Flexibilisierung der Arbeitszeit. 4.1 Zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum, Durchführung Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung, kann im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Xxxx (Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abwei- chende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nummer 4.2 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung beziehungsweise der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in wel- chem Umfang, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird. In die Arbeitszeitverteilung darf der Samstag nicht regelmäßig mit einbezogen werden. Der Arbeitgeber kann innerhalb des Ausgleichszeitraums bis zu 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nach- arbeiten lassen. Anzahl, Lage und Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.
Flexibilisierung der Arbeitszeit. 2. Flexibilisierung der Arbeitssysteme (z.B. Einführung von Gruppenarbeit)
Flexibilisierung der Arbeitszeit. 4.3. Arbeit im Tagesbetrieb
Flexibilisierung der Arbeitszeit. Die wöchentliche Arbeitszeit kann sowohl im Tages- wie im Schichtbetrieb im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen unter Vorbehalt der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes frei festgelegt werden. Die Bandbreite für die wöchentliche Arbeitszeit liegt zwischen 33 und 49 Stunden. Im Jahresdurchschnitt ist jedoch die in Art. 4.1 festgelegte wöchentliche Arbeitszeit einzuhalten. Änderungen der Arbeitszeit sind den Mitarbeitenden in der Regel 2 Arbeitstage vorher anzukündigen. Vorbehalten sind Notfälle und andere unvorhersehbare Umstände. Der aus der flexiblen Arbeitszeit resultierenden Plusstundensaldo soll in der Regel 80 Plus- bzw. 60 Minusstunden nicht überschreiten. Der Ausgleich von Plusstunden hat nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist zu erfolgen. Der 80 Stunden übersteigende Teil des Saldos wird auf Wunsch des Mitarbeiters mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt Für folgende Zeiten werden Lohn und/oder Zeitzuschläge vergütet: - für Sonntags- und Feiertagsarbeit 100% davon 50% als Lohnzuschlag - für Abend-bzw. Nachtarbeit ab 21:00 Uhr 50% davon 25% als Lohnzuschlag - für Samstagsarbeit nach 13:00 Uhr 50% als Zeitzuschlag - für eine vorübergehende Nachtschicht 25% als Lohnzuschlag Eine Kumulation der Zuschläge ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein allfällig noch vorhandener Plusstundensaldo zum Grundlohnansatz ohne Zuschlag ausbezahlt, der 80 Plusstunden übersteigende Teil des Saldos mit einem Zuschlag von 25%. Ein allfällig noch vorhandener Minusstundensaldo verfällt zulasten des Arbeitgebers. Bei Absenzen infolge Ferien, Kompensation, Krankheit, Unfall etc. gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41 Stunden resp. 8:12 Stunden pro Tag (8.20 Std.).