Common use of Art und Qualität der Serviceerbringung Clause in Contracts

Art und Qualität der Serviceerbringung. 3.2.1 Der Auftragnehmer hat die Services nach dem jeweiligen Stand der Technik und in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Qualitätsstandards zu erbringen. 3.2.2 Der Auftragnehmer ist rechtlich und wirtschaftlich dafür verantwortlich, die für die Erbringung der jeweiligen Services notwendigen und geeigneten sachlichen und personellen Ressourcen zu beschaffen und bereitzustellen. 3.2.3 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass sich die von ihm zur Erbringung der Services eingesetzten Systeme reibungslos in die IT- Umgebung des Auftraggebers einfügen und die internen oder externen Systeme des 3.2.4 Wird der Einsatz bestimmter Systeme und Prozesse zur Erbringung der Services vereinbart, ist eine Abweichung durch den Auftragnehmer nur zulässig, soweit dies schriftlich vereinbart wird. 3.2.5 Einrichtung und Änderung der Systeme und Prozesse müssen durch den Auftragnehmer so erfolgen, dass (i) die gesetzlichen Prüfungsrechte und Pflichten des Auftraggebers und der Business-Partner sowie die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden nicht eingeschränkt werden und (ii) sich diese nicht (a) negativ auf den Preis, den Umfang oder die Qualität der Erbringung der Services (b) negativ auf die für den Auftraggeber oder die Business- Partner mit dem Bezug der Services verbundenen Kosten und Investitionen und/oder (c) auf die Systeme oder Geschäftsprozesse des Auftraggebers oder die Business-Partner auswirken. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 3.2.6 Der Auftragnehmer wartet die von ihm zur Erbringung der Services eingesetzten Systeme, so dass diese jederzeit betriebsbereit sind und ordnungsgemäß genutzt werden können. Der Auftragnehmer hat die Arbeiten zur Wartung der Systeme so zu planen, dass die Nutzung der Systeme durch den Auftraggeber und die Business-Partner nicht beeinträchtigt wird. Sind Arbeiten während regelmäßiger oder bekannter Betriebszeiten unvermeidbar, hat der Auftragnehmer diese so zu gestalten, dass sich Behinderungen für den Auftraggeber und die Business-Partner so gering wie möglich gestalten. Soweit möglich, sind Wartungsarbeiten zuvor mit dem Auftraggeber abzustimmen. Für erforderliche regelmäßige Arbeiten während der Betriebszeiten hat der Auftragnehmer die dafür erforderlichen Zeitfenster mit dem Auftraggeber durch Wartungspläne zu vereinbaren. 3.2.7 Der Auftragnehmer hat zu jeder Zeit die Mandantenfähigkeit der von ihm bereitgestellten und für die Erbringung der Services eingesetzten Systeme sicherzustellen. Das setzt eine logische Trennung und eine wechselseitige Abschirmung der für andere Kunden des Auftragnehmers gespeicherten und verarbeiteten Datenbestände voraus. Der Auftragnehmer muss ferner zu jeder Zeit in der Lage sein, die Leistungen für seine jeweiligen Kunden unabhängig voneinander zu erbringen und Weisungen unabhängig voneinander Folge zu leisten. 3.2.8 Der Auftragnehmer wird bei der Erbringung der Services die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) einhalten.

