankheitenrecht um psychische Erkrankungen bei be- sonders belasteten Berufen ergänzt werden. Die Positionen von ver.di waren auch Thema bei den jährlichen Tagungen für ver.di- Selbstverwalter/-innen der gesetzlichen Unfallversicherung. ver.di selbst hat das Thema mit der Entwicklung einer „Online- Handlungshilfe zum Thema Gefährdungsbeurteilung“ im Rahmen der ver.di-Kampagne „Zeit für Gerechtigkeit“ aufgegriffen. Die Handlungshilfe unterstützt insbesondere Betriebs- und Personal- räte dabei, ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten besser für eine gute und beteiligungsorientierte Arbeitsgestaltung zu nutzen. Sie wurde bis Ende 2014 im Monat von rund 5.000 Nutzer/-innen besucht. Nationale sowie internationale Arbeitsschutzportale verlinken auf die ver.di-Online-Handlungshilfe. Erste positive Ergebnisse konnten zudem auf politischer Ebene erzielt werden. Das Arbeitsschutzgesetz wurde im § 5 Abs. 3 zur Gefährdungsbeurteilung um psychische Faktoren ergänzt ebenso wie als erste Einzelverordnung die Biostoffverordnung. In der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist Psyche eines der drei Schwerpunktthemen für die Jahre 2013 – 2018 neben Gefährdungsbeurteilung und Muskel-Skelett-Erkran...
Arbeits- und Gesundheitsschutz. 55 Arbeits- und Gesundheitsschutz § 56 entfällt § 57 entfällt
Arbeits- und Gesundheitsschutz. 55 Arbeits- und Gesundheitsschutz
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über alle einschlägigen Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu unterrichten.
2. Vor Aufnahme der Arbeiten sind die Arbeitnehmer auf besondere Gefährdungen der Baustelle und besondere Sicherheitsmaßnahmen hinzuweisen. Darüber hinaus ist die erforderliche persönliche Schutzausrüstung durch den Arbeitnehmer zu überprüfen und einzusetzen. Ggf. hat der Arbeitgeber die Schutzausrüstung zu ergänzen oder zu erneuern.
3. Bei Arbeiten in großer Hitze sollen gesundheitssichernde Maßnahmen verabredet und eingehalten werden.
Arbeits- und Gesundheitsschutz. (1) Im Rahmen des mobilen Arbeitens erfolgt durch den Arbeitgeber keine nähere Bestimmung des jeweiligen Ortes und Arbeitsplatzes, an dem die Arbeitsleis- tung erbracht wird. Die Voraussetzungen der Einhaltung der einschlägigen Ar- beits- und Gesundheitsbestimmungen können somit durch den Arbeitgeber nur unvollständig geprüft werden. Eine besondere Bedeutung kommt daher der Förderung der Selbst- und Gesundheitskompetenz der Mitarbeiter*innen zu. Der Arbeitgeber hat die Mitarbeiter*innen regelmäßig gemäß den gelten- den rechtlichen Regelungen, insbes. § 12 und § 14 des Arbeitsschutzgesetzes über mögliche Gefährdungspotenziale sowie etwaige Schutzmaßnahmen zu unterweisen und hierzu entsprechende und für die Mitarbeiter*innen ver- pflichtende Angebote bereitzustellen. Außerdem ist mobile Arbeit in die Ge- fährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz aufzunehmen.
(2) Die Mitarbeiter*innen sind verpflichtet, die im Rahmen einer solchen Unterrich- tung durch den Arbeitgeber erteilten Weisungen zu befolgen und bislang nicht erkannte Gefährdungsquellen unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Es ist den Mitarbeiter*innen untersagt, die Arbeitsleistung unter für sie erkennbaren und etwaig gesundheitsgefährdenden Umständen zu erbringen. Haben die Mitarbeiter*innen Zweifel an der Geeignetheit des jeweils in Aussicht genom- menen Arbeitsplatzes im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soll die Arbeitsleistung dort nicht erbracht werden.
(3) Zusätzlich zur verpflichtenden Unterweisung vor Aufnahme der mobilen Arbeit bietet der Senator für Finanzen im Fortbildungsprogramm regelmäßig Schu- lungen an, die auf die Besonderheiten und Gefährdungspotenziale des mobi- len Arbeitens eingehen.
Arbeits- und Gesundheitsschutz. (1) Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln für Telearbeit und bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen sind die staatlichen, berufsgenossenschaftlichen und städtischen Arbeitsschutzvorschriften zu beachten.
(2) Vor Beginn der Telearbeit ist eine Gefährdungsbeurteilung durch die unmittelbare Führungskraft zu erstellen und durchzuführen. Die Gefährdungsbeurteilung für die Telearbeit erfolgt zur Berücksichtigung der Anwendungspraxis im beruflichen Alltag. Die Prüfung und das Ergebnis sind in der Arbeitsschutzplattform „Auditor“ zu dokumentieren. Die Sachgebiete Arbeitsmedizin (OE 18.31) und Arbeitssicherheit (OE 18.35) unterstützen im Bedarfsfall.
(3) Die Prüfung eines alternierenden Telearbeitsplatzes erfolgt durch das Sachgebiet Einrichtung und Ergonomie (OE 18.34) nach dem Verfahren der DV 10/851 unter Beachtung der Eigenart eines Telearbeitsplatzes.