Lieferung und Lieferverzug Musterklauseln

Lieferung und Lieferverzug. 1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 2. Der Käufer kann zehn Tage nach Über- schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Ver- zugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. 3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständi- gen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schaden- ersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit aus- geschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungs- begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder des- sen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegen- stand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Zif- fern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die ...
Lieferung und Lieferverzug. 1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller techni schen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die recht zeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. 2. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. 3. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erfor derlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu zu vereinba ren. 4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaftsanzeige abgesandt wurde. 5. Der Vertragspartner kann uns 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbind lichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Dies gilt nicht, wenn die vorstehende Nachfrist unangemessen lang ist. Es gilt dann die angemessen lange Nachfrist. 6. Beruht unser Verzug auf leichter Fahrlässigkeit, ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. 7. Hilfsweise beschränken wir unsere Haftung aus Verzug im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. 8. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziff. 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen und eine angemessene Anlauffrist.
Lieferung und Lieferverzug. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Lieferung und Lieferverzug. 4.1. Angaben über Leistungstermine oder Lieferfristen sind unverbindlich. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich im Vertrag ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden. Verbindliche Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 4.2. Der Kunde kann 6 Wochen nach Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist SCANIA schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt SCANIA in Verzug. Der Kunde kann neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit von SCANIA auf höchstens 5% des Fahrzeugpreises bei Vertragsabschluss. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Rechte zu. Hat der Kunde in Folge eines Vertragsrücktrittes Anspruch auf Xxxxxxxxxxxxx wegen Nichterfüllung, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 15% des Fahrzeugpreises bei Vertragsabschluss. Wird SCANIA, während des Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet SCANIA nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 4.3. Höhere Gewalt oder bei SCANIA oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die SCANIA ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Leasinggegenstand zum verbindlich vereinbarten Termin oder innerhalb der verbindlich vereinbarten Fristen zu liefern, verändern die in den vorgenannten Ziffern genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. 4.4. Verzögert sich oder unterbleibt die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat dieser SCANIA den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Lieferung und Lieferverzug. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Lieferung und Lieferverzug. 1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich verein- bart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 2. Für den Fall, dass die Lieferfirma den verbindlich oder unverbindlich ver- einbarten Bereitstellungstermin für das Elektrofahrzeug und damit auch für die Übergabe der Batterie überschreitet, sind die Mieter von der Vermie- terin ermächtigt und dazu verpflichtet, die der Vermieterin zustehen- den Rechte gegenüber der Lieferfirma des Elektrofahrzeuges im eige- nen Namen geltend zu machen. Hierzu können die Mieter nach Maßgabe der Verkaufsbedingungen der Lieferfirma ggf. Ersatz des Verzugsscha- dens verlangen, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Lieferung und Lieferverzug. 4.1 Im Falle der Auslieferung/Versendung der Ware durch uns erfolgt die Lieferung der Versandart und Verpackung nach unserer Xxxx. 4.2 Wir sind berechtigt, die Lieferung auch in Teilen vorzunehmen. Bei Serienlieferungen gelten Mehr- oder Minderlieferungen von maximal 5% als genehmigt. 4.3 Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, wenn der Käufer all seinen Verpflich- tungen, die zur Lieferung erforderlich sind, nachgekommen ist und uns insbesondere alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung stehen und eine vereinbarte Anzahlung geleistet ist. 4.4 Die Lieferfristen und -termine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussicht- licher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Käufer. 4.5 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Käufers verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb unserer Sphäre liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. 4.6 Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen - zumindest 4-wöchigen - Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels einge- schriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. 4.7 Ausser in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sind Ersatzansprüche des Käufers in allen Fällen verspäteter oder nicht ausgeführter Lieferung auch nach Ablauf der Nachfrist aus- geschlossen. 4.8 Wenn eine Lieferung in Folge von Lieferschwierigkeiten und/oder Preiserhöhungen bei unseren Vorlieferanten nicht möglich ist, sind wir berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten. 4.9 Unsere Haftung für Verzugsschäden ist mit 0,5% des Xxxxx je Verzugswoche der im Verzug befindlichen Lieferung, maximal jedoch 5% des Xxxxx desjenigen Teils der Lieferung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. 4.10 Zum vereinbarten Liefertermin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von maximal 6 Wochen auf Gefahr und Kosten des Käufers gelagert. Die Lagergebühren hat der Käufer zu tragen. Gleichzeitig sind wir b...