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Art und Qualität der Serviceerbringung. 3.2.1 Der Auftragnehmer hat die Services nach dem jeweiligen Stand der Technik und in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Qualitätsstandards zu erbringen. 3.2.2 Der Auftragnehmer ist rechtlich und wirtschaftlich dafür verantwortlich, die für die Erbringung der jeweiligen Services Ser- vices notwendigen und geeigneten sachlichen und personellen perso- nellen Ressourcen zu beschaffen und bereitzustellen. 3.2.3 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass sich die von ihm zur Erbringung der Services eingesetzten Systeme reibungslos reibungs- los in die IT- IT-Umgebung des Auftraggebers einfügen und die internen oder externen Systeme desdes Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden (insbesondere hinsichtlich deren Funktionalität, Performance, Verlässlichkeit, Verfügbarkeit, Antwortzeiten oder ähnlichen Parametern). 3.2.4 Wird der Einsatz bestimmter Systeme und Prozesse zur Erbringung Er- bringung der Services vereinbart, ist eine Abweichung durch den Auftragnehmer nur zulässig, soweit dies schriftlich vereinbart ver- einbart wird. 3.2.5 Einrichtung und Änderung der Systeme und Prozesse müssen durch den Auftragnehmer so erfolgen, dass (i) die gesetzlichen Prüfungsrechte und Pflichten des Auftraggebers Auf- traggebers und der Business-Partner sowie die Prüfungsrechte Prüfungs- rechte und Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden nicht eingeschränkt werden und (ii) sich diese nicht (a) negativ auf den Preis, den Umfang oder die Qualität der Erbringung der Services (b) negativ auf die für den Auftraggeber oder die Business- Business-Partner mit dem Bezug der Services verbundenen Kosten und Investitionen und/oder (c) auf die Systeme oder Geschäftsprozesse des Auftraggebers oder die BusinessBusi- ness-Partner auswirken. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen ausdrücklichen ausdrück- lichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 3.2.6 Der Auftragnehmer wartet die von ihm zur Erbringung der Services eingesetzten Systeme, so dass diese jederzeit betriebsbereit sind und ordnungsgemäß genutzt werden könnenkön- nen. Der Auftragnehmer hat die Arbeiten zur Wartung der Systeme so zu planen, dass die Nutzung der Systeme durch den Auftraggeber und die Business-Partner nicht beeinträchtigt beeinträch- tigt wird. Sind Arbeiten während regelmäßiger oder bekannter bekann- ter Betriebszeiten unvermeidbar, hat der Auftragnehmer diese so zu gestalten, dass sich Behinderungen für den Auftraggeber Auf- traggeber und die Business-Partner so gering wie möglich gestalten. Soweit möglich, sind Wartungsarbeiten zuvor mit dem Auftraggeber abzustimmen. Für erforderliche regelmäßige regelmäßi- ge Arbeiten während der Betriebszeiten hat der Auftragnehmer Auftragneh- mer die dafür erforderlichen Zeitfenster mit dem Auftraggeber Auftragge- ber durch Wartungspläne zu vereinbaren. 3.2.7 Der Auftragnehmer hat zu jeder Zeit die Mandantenfähigkeit der von ihm bereitgestellten und für die Erbringung der Services eingesetzten Systeme sicherzustellen. Das setzt eine logische Trennung und eine wechselseitige Abschirmung Abschir- mung der für andere Kunden des Auftragnehmers gespeicherten gespei- cherten und verarbeiteten Datenbestände voraus. Der Auftragnehmer Auf- tragnehmer muss ferner zu jeder Zeit in der Lage sein, die Leistungen für seine jeweiligen Kunden unabhängig voneinander vonein- ander zu erbringen und Weisungen unabhängig voneinander Folge zu leisten. 3.2.8 Der Auftragnehmer wird bei der Erbringung der Services die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die Grundsätze Grund- sätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) einhalten.. X00.000.00.000.00.X 00/00 Seite 1/4

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Art und Qualität der Serviceerbringung. 3.2.1 Der Auftragnehmer hat die Services nach dem jeweiligen Stand der Technik und in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Qualitätsstandards zu erbringen. 3.2.2 Der Auftragnehmer ist rechtlich und wirtschaftlich dafür verantwortlich, die für die Erbringung der jeweiligen Services notwendigen und geeigneten sachlichen und personellen Ressourcen zu beschaffen und bereitzustellen. 3.2.3 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass sich die von ihm zur Erbringung der Services eingesetzten Systeme reibungslos in die IT- IT-Umgebung des Auftraggebers einfügen und die internen oder externen Systeme desdes Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden (insbesondere hinsichtlich deren Funktionalität, Performance, Verlässlichkeit, Verfügbarkeit, Antwortzeiten oder ähnlichen Parametern). 3.2.4 Wird der Einsatz bestimmter Systeme und Prozesse zur Erbringung der Services vereinbart, ist eine Abweichung durch den Auftragnehmer nur zulässig, soweit dies schriftlich vereinbart wird. 3.2.5 Einrichtung und Änderung der Systeme und Prozesse müssen durch den Auftragnehmer so erfolgen, dass (i) die gesetzlichen Prüfungsrechte und Pflichten des Auftraggebers und der Business-Partner sowie die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden nicht eingeschränkt werden und (ii) sich s ich diese nicht nicht (a) negativ auf den Preis, den Umfang oder die Qualität der Erbringung der Services Services (b) negativ auf die für den Auftraggeber oder die Business- Business-Partner mit dem Bezug der Services verbundenen Kosten und Investitionen und/oder oder (c) auf die Systeme oder Geschäftsprozesse des Auftraggebers oder die Business-Partner auswirken. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 3.2.6 Der Auftragnehmer wartet die von ihm zur Erbringung der Services eingesetzten Systeme, so dass diese jederzeit betriebsbereit sind und ordnungsgemäß genutzt werden können. Der Auftragnehmer hat die Arbeiten zur Wartung der Systeme so zu planen, dass die Nutzung der Systeme durch den Auftraggeber und die Business-Partner nicht beeinträchtigt wird. Sind Arbeiten während regelmäßiger oder bekannter Betriebszeiten unvermeidbar, hat der Auftragnehmer diese so zu gestalten, dass sich Behinderungen für den Auftraggeber und die Business-Partner so gering wie möglich gestalten. Soweit möglich, sind Wartungsarbeiten zuvor mit dem Auftraggeber abzustimmen. Für erforderliche regelmäßige Arbeiten während der Betriebszeiten hat der Auftragnehmer die dafür erforderlichen Zeitfenster mit dem Auftraggeber durch Wartungspläne zu vereinbaren. 3.2.7 Der Auftragnehmer hat zu jeder Zeit die Mandantenfähigkeit der von ihm bereitgestellten und für die Erbringung der Services eingesetzten Systeme sicherzustellen. Das setzt eine logische Trennung und eine wechselseitige Abschirmung der für andere Kunden des Auftragnehmers gespeicherten und verarbeiteten Datenbestände voraus. Der Auftragnehmer muss ferner zu jeder Zeit in der Lage sein, die Leistungen für seine jeweiligen Kunden unabhängig voneinander zu erbringen und Weisungen unabhängig voneinander Folge zu leisten.und 3.2.8 Der Auftragnehmer wird bei der Erbringung der Services die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die § 190 UGB) und Grundsätze ordnungsmäßiger DVIT-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) Buchführung einhalten.

