Common use of Art, Umfang und Höhe der Förderung Clause in Contracts

Art, Umfang und Höhe der Förderung. Art der Förderung‌‌‌ Die Fördermittel werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Umfang der Förderung‌ Der Umfang der Förderung richtet sich nach § 20 KHSFV und der damit verbundenen Einor- dung der einzelnen Maßnahmenpositionen als förderungsfähige Kosten. Demnach werden fol- gende Kosten als förderfähig anerkannt: - für erforderliche technische und informationstechnische Maßnahmen einschließlich der Kosten für die Beratungsleistungen bei der Planung, Ausschreibung und Beschaffung des konkreten Vorhabens, - für erforderliche personelle Maßnahmen einschließlich der Kosten für Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, - für räumliche Maßnahmen, soweit sie für die technischen, informationstechnischen und personellen Maßnahmen erforderlich sind; bei Vorhaben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 10 KHSFV nur in Höhe von höchstens 10 Prozent der gewährten Fördersumme - für die Beschaffung von Nachweisen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHSFV. Förderfähige Kosten beinhalten insbesondere Investitionskosten für die Beschaffung, Entwick- lung, Errichtung oder Erweiterung während der Projektlaufzeit sowie den initialen Betrieb (bis zu drei Jahre) der erforderlichen technischen und informationstechnischen Maßnahmen oder deren Entgelt zur Nutzung von bereitgestellter Software im Rahmen von sog. Dienstleistungs- oder Nutzungsverträgen oder Subscriptionmodellen, wie z. B. Pay as You Use oder Platform as- a-Service über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Förderfähig sind, abgesehen von Förder- tatbestand 7 (4.3.7.), nur Kosten, der von 4.1.1. erfassten Einrichtungen. Da die geförderten Di- gitalisierungsmaßnahmen nachhaltig implementiert werden sollen und damit auch über die Projektlaufzeit reichen sollen, ist im Rahmen der Projektlaufzeit in Abhängigkeit der jeweiligen Maßnahme ein Eigentumsübergang zum Krankenhausträger anzustreben (z. B. Medikations- stellsysteme). Sofern ein Eigentumsübergang nicht möglich ist, ist dies im Rahmen der Bean- tragung nachvollziehbar zu begründen. Kosten für Wartung und Betrieb sind insgesamt für bis zu drei Jahre sowohl innerhalb als auch unmittelbar nach der Projektlaufzeit förderfähig und können daher auch für den Zeitraum nach Abschluss des Vorhabens geltend gemacht werden, sofern innerhalb der Projektlaufzeit die zukünftig anfallenden Kosten festgesetzt und somit eine zweckentsprechende Verwendung der Fördergelder nachgewiesen wurde. Personelle Maßnahmen und anteilige Personalkosten, die im Krankenhaus selbst entstehen, sind förderfähig, sofern sie im unmittelbaren und direkten Sachzusammenhang mit der Ent- wicklung, der Wartung und Pflege bzw. Abschaltung von geförderten Informations- und Kom- munikationstechnologien stehen. Kosten für Nachweise betreffen im Wesentlichen solche, die bereits im Rahmen der Förderung nach dem Krankenhausstrukturfonds vorgesehen sind. Zusätzlich können künftig hierüber aber auch Kosten gefördert werden für beauftragte, berechtigte IT-Dienstleister, die die Einhal- tung der gesetzlichen Vorgaben sowie der Förderrichtlinien des BAS ausweisen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KHSFV sind förderungsfähige Kosten für technische und informations- technische Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV insbesondere die Kosten für die Bereitstellung des Systems und der Anbindung an das Krankenhaus oder anderer Leistungser- bringer an das System, einschließlich der für die Nutzung erforderlichen Software. Dazu zählen auch die Kosten für die Nutzung/Bereitstellung einer Software im Rahmen von sog. Subscrip- tionmodellen wie z. B. Pay as You Use oder Platform-as-a-Service. Ebenfalls sollten Softwareli- zenzen-/Wartungskosten eingeschlossen werden über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren. Bei Vorhaben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und 10 KHSFV sind insbesondere die