Lieferung und Lieferverzug. 1. Konstruktions- oder Formänderungen des Leasinggegenstandes, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Ausstattungs- umfanges bleiben bis zur Übergabe vorbehalten und bewirken keine wie immer gearteten Ansprüche des LNs, sofern der Lea- singgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Än- derungen für den LN zumutbar sind. Die MFS ist weder verpflich- tet, Änderungen der serien- bzw. standardmäßigen Ausrüstung seit Angebotsstellung nachzuliefern oder vorzunehmen, noch an- stelle des zum Zeitpunkt der Angebotsstellung aktuellen Modells ein inzwischen allenfalls neu herausgekommenes Modell zur Nut- zung zu überlassen. Für den Fall, dass es sich um Vorführ- oder Gebrauchtfahrzeuge, oder aber zum Zeitpunkt der Anbotstellung bereits produzierte Fahrzeuge handelt, bestätigt der LN bereits hiermit, dass das Fahrzeug den bedungenen Eigenschaften und der vereinbarten Ausstattung entspricht. 2. Die MFS ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Leasinggegen- stand während der Vertragsdauer durch einen gleichwertigen Leasinggegenstand zu ersetzen. 3. Die Vertragsparteien vereinbaren lediglich einen voraussichtlichen Liefertermin, wobei die Bereitstellungsanzeige zur Übergabe an den LN innerhalb einer Frist von 6 Monaten, berechnet ab dem Datum der Vertragsannahme durch MFS, zu erfolgen hat. Stellt sich heraus, dass die Bereitstellungsanzeige nicht innerhalb wei- terer vier Wochen nach Ende dieses Zeitraumes erfolgen kann, haben beide Vertragsparteien das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wobei das von der jeweils anderen Vertragspartei Geleistete zurückzustellen ist; darüber hinausge- hende Ansprüche beider Vertragsparteien sind ausgeschlossen. 4. Sollte aufgrund von Umständen, an denen die MFS kein wie immer geartetes Verschulden trifft, die fristgerechte Bereitstel- lungsanzeige nicht möglich sein, verlängert sich, ohne dass sich die MFS auch innerhalb dieses Zeitraumes in Verzug befindet, die Lieferfrist um weitere vier Wochen.
Lieferung und Lieferverzug a) Soweit die Ware mit Fahrzeugen der Genossenschaft befördert wird oder frachtfreie Lieferung verein- bart ist, erfolgt der Transport - auch innerhalb desselben Versandortes - auf Gefahr des Kunden, wenn dieser Unternehmer ist. Die Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Kunde keine beson- deren Anweisungen erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Heidesand auf Wunsch des Kun- den in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab. b) Lieferung frei Baustelle / Bestimmungsort bedeutet Anlieferung ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Ab- laden hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kun- den berechnet. c) Bei Anlieferung von Heizöl oder Treibstoffen ist der Kunde für einen einwandfreien technischen Zu- stand des Tanks und der Messvorrichtung verantwortlich. Die Heidesand übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf mangelhaften technischen Zustand des Tanks oder der Messvorrichtung beruhenden - insbesondere durch Überlaufen oder sonstigen Austritt von Heizöl / Treibstoffen - entstehen. Beeinträchtigungen der Ware, die durch Verschmutzung des Tanks oder Tankwagens des Abnehmers, durch Restbestände im Tank oder darin befindlichem Wasser entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. d) Die Heidesand ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunden innerhalb angemesse- ner Frist abzurufen und der Heidesand eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen. e) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegungen Streik, extre- me Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der Heidesand - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Heidesand für die Dauer der Behinderung und deren Nachwir- kung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Heidesand den Kunden un- verzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die Heidesand auch, vom Vertrag zurück zu tre- ten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der Heidesand seitens ihrer Vorliefe- ranten ist die Heidesand von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen ...
Lieferung und Lieferverzug. 4.1. Die angegebenen Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Sie können angemessen hinausgeschoben werden, wenn eine nachträgliche Vertragsänderung dies erforderlich macht. Bei höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, unverschuldeten erheblichen Betriebsstörungenoder vergleichbaren Hemmnissenbei LG, dem Fahrzeuglieferanten oder- hersteller, verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der durch diese Umstände bewirkten Verzögerung der Bereitstellung. 4.2. LN kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unver- bindlichen Liefertermins LG schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit fruchtlosem Anlauf der gesetzten Frist kommt LG in Verzug. LN kann neben der Lieferung den Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn LG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem Fall ist der Ersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. LG ist in Abstimmung mit LN berechtigt, bis zur Lieferung des Fahrzeugs entgeltlich ein geeignetes Ersatzfahrzeug zu stellen. Ein Rechtsanspruch des LN besteht hierauf nicht. Die Bestimmung des geeigneten Ersatzfahrzeugs bleibt LG vorbehalten. 4.3. Liefert der Lieferant/Hersteller nicht oder kommt er in Verzug, haftet LG für einen dem LN etwa entstandenen Schaden nicht, sofern ihm kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. 4.4. Wird LG während des Verzugs die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet LG nur dann nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 4.1. bis 4.3. des Abschnitts I., wenn der Schaden nicht auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Hat LG die Unmöglichkeit der Leistung gem. der vorstehenden Ziffer 4.1. des Abschnitts I. nicht zu vertreten, haftet LG nicht.