Atemschutzuntauglichkeit. 5 (1) 1Bei einer zeitlich begrenzten Atemschutzuntauglichkeit (§ 7 Nr. 2) hat die Betriebsärztin/der Betriebsarzt ggf. in Zusammenwirken mit Fachärztin- nen/Fachärzten zumutbare Maßnahmen zur Wiederherstellung der Atemschutz- tauglichkeit zu planen und zu veranlassen. 2Die/Der Beschäftigte ist verpflichtet, bei diesen Maßnahmen aktiv mitzuwirken. 3Die Kosten entsprechender Maß- nahmen trägt der Arbeitgeber, soweit kein anderer Kostenträger zuständig ist. (2) 1Für die Dauer einer zeitlich begrenzten Atemschutzuntauglichkeit erhält die/der Beschäftigte, wenn sie/er an allen Maßnahmen, die zur Wiederherstel- lung der Atemschutztauglichkeit nach Absatz 1 ergriffen werden, aktiv mitwirkt, Entgeltsicherung nach Maßgabe des Absatzes 3, wenn
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Atemschutzuntauglichkeit. 55 Zeitlich begrenzte Atemschutzuntauglichkeit
(1) 1Bei einer zeitlich begrenzten Atemschutzuntauglichkeit (§ 7 Nr. 2) hat die Betriebsärztin/der Betriebsarzt ggf. in Zusammenwirken mit Fachärztin- nenFachärztinnen/Fachärzten Fach- ärzten zumutbare Maßnahmen zur Wiederherstellung der Atemschutz- tauglichkeit Atemschutztauglich- keit zu planen und zu veranlassen. 2Die/Der Beschäftigte ist verpflichtet, bei diesen die- sen Maßnahmen aktiv mitzuwirken. 3Die Kosten entsprechender Maß- nahmen Maßnahmen trägt der Arbeitgeber, soweit kein anderer Kostenträger zuständig ist.
(2) 1Für die Dauer einer zeitlich begrenzten Atemschutzuntauglichkeit erhält die/der Beschäftigte, wenn sie/er an allen Maßnahmen, die zur Wiederherstel- lung der Atemschutztauglichkeit nach Absatz 1 ergriffen werden, aktiv mitwirkt, Entgeltsicherung nach Maßgabe des Absatzes 3, wenn
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