Kosten des Krankenhauses für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informations- oder kommunikationstechnischer Anlagen, die zum Aufbau telemedizinischer Netzwerke so- wie der Sicherung der für die Funktionsfähigkeit des Krankenhauses maßgeblichen Prozesse anfallen, förderfähig. D. h. auch die unmittelbaren Kosten der Krankenhäuser für die sichere Anbindung an die ambulante Einrichtung, vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 KHSFV. Fördermittel werden auch in dem Umfang gewährt, die ein Krankenhausträger für Zinsen, Til- gung und Verwaltungskosten eines zur Finanzierung eines förderungsfähigen Vorhabens auf- genommene Darlehen aufwendet (§ 20 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 KHSFV). Es sind nur solche Kosten förderfähig, die den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Spar- samkeit entsprechen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 KHSFV). Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergabe- rechts durchgehend zu berücksichtigen. Es gelten hierbei die sonst üblichen sowie landesspezi- fischen Regelungen. Höhe der Förderung‌ Jedes Land kann den Anteil beantragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 6. November 2018, abzüglich der Aufwendungen des BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 3 KHG und des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß § 14b KHG, ergibt (§ 14a Abs. 3 Satz 1 KHG). Das BAS gibt die Förderanteile der Länder bekannt und veröffentlicht diese auf seiner Home- page unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx (§ 21 Abs. 1 KHSFV). Die Liste der Förderan- teile ist als Anlage 1 dieser Richtlinie beigefügt. Das BAS weist die Fördermittel zu, bis der Anteil des Landes ausgeschöpft ist, § 14a Abs. 6 Satz 1 KHG. Vorhaben werden anteilig gefördert. Das BAS gewährt Fördermittel grundsätzlich in Höhe von bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten gegenüber dem Land. Das Land leitet die Förder- mittel mittels Bewilligungs- und Auszahlungsbescheid an den Xxxxxx weiter. Das Land und/o- der der Krankenhausträger tragen die restlichen 30 Prozent des Vorhabens. Jedes Land regelt in eigener Zuständigkeit, wie die restlichen 30 Prozent eines Vorhabens gefördert werden bzw. durch wen die Kosten für das geförderte Vorhaben zu übernehmen sind. Eine Förderung durch das Land ist auch in einem höheren Maße möglich. Förderungszeitraum‌ Fördermittel werden gewährt für Vorhaben, die frühestens am 2. September 2020 begonnen haben, § 14a Abs. 5 Nr. 1 KHG. Der Begriff des Beginns einer Maßnahme ist in § 1 Abs. 2 KHSFV näher erläutert. Die Länder können bis zum 31. Dezember 2021 beim BAS Fördermittel bean- tragen. Mehrfachförderung‌ Eine Mehrfachförderung ist ausgeschlossen. Eine Mehrfachförderung liegt nicht vor, wenn es sich um getrennte Abschnitte eines Vorhabens handelt und insoweit eine sachliche Differenzie- rung und Kostentrennung möglich ist. Eine Doppelförderung von Projekten aus Mitteln und Programmen des Bundes, d. h. eine För- derung z. B. durch den Innovationsfonds nach §§ 92 a und b SGB V bei gleichzeitiger Förderung durch den Krankenhauszukunftsfonds, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Begleitendes Kreditprogramm der KfW, § 21 Abs. 6 KHSFV‌ Das BAS beauftragt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gemäß § 21 Abs. 6 KHSFV mit ei- nem den Krankenhauszukunftsfonds begleitenden Kreditprogramm, das Krankenhausträger, falls sie Zahlungen gemäß § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG zu tätigen haben, bei der Zahlung des von ihnen zu tragenden Anteils der förderungsfähigen Kosten unterstützt6. Die KfW stellt für ent- sprechende Vorhaben Darlehen zur Finanzierung der Vorhaben zur Verfügung. Über das Kre- ditprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau können auch weitere Finanzierungspartner und -programme auf EU-Ebene eingebunden werden. Hinsichtlich der Förderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit einem Darlehen ist auf 5.2 zu verweisen.

