Arbeitszeitkonto (Ausgleichskonto) Musterklauseln

Arbeitszeitkonto (Ausgleichskonto). 3.3.1 Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen der regelmäßigen mo- natlichen Arbeitszeit und den tatsächlich geleisteten Stunden für jeden Arbeit- nehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Zeiten, in denen ohne Arbeitsleis- tung Vergütung oder Vergütungsersatz gezahlt wird, bleiben bei der Bestim- mung der Plus- und Minusstunden außer Betracht ( z. B. Krankheit, Urlaub, Ausfallgeld, Saison-Kurzarbeitergeld). Von der regelmäßigen monatlichen Ar- beitszeit sind daher Zeiten abzuziehen, für die Vergütung oder Vergütungser- satz ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde. Es ist die Arbeitszeit in Abzug zu bringen, die ohne die Arbeitsverhinderung geleistet worden wäre. Bei gesetzli- chen Wochenfeiertagen und bei Freistellungstagen gem. § 14 sind für jeden Ausfalltag 8 Stunden, während der Sommerarbeitszeit bzw. 7,5 Stunden in der Winterarbeitszeit abzuziehen. Der so ermittelte Differenzbetrag ist mit der tat- sächlich geleisteten Arbeitszeit zu vergleichen und die Differenz in das Ar- beitszeitkonto einzustellen.
Arbeitszeitkonto (Ausgleichskonto). Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit und den tatsächlich geleisteten Stunden für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben beziehungsweise zu belasten. Zeiten, in denen ohne Arbeitsleistung Vergütung oder Vergütungsersatz gezahlt wird, bleiben bei der Bestimmung der Plus- und Minusstunden außer Betracht. Von der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit sind daher Zeiten abzuziehen, für die Vergütung oder Vergütungsersatz ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde. Es ist die Arbeitszeit in Abzug zu bringen, die ohne die Arbeitsverhinderung geleistet worden wäre. Bei gesetzlichen Wochenfeiertagen sind für jeden Ausfalltag acht Stunden in der Sommerarbeitszeit beziehungsweise siebeneinhalb Stunden in der Winterarbeitszeit abzuziehen. Der so ermittelte Differenzbetrag ist mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu vergleichen und die Differenz in das Arbeitszeitkonto einzustellen. Die monatlichen Plus- und Minusstunden sind neben den saldierten und den kumulierten Gesamt-Gut- beziehungs- weise Minusstunden des Arbeitszeitkontos auf der monatlichen Lohnabrechnung gesondert auszuweisen. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeit- schuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben von 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn aus- zuzahlen.
Arbeitszeitkonto (Ausgleichskonto). 3.3.1 Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen der regelmäßigen mo- natlichen Arbeitszeit und den tatsächlich geleisteten Stunden für jeden Arbeit- nehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Zeiten, in denen ohne Arbeitsleis- tung Vergütung oder Vergütungsersatz gezahlt wird, bleiben bei der Bestim- mung der Plus- und Minusstunden außer Betracht ( z. B. Krankheit, Urlaub, Ausfallgeld, Saison-Kurzarbeitergeld). Von der regelmäßigen monatlichen Ar- beitszeit sind daher Zeiten abzuziehen, für die Vergütung oder Vergütungser- satz ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde. Es ist die Arbeitszeit in Abzug zu bringen, die ohne die Arbeitsverhinderung geleistet worden wäre. Bei gesetzli- chen Wochenfeiertagen und bei Freistellungstagen gem. § 14 sind für jeden Ausfalltag 8 Stunden, während der Sommerarbeitszeit bzw. 7,5 Stunden in der Winterarbeitszeit abzuziehen. Der so ermittelte Differenzbetrag ist mit der tat- sächlich geleisteten Arbeitszeit zu vergleichen und die Differenz in das Ar- beitszeitkonto einzustellen.

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  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.