Techniken und Instrumente Musterklauseln

Techniken und Instrumente a) Allgemeine Bestimmungen a) Sie sind insofern ökonomisch angemessen, als sie kostenwirksam eingesetzt werden; b) Sie werden mit einem oder mehreren der folgenden spezifischen Ziele eingesetzt: i) Verminderung von Xxxxxxx; ii) Verminderung von Kosten; iii) Generierung von zusätzlichem Kapital oder Zusatzerträgen für den Fonds, mit einem Risiko, das dem Risikoprofil des Fonds und den auf ihn anwendbaren Regeln zur Risikostreuung vereinbar ist; c) Die mit den Techniken und Instrumenten verbundenen Risiken werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener Form erfasst. b) Wertpapierleihe
Techniken und Instrumente a) Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Ein- schränkungen, wie sie von der Luxemburger Aufsichtsbehörde vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegens- tand haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des jeweiligen Teilfondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transakti- onen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 übereinstimmen. Darüber hinaus ist es dem jeweiligen Teilfonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seiner in dem betreffenden Anhang beschrie- benen Anlagepolitik abzuweichen. b) Die Verwaltungsgesellschaft muss gemäß Artikel 42 (1) des Gesetzes vom 17. Dezem- ber 2010 ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisiko- profil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen. Die Verwaltungs- gesellschaft hat dabei sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisi- ko der verwalteten Fonds den Gesamtnettowert deren Portfolien nicht überschreitet. Das für den entsprechenden Teilfonds angewandte Verfahren zur Messung des Risikos sowie etwaige spezifischere Informationen sind im jeweiligen teilfondspezifischen An- hang dargestellt. Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen von Artikel 43 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen von Arti- kel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden diese Anlagen bei den Anlagegrenzen von Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 nicht berücksichtigt. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften von Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 mit- berücksichtigt werden. c) Wertpapierleihe Der jeweilige Teilfonds kann zur Erzielung zusätzlichen Kapitals- oder Ertrags oder zur Verringerung seiner Kosten oder Risiken Wertpapierleihgeschäfte tätigen, wobei sol- che Geschäfte mit den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen so- wie den CSSF Rundschreiben (unter anderem CSSF 08/356, CSSF 11/512 und CSSF 14/592) im Einklang stehen müssen.
Techniken und Instrumente a) Allgemeine Bestimmungen Zur Absicherung und zur effizienten Verwaltung des Portfolios, zum Laufzeiten- oder Risikomanagement des Portfolios oder zur Erzielung von Erträgen, d.h. zu spekulativen Zwecken, kann der Fonds Derivate sowie sonstige Techniken und Instrumente verwenden. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen von vorstehenden Nr. 1 bis 4 dieses Artikels im Einklang stehen. Des Weiteren sind die Bestimmungen von nachstehender Nr. 6 dieses Artikels, betreffend Risikomanagement-Verfahren bei Derivaten, zu berücksichtigen.
Techniken und Instrumente a) Allgemeine Bestimmungen a) bis e) dieses Artikels nicht überschreiten. Wenn der Fonds in indexbasierten Derivaten anlegt, müssen diese Anlagen nicht bei den Grenzen von Nummer 3 Buchstabe a) bis e) dieses Artikels berücksichtigt werden. Des Weiteren sind die Bestimmungen von Nummer 6 dieses Artikels betreffend Risikomanagement-Verfahren bei Derivaten zu berücksichtigen. Unter keinen Umständen darf ein Fonds bei den mit Derivaten sowie sonstigen Techniken und Instrumenten verbundenen Transaktionen von den im Sonderreglement des jeweiligen Fonds genannten Anlagezielen abweichen und es darf auch zu keiner Übernahme zusätzlicher Risiken führen, die höher als das Risikoprofil sind, das in dem Verkaufsprospekt beschrieben ist. Die sonstigen Techniken und Instrumente müssen für Zwecke einer effizienten Portfolioverwaltung im Rahmen der Vorgaben durch das Rundschreiben CSSF 08/356 sowie der Leitlinie ESMA/2014/937 genutzt werden; dies setzt voraus, dass sie die folgenden Kriterien erfüllen: a) Sie sind insofern ökonomisch angemessen, als sie kostenwirksam eingesetzt werden; b) Sie werden mit einem oder mehreren der folgenden spezifischen Ziele eingesetzt: i) Verminderung von Xxxxxxx; ii) Verminderung von Kosten; iii) Generierung von zusätzlichem Kapital oder Zusatzerträgen für den jeweiligen Fonds, mit einem Risiko, das dem Risikoprofil des Fonds und den auf ihn anwendbaren Regeln zur Risikostreuung vereinbar ist; c) Die mit den sonstigen Techniken und Instrumenten verbundenen Risiken werden durch das Risikomanagement des jeweiligen Fonds in angemessener Form erfasst. b) Kontrahentenrisiko und Sicherheitsleistung bei Geschäften mit OTC-Derivaten und/oder Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung

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  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

  • Schutz des geistigen Eigentums 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

  • Haustiere Haustiere sind nicht erlaubt.

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

  • Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter) (1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, (2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1. (3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens, (4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche, (5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. (4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers. (5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen. (6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (7) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.