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Samples: Förderrichtlinie Zur Digitalisierung Im Krankenhaus, Förderrichtlinie Zur Digitalisierung Im Krankenhaus, Förderrichtlinie Zur Digitalisierung Im Krankenhaus

Art, Umfang und Höhe der Förderung. Art Die Förderung erfolgt in Form von Aufträgen, Zuwendungen und Preisgeldern. Dabei gilt: • Bei Aufträgen: Aufträge werden vergeben, wenn der Förderung‌‌‌ Charakter eines konkreten Leis- tungsaustausches bzw. Beschaffungsinteresses vorliegt und grundsätzlich eine Mehrzahl von Unternehmen diese Leistungen erbringen kann. Hierzu erfolgen Aus- schreibungen und Vergaben. Die Fördermittel werden als Projektförderung im Wege Höhe der Anteilfinanzierung gewährt. Umfang der Förderung‌ Der Umfang der Förderung Aufträge richtet sich nach § 20 KHSFV Ziel, Umfang, Dauer und Komplexität der damit verbundenen Einor- dung Maßnahmen. • Bei Zuwendungen: Zuwendungen werden vergeben, wenn erhebliches Landesinte- resse vorliegt und das Vorhaben ohne die Zuwendung ggf. nicht oder nicht umfassend genug umgesetzt werden würde. Die Höhe der einzelnen Maßnahmenpositionen als förderungsfähige KostenFörderung beträgt maximal 200.000 Euro pro Projekt. Demnach werden fol- gende Kosten als förderfähig anerkannt: - für erforderliche technische In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden. Im In- teresse einer verhältnismäßigen Arbeits-, Ablauf- und informationstechnische Maßnahmen einschließlich der Kosten für die Beratungsleistungen bei der Planung, Ausschreibung und Beschaffung des konkreten Vorhabens, - für erforderliche personelle Maßnahmen einschließlich der Kosten für Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, - für räumliche Maßnahmen, soweit sie für die technischen, informationstechnischen und personellen Maßnahmen erforderlich sind; bei Vorhaben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 10 KHSFV nur Prozessorganisation erfolgt eine Förderung i.d.R. erst ab zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von höchstens 10 Prozent 10.000 Euro. Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse (Projektförderung) ausgezahlt. • Bei Preisgeldern: Preisgelder werden vergeben, wenn neue Formate/Kooperationen angeregt, regionale Akteure mobilisiert, innovative Lösungen ausgezeichnet oder spe- zielle Themen und Förderschwerpunkte im Cluster IMK gesetzt werden sollen. Hierzu werden Wettbewerbe durchgeführt. Umfang und Höhe der gewährten Fördersumme - für Preisgelder ergeben sich aus dem Wettbewerbsaufruf; die Beschaffung von Nachweisen nach § 25 AbsHöhe eines einzelnen Preisgeldes sollte 100.000 Euro nicht überschreiten. 1 Satz 1 NrDer EFRE beteiligt sich an einer einzelnen Maßnahme mit maximal 40 % der förderfähigen Ausgaben. 2 KHSFV. Förderfähige Kosten beinhalten insbesondere Investitionskosten für die Beschaffung, Entwick- lung, Errichtung oder Erweiterung während der Projektlaufzeit sowie den initialen Betrieb (bis zu drei Jahre) der erforderlichen technischen und informationstechnischen Maßnahmen oder deren Entgelt zur Nutzung von bereitgestellter Software Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung im Rahmen von sogProjekt Zu- kunft besteht nicht. Dienstleistungs- oder Nutzungsverträgen oder SubscriptionmodellenEine beihilferechtliche Notifizierung ist nicht erforderlich. Aufträge sind beihilfefrei; Zuwendungen und Preisgelder unterliegen i.d.R. den Regelungen der De-minimis- Beihilfe (Ausnahmen betreffen die Fälle, wie z. die nicht unter die De-minimis-Regelungen fallen, weil sie z.B. Pay as You Use oder Platform as- a-Service über einen Zeitraum von bis zu drei Jahrenkeine marktwirtschaftliche Tätigkeit bzw. Förderfähig sind, abgesehen von Förder- tatbestand 7 (4.3.7.), nur Kosten, der von 4.1.1. erfassten Einrichtungen. Da die geförderten Di- gitalisierungsmaßnahmen nachhaltig implementiert werden sollen und damit auch über die Projektlaufzeit reichen sollen, ist keine potentielle Wettbewerbsverzerrung im Rahmen der Projektlaufzeit in Abhängigkeit der jeweiligen Maßnahme ein Eigentumsübergang zum Krankenhausträger anzustreben (z. B. Medikations- stellsysteme). Sofern ein Eigentumsübergang nicht möglich ist, ist dies im Rahmen der Bean- tragung nachvollziehbar zu begründen. Kosten für Wartung und Betrieb sind insgesamt für bis zu drei Jahre sowohl innerhalb als auch unmittelbar nach der Projektlaufzeit förderfähig und können daher auch für den Zeitraum nach Abschluss des Vorhabens geltend gemacht werden, sofern innerhalb der Projektlaufzeit die zukünftig anfallenden Kosten festgesetzt und somit eine zweckentsprechende Verwendung der Fördergelder nachgewiesen wurde. Personelle Maßnahmen und anteilige Personalkosten, die im Krankenhaus selbst entstehen, sind förderfähig, sofern sie im unmittelbaren und direkten Sachzusammenhang mit der Ent- wicklung, der Wartung und Pflege bzw. Abschaltung von geförderten Informations- und Kom- munikationstechnologien stehen. Kosten für Nachweise betreffen im Wesentlichen solche, die bereits im Rahmen der Förderung nach dem Krankenhausstrukturfonds vorgesehen sind. Zusätzlich können künftig hierüber aber