Förderbereiche Musterklauseln

Förderbereiche. Die Finanzhilfen nach Artikel 104b des Grundgesetzes werden den Ländern trägerneutral für Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:
Förderbereiche. Mit den Geldern des Energiefonds können beispielsweise die folgenden Bereiche gefördert werden: a) Neubau von Photovoltaikanlagen; b) Neubau von Solaranlagen für Warmwasser und Heizung; c) Neubau von Anlagen zur Speicherung von Strom; d) Einbau von Wärmepumpen zu Heizzwecken in bestehenden Gebäuden; e) Ersatz von Boilern durch Wärmepumpenboiler; f) Anschluss an Wärmenetz; g) energetische Sanierungen von Liegenschaften; h) Aufbau von Eigenverbrauchsgemeinschaften; i) Kleinwasserkraftwerke.
Förderbereiche. 6.4.1. Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit - Betriebskosten / Sachkosten 6.4.2. Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit – Personalkosten 6.4.3. Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit - Ausstattung (keine Investitionen); Spiel-, Beschäftigungs- und Bastelmaterial 6.4.4. Maßnahmen der Kinder- und Jugendbildung, Maßnahmen gegen Fremdenfeindlichkeit und Radikalismus, Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und Streetwork 6.4.5. Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung und -freizeit 6.4.6. Maßnahmen mit benachteiligten jungen Menschen im Rahmen der Jugendsozialarbeit. Bei der Ausgestaltung dieser Maßnahmen sind die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern 6.4.7. Maßnahmen im Bereich Sport, Spiel und Geselligkeit
Förderbereiche. 6.4.1. Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit Betriebskosten / Sachkosten 6.4.2. Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit Personalkosten 6.4.3. Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit Ausstattung (keine Investitionen); Spiele, Beschäftigungs- und Bastelmaterial 6.4.4. Maßnahmen der Kinder- und Jugendbildung, Maßnahmen gegen Fremdenfeindlichkeit und Radikalismus, Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und Streetwork 1. Bei eintägigen und mehrtägigen Maßnahmen ohne Übernachtung (Tagesschulungen im Umfang von mindestens 4 Unterrichtsstunden): freie Xxxxxx: maximal 10,00 € pro Teilnehmer und Tag (maximal 80 v. H. der förderfähigen Gesamtkosten) kommunale Xxxxxx: maximal 9,00 € pro Teilnehmer und Tag (maximal 70 v. H. der förderfähigen Gesamtkosten) 2. Bei mehrtägigen Maßnahmen mit Übernachtung für längstens 6 Tage: freie Xxxxxx: maximal 12,00 € pro Teilnehmer und Tag (maximal 80 v. H. der förderfähigen Gesamtkosten) kommunale Xxxxxx: maximal 11,00 € pro Teilnehmer und Tag (maximal 70 v. H. der förderfähigen Gesamtkosten) An- und Abreise gelten als 1 Tag. • Referentenkosten • Lehrgangsmaterial zusätzlich bei Maßnahmen mit Übernachtung: • Unterkunft • Verpflegung • Fahrtkosten (Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG, Fahrtkostenerstattung mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BRKG, bei Busreisen drei Kostenangebote; Auswahl der Wirtschaftlichkeit) und Nebenkosten • vom Xxxxxx gezahlte Betreuerentschädigung bis 10,00 € pro Tag bei ehrenamtlich Tätigen Die Personalkostenförderung „Streetwork“ erfolgt analog Punkt 6.4.2. dieser Richtlinie. 6.4.5. Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung und -freizeit 6.4.6. Maßnahmen für benachteiligte junge Menschen im Rahmen der Jugendsozialarbeit. Bei der Ausgestaltung dieser Maßnahmen sind die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern 6.4.7. Maßnahmen im Bereich Sport, Spiel und Geselligkeit
Förderbereiche. 2.2.1 Die Förderung soll sich auf Naturschutzgebiete, auf besonders geschützte Biotope nach § 62 des Landschaftsgesetzes - jetzt § 42 LNatschG - und sonstige Biotopverbundflächen konzent- rieren. Sonstige Biotopverbundflächen sind Flächen, deren Förderfähigkeit und -würdigkeit in bishe- rigen Naturschutzsonderprogrammen des Landes oder in von Kreisen oder kreisfreien Städten aufgestellten Naturschutzprogrammen, insbesondere Flächen in Landschaftsplangebieten mit Festsetzungen nach den §§ 23, 24 und 26 des Landschaftsgesetzes - jetzt § 29 BNatschG, §§ 11 und 13 LNatschG - festgesetzt worden sind. Solange eine ausdrückliche Genehmigung und Einstufung als sonstige Biotopverbundfläche durch die oberste Landschaftsbehörde nicht er- folgt, gelten die Flächen nicht als sonstige Biotopverbundflächen im Sinn der Nummer 2.2.1. 2.2.2 Außerhalb der in Nummer 2.2.1 genannten Biotopverbundflächen ist eine Förderung von Maß- nahmen zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde die Bedeutung der Fläche für den regionalen beziehungsweise örtlichen Biotopverbund und die Notwendigkeit der Maßnahme für den Natur- schutz feststellt.
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  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, das Starterpaket in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Wider- rufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Fax, E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das amtliche Muster-Widerrufsformular im BGBl. I 2013, Nr. 58, S. 3642 (3665) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Der Widerruf ist zu richten an: DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxx, Tel. 05722/00000000. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sie haben das Starterpaket unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an die DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxx zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie das Starterpaket vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Starterpakets. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust des Starterpakets nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Starterpakets nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.