Art der Vermögensgegenstände Musterklauseln

Art der Vermögensgegenstände. Der AIF darf gemäß den Anlagebedingungen folgende Vermögensgegenstände erwerben bzw. halten:
Art der Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf fol- gende Vermögensgegenstände erwerben: • Sachwerte in Form von Immobilien gemäß § 261 Absatz 1 Nr. 1 in Verbin- dung mit Absatz 2 Nr. 1 KAGB, • Anteile oder Aktien an Gesellschaf- ten, die nach dem Gesellschaftsver- trag oder der Satzung nur Sachwerte in Form von Immobilien gemäß § 261 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögens- gegenstände erforderlichen Ver- mögensgegenstände oder Beteili- gungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, KAGB und Die Investmentgesellschaft hat die Immobilie in der Xxxxxxxxxxxx 00, 33 und 37, 00000 Xxxxxxx erworben, die an die AKKA Deutschland GmbH ver- mietet ist. Weitere Immobilien wird die Investmentgesellschaft nicht erwerben. Auch Objektgesellschaften, die Eigen- tümer anderer Immobilien sind, wird die Investmentgesellschaft planmäßig nicht erwerben. Durch den Erwerb, die Ver- mietung, die Verwaltung und die Ver- äußerung der Immobilie beabsichtigt die Investmentgesellschaft, Einnahme- überschüsse zu generieren. Zu den Techniken und Instrumenten, von denen bei der Verwaltung des Invest- mentvermögens Gebrauch gemacht werden kann, gehören die Modifika- tion der erwarteten Eigenkapitalrendite durch die Substitution von Eigen- durch Fremdkapital (sogenannter Leverage- Effekt), die kollektive Vermögensver- waltung, insbesondere das Risikoma- nagement durch die Kapitalverwaltungs- gesellschaft, sowie die kaufmännische und technische Objektverwaltung der Immobilie. Von der Investmentgesellschaft kön- nen Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB und Bankguthaben gemäß § 195 KAGB jeweils in Höhe von bis zu 20 % des Wertes der Investmentgesell- schaft zu Zwecken des Liquiditätsma- nagements gehalten werden. Die vor- stehenden Anlagegrenzen gelten nicht • ab dem Beginn der Liquidation der Investmentgesellschaft und/oder einer etwaigen Objektgesellschaft, • für den Fall des Verkaufs und/oder des Untergangs der Immobilie oder im Falle des Verkaufes eines etwa- igen an einer Objektgesellschaft gehaltenen Kommanditanteils. Mindestens 75 % des Wertes der Invest- mentgesellschaft sind – ggf. mittelbar – in Immobilien investiert, die zusätzlich mindestens zwei der folgenden Voraus- setzungen erfüllen:
Art der Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf gemäß den Anlagebedingungen folgende Vermögensgegenstände erwerben bzw. halten: - Sachwerte in Form von Immobilien gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB, - Geldmarktinstrumente gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 194 KAGB und - Bankguthaben gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 195 KAGB.
Art der Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögens- gegenstände zu Investitionszwecken erwerben: Liquide Mittel der Investmentgesellschaft dürfen vor- übergehend in Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, Geld- marktinstrumente gemäß § 194 KAGB und Bankgut- haben gemäß § 195 KAGB investiert werden. Die Investmentgesellschaft erwirbt keine Anteile oder Aktien an anderen Investmentvermögen. Daher kön- nen keine Angaben zu deren wesentlichen Merkmalen, maßgeblichen Anlagegrundsätzen und -grenzen sowie zu dem Sitz eines etwaigen Zielinvestmentvermögens gemacht werden. Zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin ist der Einsatz von Derivaten durch die Investmentgesellschaft nicht geplant.
Art der Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegen- stände zu Investitionszwecken erwerben: ■ Immobilien i. S. d. § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB ■ Anteile an Gesellschaften, die nach ihrem Gesellschafts- vertrag nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung dieser Immobilien erforderlichen Vermögensgegenstän- de oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwer- ben dürfen i. S. d. § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB Liquide Mittel der Investmentgesellschaft dürfen vorüberge- hend in Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, Geldmarktinstru- mente gemäß § 194 KAGB und Bankguthaben gemäß § 195 KAGB investiert werden. Die Investmentgesellschaft erwirbt keine Anteile oder Aktien an anderen Investmentvermögen. Daher können keine Angaben zu deren wesentlichen Merkmalen, maßgeb- lichen Anlagegrundsätzen und -grenzen sowie zu dem Sitz eines etwaigen Zielinvestmentvermögens gemacht werden. Zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin ist der Ein- satz von Derivaten durch die Investmentgesellschaft nicht geplant.
Art der Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgen- de Vermögensgegenstände erwerben: • Anteile oder Aktien an geschlosse- nen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial- AIF, deren Anlagepolitik vergleich- baren Anforderungen unterliegt und die ihrerseits (ggf. mittelbar) ausschließlich in Vermögensge- genstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB sowie in Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, welche die Anforderun- gen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a KAGB erfüllen, in Geldmarktinst- rumente gemäß § 194 KAGB und in Bankguthaben gemäß § 195 KAGB investieren dürfen (nachfolgend „Zielfonds“), • Anteile oder Aktien an geschlos- senen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepo- litik vergleichbaren Anforderun- gen unterliegt und die ihrerseits (ggf. mittelbar) ausschließlich in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB sowie in Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a KAGB erfüllen, in Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB und in Bankgut- haben gemäß § 195 KAGB investie- ren dürfen (nachfolgend ebenfalls „Zielfonds“), • Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB und Soweit ein Zielfonds Aktienklassen bil- det, gelten die Anforderungen an die Vermögensgegenstände der Zielfonds gemäß Ziff. 1. in diesem Abschnitt, an die Anlagebeschränkungen/Anlage- grenzen und die Investitionskriterien gemäß Ziff. 2. und 3. in diesem Ab- schnitt für die jeweilige von der Inves- tmentgesellschaft gezeichnete Akti- enklasse. Mindestens 60 % des für Investitio- nen zur Verfügung stehenden Kapitals der Investmentgesellschaft werden nach Abschluss der Investitionsphase (nachfolgend „Investitionsphase“) in Form von Kapitalzusagen gegen- über den Zielfonds in der Form von Spezial-AIF oder Publikums-AIF mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richt- linie angelegt sein. Zielfonds, deren Laufzeit von vorneherein länger als die Grundlaufzeit der Investmentge- sellschaft ist, dürfen jedoch nicht er- worben werden. Die Investitionsphase endet drei Jahre nach dem Tag der Auf- nahme des Vertriebs der Anteile an der Investmentgesellschaft. Die Dauer der Investitionsphase kann vorzeitig be- endet werden. Die Dauer der Inves- titionsphase kann durch Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen der Kommanditist...
Art der Vermögensgegenstände. Die Art der Vermögensgegenstände, in die die Investment- gesellschaft investieren darf, ergibt sich aus den von der In- vestmentgesellschaft aufgestellten Anlagebedingungen. Bei der Verwaltung des Investmentvermögens setzt die Kapital- verwaltungsgesellschaft keine Techniken und Instrumente gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 2 KAGB ein, die über die Dar- stellung, wie in ›6.4 Leverage, Belastungen und Derivate‹ be- schrieben, hinausgehen. Die Gesellschaft darf folgende Vermögensgegenstände er- werben:

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