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Art und Qualität der Serviceerbringung. 3.2.1 Der Auftragnehmer hat die Services nach dem jeweiligen Stand der Technik und in Übereinstimmung Übereinstim- mung mit allgemein anerkannten Qualitätsstandards zu erbringen. 3.2.2 Der Auftragnehmer ist rechtlich und wirtschaftlich dafür verantwortlich, die für die Erbringung der jeweiligen Services notwendigen und geeigneten sachlichen und personellen Ressourcen zu beschaffen beschaf- fen und bereitzustellen. 3.2.3 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass sich die von ihm zur Erbringung der Services eingesetzten einge- setzten Systeme reibungslos in die IT- IT-Umgebung des Auftraggebers einfügen und die internen oder externen Systeme desdes Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden (insbesondere hinsichtlich deren Funktionalität, Performance, Verlässlichkeit, Verfügbarkeit, Antwortzeiten oder ähnlichen Parametern). 3.2.4 Wird der Einsatz bestimmter Systeme und Prozesse zur Erbringung der Services vereinbart, ist eine Abweichung durch den Auftragnehmer nur zulässig, soweit dies schriftlich vereinbart wird. 3.2.5 Einrichtung und Änderung der Systeme und Prozesse müssen durch den Auftragnehmer so erfolgen, dass (i) die gesetzlichen Prüfungsrechte und Pflichten des Auftraggebers und der Business-Partner sowie die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten Kontrollmöglichkei- ten der Aufsichtsbehörden nicht eingeschränkt werden und (ii) sich diese nicht (a) negativ auf den Preis, den Umfang oder die Qualität der Erbringung der Services (b) negativ auf die für den Auftraggeber Auftrag- geber oder die Business- Business-Partner mit dem Bezug der Services verbundenen Kosten und Investitionen Investi- tionen und/oder (c) auf die Systeme oder Geschäftsprozesse des Auftraggebers oder die Business-Partner auswirken. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 3.2.6 Der Auftragnehmer wartet die von ihm zur Erbringung Erbrin- gung der Services eingesetzten Systeme, so dass diese jederzeit betriebsbereit sind und ordnungsgemäß ordnungs- gemäß genutzt werden können. Der Auftragnehmer hat die Arbeiten zur Wartung der Systeme so zu planen, dass die Nutzung der Systeme durch den Auftraggeber und die Business-Partner nicht beeinträchtigt beein- trächtigt wird. Sind Arbeiten während regelmäßiger oder bekannter Betriebszeiten unvermeidbar, hat der Auftragnehmer diese so zu gestalten, dass sich Behinderungen für den Auftraggeber und die Business-Partner so gering wie möglich gestalten. Soweit möglich, sind Wartungsarbeiten zuvor mit dem Auftraggeber abzustimmen. Für erforderliche regelmäßige Arbeiten während der Betriebszeiten hat der Auftragnehmer die dafür erforderlichen Zeitfenster Zeit- fenster mit dem Auftraggeber durch Wartungspläne zu vereinbaren. 3.2.7 Der Auftragnehmer hat zu jeder Zeit die Mandantenfähigkeit der von ihm bereitgestellten und für die Erbringung der Services eingesetzten Systeme sicherzustellen. Das setzt eine logische Trennung und eine wechselseitige Abschirmung der für andere Kunden des Auftragnehmers gespeicherten und verarbeiteten Datenbestände voraus. Der Auftragnehmer muss ferner zu jeder Zeit in der Lage sein, die Leistungen für seine jeweiligen Kunden unabhängig voneinander zu erbringen und Weisungen unabhängig voneinander voneinan- der Folge zu leisten. 3.2.8 Der Auftragnehmer wird bei der Erbringung der Services die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Buch- führung (GoB), die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) einhaltenein- halten.

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