Atemschutzuntauglichkeit. 1Atemschutzuntauglichkeit liegt vor, sobald die jeweiligen Anforderungen an Atemschutzgeräteträger nach dem DGUV-Grundsatz G 26.3 nicht erfüllt werden; die Feststellungen hierzu trifft die beauftragte Ärztin/der beauftragte Arzt gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD. 2Bis zum Ablauf der auf diese Feststellung der Ärztin/des Arztes folgenden sechs vollen Kalendermonate gilt sie als zeitlich begrenzte Atemschutzuntauglichkeit, sofern die Wiederherstellung der Atemschutztauglich- keit nach Beurteilung der Ärztin/des Arztes möglich erscheint.
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Atemschutzuntauglichkeit. 1Atemschutzuntauglichkeit liegt vor, sobald die jeweiligen Anforderungen an Atemschutzgeräteträger nach dem DGUV-Grundsatz G 26.3 nicht erfüllt werdenwer- den; die Feststellungen hierzu trifft die beauftragte Ärztin/der beauftragte Arzt gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD. 2Bis zum Ablauf der auf diese Feststellung der Ärztin/des Arztes folgenden sechs vollen Kalendermonate gilt sie als zeitlich begrenzte Atemschutzuntauglichkeit, sofern die Wiederherstellung der Atemschutztauglich- keit Atem- schutztauglichkeit nach Beurteilung der Ärztin/des Arztes möglich erscheint.
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