Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Musterklauseln

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung a) Die Zuwendungen für Zuwendungsempfänger nach Nummer 2 Buchstabe a werden im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit einer Förderquote bis zu 100 Prozent in Form eines Zuschusses gewährt. b) Als zuwendungsfähige Ausgaben können anerkannt werden:
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung. Der Zuschuss beträgt 50 % der (Installations-)Rechnung, max. 300,00 Euro je Wohnung, die mit einem Stecker-Solargerät bzw. Balkonkraftwerk ausgerüstet wird, unabhängig davon, wie viele Module betrieben werden, wobei maximal bis zu 600 Watt Leistung (Abgabeleistung des Wech- selrichters) einzuhalten ist.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung. 6.1. Zuwendungen erfolgen grundsätzlich als Projekt-/Maßnahmenförderung und dienen daher zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben. Zuwendungen zur institutionellen Förderung, die zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teiles der Ausgaben des Zuwendungsempfängers dienen, werden nicht gewährt. Die Umsatzsteuer, die nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 6.2. Die Zuwendung wird grundsätzlich nur als Teilfinanzierung bewilligt und zwar als Festbetragsfinanzierung. 6.3. Die Zuwendung wird in der Regel als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben mittels schriftlichen Zuwendungsbescheid gewährt. Die Zuwendung darf erst dann ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung. 5.1 Der Sport wird ausschließlich durch die Bewilligung von Zuwendungen (Anlage 1) und die kostenlose Bereitstellung der kreisgeleiteten Sportstätten (Anlage 2) gefördert. 5.2 Zuwendungsart: Projektförderung 5.3 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung Anteilsfinanzierung Vollfinanzierung 5.4 Form der Zuwendung: Zuschuss 5.5 Bemessungsgrundlage: zuwendungsfähige Ausgaben: Diese sind in der Anlage 1 dieser Richtlinie aufgeführt. nicht zuwendungsfähig: Transport und Versand; Pflege partnerschaftlicher Beziehungen; Reise, Verpflegung, und Übernachtung; Bekleidung Förderungssatz: In der Regel bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Je nach Einzelfall können weitere zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben sowie der Förderungssatz von der zuständigen Stelle neu festgelegt werden.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung. Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung auf Basis der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Sie betragen in der Regel bis zu 60 v. H. der zuwendungsfähigen Aus-gaben. Unentgeltliche Arbeitsleistungen, die von Sportvereinen / -verbänden erbracht werden, können, soweit sie nach Art und Umfang vertretbar sind, als Eigenanteil an der Finanzierung anerkannt werden. Diese sollten 30 v. H. der zuwendungsfähigen Netto-Gesamtausgaben nicht überschreiten. Der Wert der unentgeltlichen Arbeitsleistung ist fiktiv durch die Ermitt-lung der ersparten Unternehmerleistung nachzuweisen und durch den Bau leitenden Architekten oder durch einen Bausachverständigen zu bestätigen. Der Zuwendungsempfänger hat in der Regel - unabhängig von seiner unentgeltlichen Arbeitsleistung - das Vorhaben ▪ bei zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bis 100.000,00 EUR mit mindestens 10,0 v. H. ▪ bei zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bis 199.999,99 EUR mit mindestens 7,5 v. H. ▪ ab zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 200.000,00 EUR mit mindestens 5,0 v. H. aus Eigenmitteln des Vereins finanziell zu sichern. Um die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins darüber hinaus entsprechend zu berücksichtigen, ist die LSB-Förderung pro gemel- detes Vereinsmitglied auf maximal 500,00 EUR gedeckelt (Vereinsmitglieder x 500,00 EUR = Höchstsatz der LSB-Zuwendung). Die Auslastung / Nutzung der Sportanlage nach Punkt 3 der LSB-Förderanmeldung, kann dabei zusätzlich angemessen berücksichtigt werden. Eine Abweichung zu den o.g. Förderhöhen ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und bedarf der Zustimmung (Beschluss) des Vorstandes des LSB (u.a. bei unvorherseh-baren Schadensereignissen oder Katastrophenfällen). In diesem Fall ist jedoch stets das zuständige Ministerium im Vorfeld zu beteiligen.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung. Zuwendungen können als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung gewährt werden. Förderfähig sind die für die Durchführung der beantragten Maßnahmen zusätzlich er- forderlichen Personalausgaben bzw. -kosten und Sachausgaben bzw. -kosten (Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Mittel für Auftragsvergaben, in Ausnahmefällen Investitionsmittel), die bis zu 100 v. H. gefördert werden können. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden maximal bis zur Höhe von DFG- Äquivalenten (W1–W3), siehe Merkblatt der DFG 60.12, finan- ziert. Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben zur Deckung der Grundausstattung. Maßnahmen können für einen Zeitraum von zunächst bis zu fünf Jahren, längstens bis zum 31. Dezember 2016, gefördert werden. Im letzten Drittel der Laufzeit erfolgt eine Zwischenbegutach- tung der geförderten Maßnahmen durch das Auswahlgremium. Im Falle einer positiven Zwischenbegutachtung kann die Förderung auf Antrag längstens bis zum Ende der Laufzeit des Programms am 31. Dezember 2020 fortgesetzt werden. Für die Finanzierung des Programms stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, im Förderzeitraum der Jahre 2011 bis 2016 insgesamt bis zu 1115 Millionen Euro zur Verfügung. Im Rahmen der ersten Bewilli- gungsrunde stehen bis zu 70 v. H. dieser Mittel, im Rahmen der zweiten Bewilligungsrunde mindestens 30 v. H. dieser Mittel zur Verfügung. Im Förderzeitraum der Jahre 2017 bis 2020 stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, zur Finanzierung des Programms weitere bis zu 800 Millionen Euro zur Verfügung.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung. 6.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförde- rung als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Anteilfinanzierung beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Die Zuwendung ist begrenzt auf 15.000 Euro. 6.2 Der Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben ist nachweislich finanziell zu erbringen. Die Bagatellgrenze für die förderfähigen Kosten liegt bei 7.000 Euro brutto. Vorhaben mit Gesamtkosten, die unterhalb der Bagatellgrenze lie- gen, können nicht berücksichtigt werden.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung. 5.1. Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt.
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  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

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  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.