Art der Vermögensgegenstände Musterklauseln

Art der Vermögensgegenstände. Der AIF darf gemäß den Anlagebedingungen folgende Vermögensgegenstände erwerben bzw. halten: a) Immobilien gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände, b) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne der lit. a) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen (auch als »Objektgesellschaft« bezeichnet), c) Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB und d) Bankguthaben gemäß § 195 KAGB.
Art der Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgen- de Vermögensgegenstände erwerben: gemäß § 261 Absatz 1 Nr. 1 in Verbin- dung mit Absatz 2 Nr. 1 KAGB, schaften, die nach dem Gesell- schaftsvertrag oder der Satzung nur Sachwerte in Form von Immo- bilien gemäß § 261 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung die- ser Vermögensgegenstände erfor- derlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Ge- sellschaften erwerben dürfen, KAGB und
Art der Vermögensgegenstände. Die Art der Vermögensgegenstände, in die die Investment- gesellschaft investieren darf, ergibt sich aus den von der In- vestmentgesellschaft aufgestellten Anlagebedingungen. Bei der Verwaltung des Investmentvermögens setzt die Kapital- verwaltungsgesellschaft keine Techniken und Instrumente gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 2 KAGB ein, die über die Dar- stellung, wie in ›6.4 Leverage, Belastungen und Derivate‹ be- schrieben, hinausgehen. Die Gesellschaft darf folgende Vermögensgegenstände er- werben:
Art der Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögens- gegenstände zu Investitionszwecken erwerben: Liquide Mittel der Investmentgesellschaft dürfen vor- übergehend in Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, Geld- marktinstrumente gemäß § 194 KAGB und Bankgut- haben gemäß § 195 KAGB investiert werden. Die Investmentgesellschaft erwirbt keine Anteile oder Aktien an anderen Investmentvermögen. Daher kön- nen keine Angaben zu deren wesentlichen Merkmalen, maßgeblichen Anlagegrundsätzen und -grenzen sowie zu dem Sitz eines etwaigen Zielinvestmentvermögens gemacht werden. Zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin ist der Einsatz von Derivaten durch die Investmentgesellschaft nicht geplant.
Art der Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf gemäß den Anlagebedingungen folgende Vermögensgegenstände erwerben bzw. halten: - Sachwerte in Form von Immobilien gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB, - Geldmarktinstrumente gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 194 KAGB und - Bankguthaben gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 195 KAGB.
Art der Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegen- stände zu Investitionszwecken erwerben: ■ Immobilien i. S. d. § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB ■ Anteile an Gesellschaften, die nach ihrem Gesellschafts- vertrag nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung dieser Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstän- de oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwer- ben dürfen i. S. d. § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB Liquide Mittel der Investmentgesellschaft dürfen vorüberge- hend in Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, Geldmarktinstru- mente gemäß § 194 KAGB und Bankguthaben gemäß § 195 KAGB investiert werden. Die Investmentgesellschaft erwirbt keine Anteile oder Aktien an anderen Investmentvermögen. Daher können keine Angaben zu deren wesentlichen Merkmalen, maßgeb- lichen Anlagegrundsätzen und -grenzen sowie zu dem Sitz eines etwaigen Zielinvestmentvermögens gemacht werden. Zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin ist der Ein- satz von Derivaten durch die Investmentgesellschaft nicht geplant.
Art der Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgen- de Vermögensgegenstände erwerben: • Anteile oder Aktien an geschlosse- nen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial- AIF, deren Anlagepolitik vergleich- baren Anforderungen unterliegt und die ihrerseits (ggf. mittelbar) ausschließlich in Vermögensge- genstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB sowie in Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, welche die Anforderun- gen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a KAGB erfüllen, in Geldmarktinst- rumente gemäß § 194 KAGB und in Bankguthaben gemäß § 195 KAGB investieren dürfen (nachfolgend „Zielfonds“), • Anteile oder Aktien an geschlos- senen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepo- litik vergleichbaren Anforderun- gen unterliegt und die ihrerseits (ggf. mittelbar) ausschließlich in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB sowie in Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a KAGB erfüllen, in Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB und in Bankgut- haben gemäß § 195 KAGB investie- ren dürfen (nachfolgend ebenfalls „Zielfonds“), • Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB und Soweit ein Zielfonds Aktienklassen bil- det, gelten die Anforderungen an die Vermögensgegenstände der Zielfonds gemäß Ziff. 1. in diesem Abschnitt, an die Anlagebeschränkungen/Anlage- grenzen und die Investitionskriterien gemäß Ziff. 2. und 3. in diesem Ab- schnitt für die jeweilige von der Inves- tmentgesellschaft gezeichnete Akti- enklasse.

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