Art und Umfang des Arbeitsverhältnisses. Art und Umfang des Arbeitsverhältnisses spielen für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld keine Rolle. Deshalb gelten als Arbeitsverhältnis auch unständig (vgl. § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III) und vo- rübergehend ausgeübte sowie geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Dazu zählen auch die Teil- nahme am Bundesfreiwilligendienst sowie die Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst (freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr). Ebenso ist es für den Anspruch auf Mutterschafts- geld unbedeutend, ob es sich bei einem zu Beginn der Schutzfrist bestehenden Arbeitsverhältnis um ein befristetes handelt; das spätere Ende des Arbeitsverhältnisses lässt den einmal entstande- nen Anspruch auf Mutterschaftsgeld unberührt (vgl. jedoch Abschnitt 9.3.1.2 „Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss“). Nicht erforderlich ist, dass die Frau bis zum Beginn der Schutzfrist tatsächlich gearbeitet hat, da allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgebend ist. Ein Anspruch auf Mutter- schaftsgeld ist daher grundsätzlich auch dann gegeben, wenn die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen (vgl. aber Abschnitt 9.2.2.3 „Beginn der Schutzfrist während ei- nes unbezahlten Urlaubs“). Das faktische Bestehen des Arbeitsverhältnisses reicht aus. Das Arbeitsverhältnis muss grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden; im Ausland ausgeübte Arbeitsverhältnisse können nur dann berücksichtigt werden, wenn der im Rahmen einer Entsendung nach § 4 SGB IV geltende Arbeitsvertrag dem deutschen Recht unter- liegt oder über- bzw. zwischenstaatliche Vorschriften die Anwendung von deutschem Recht vor- sehen (so z. B. Artikel 12 VO (EG) 883/04 oder Art. KSS.11 Protokoll des Handels- und Kooperati- onsabkommens).