auch Kosten gefördert werden für beauftragte, berechtigte IT-Dienstleister, die die Einhal- tung der gesetzlichen Vorgaben sowie der Förderrichtlinien des BAS ausweisen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KHSFV sind förderungsfähige Kosten für technische und informations- technische Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV insbesondere die Kosten für die Bereitstellung des Systems und der Anbindung an das Krankenhaus oder anderer Leistungser- bringer an das System, einschließlich der für die Nutzung erforderlichen Software. Dazu zählen auch die Kosten für die Nutzung/Bereitstellung einer Software im Rahmen von sog. Subscrip- tionmodellen wie z. B. Pay as You Use oder Platform-as-a-Service. Ebenfalls sollten Softwareli- zenzen-/Wartungskosten eingeschlossen werden über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren. Bei Vorhaben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und 10 KHSFV sind insbesondere die Kosten des Krankenhauses für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informations- oder kommunikationstechnischer Anlagen, die zum Aufbau telemedizinischer Netzwerke so- wie der Sicherung der für die Funktionsfähigkeit des Krankenhauses maßgeblichen Prozesse anfallen, förderfähig. D. h. auch die unmittelbaren Kosten der Krankenhäuser für die sichere Anbindung an die ambulante Einrichtung, vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 KHSFV. Fördermittel werden auch in dem Umfang gewährt, die ein Krankenhausträger für Zinsen, Til- gung und Verwaltungskosten eines zur Finanzierung eines förderungsfähigen Vorhabens auf- genommene Darlehen aufwendet (§ 20 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 KHSFV). Es sind nur solche Kosten förderfähig, die den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Spar- samkeit entsprechen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 KHSFV). Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergabe- rechts durchgehend zu berücksichtigen. Es gelten hierbei die sonst üblichen sowie landesspezi- fischen Regelungen. Höhe der Förderung‌ Jedes Land kann den Anteil beantragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 6. November 2018, abzüglich der Aufwendungen des BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 3 KHG und des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß § 14b KHG, ergibt (§ 14a Abs. 3 Satz 1 KHG). Das BAS gibt die Förderanteile der Länder bekannt und veröffentlicht diese auf seiner Home- page unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx (§ 21 Abs. 1 KHSFV). Die Liste der Förderan- teile ist als Anlage 1 dieser Richtlinie beigefügt. Das BAS weist die Fördermittel zu, bis der Anteil des Landes ausgeschöpft ist, § 14a Abs. 6 Satz 1 KHG. Vorhaben werden anteilig gefördert. Das BAS gewährt Fördermittel grundsätzlich in Höhe von bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten gegenüber dem Land. Das Land leitet die Förder- mittel mittels Bewilligungs- und Auszahlungsbescheid an den Xxxxxx weiter. Das Land und/o- der der Krankenhausträger tragen die restlichen 30 Prozent des Vorhabens. Jedes Land regelt in eigener Zuständigkeit, wie die restlichen 30 Prozent eines Vorhabens gefördert werden bzw. durch wen die Kosten für das geförderte Vorhaben zu übernehmen sind. Eine Förderung durch das Land ist auch in einem höheren Maße möglich. Förderungszeitraum‌ Fördermittel werden gewährt für Vorhaben, die frühestens am 2. September 2020 begonnen haben, § 14a Abs. 5 Nr. 1 KHG. Der Begriff des Beginns einer Maßnahme ist in § 1 Abs. 2 KHSFV näher erläutert. Die Länder können bis zum 31. Dezember 2021 beim BAS Fördermittel bean- tragen. Mehrfachförderung‌ Eine Mehrfachförderung ist ausgeschlossen. Eine Mehrfachförderung liegt nicht vor, wenn es sich um getrennte Abschnitte eines Vorhabens handelt und insoweit eine sachliche Differenzie- rung und Kostentrennung möglich ist. Eine Doppelförderung von Projekten aus Mitteln und Programmen des Bundes, d. h. eine För- derung z. B. durch den Innovationsfonds nach §§ 92 a und b SGB V bei gleichzeitiger Förderung durch den Krankenhauszukunftsfonds, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Begleitendes Kreditprogramm der KfW, § 21 Abs. 6 KHSFV‌ Das BAS beauftragt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gemäß § 21 Abs. 6 KHSFV mit ei- nem den Krankenhauszukunftsfonds begleitenden Kreditprogramm, das Krankenhausträger, falls sie Zahlungen gemäß § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG zu tätigen haben, bei der Zahlung des von ihnen zu tragenden Anteils der förderungsfähigen Kosten unterstützt6. Die KfW stellt für ent- sprechende Vorhaben Darlehen zur Finanzierung der Vorhaben zur Verfügung. Über das Kre- ditprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau können auch weitere Finanzierungspartner und -programme auf EU-Ebene eingebunden werden. Hinsichtlich der Förderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit einem Darlehen ist auf 5.2 zu verweisenBinnenmarkt darstellen).

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Samples: Leitlinie Zur Förderung Von Maßnahmen