Arglistige Täuschung. Hat der Versicherungsnehmer oder eine in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortliche Person einen Entschä- digungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer be- rechtigt, nach Ablehnung des Entschädigungsanspruches mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
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