Aufbau eines "Internationalen Kompetenzzentrums für Waldökologie, Holz- und Forstwirtschaft" Musterklauseln

Aufbau eines "Internationalen Kompetenzzentrums für Waldökologie, Holz- und Forstwirtschaft". Die Universität Münster verfügt über ausgebaute Strukturen in Landschaftsökologie, Raumplanung, Geoinformatik und Wirtschaftswissenschaften. Auf dem Gebiet der Waldökologie wird bereits mit dem Schwerpunkt "Waldgrenzen" geforscht. Die Forst- und Holzwirtschaft ist noch nicht vertreten. Die Hochschule wird daher bis zum WS 2004/05 ein "Internationales Kompetenzzentrum für Waldökologie, Holz- und Forst- wirtschaft" errichten. Die Ausstattung des Zentrums mit Personal, Sachmitteln und einem ausreichenden Raum- und Laborangebot ist vorbereitet. Die Einzelheiten dieser Ausstattung und die konkreten Themen von Forschung und Lehre sind von dem/der künftigen Leiter/in in Zusammenarbeit mit der Universität und den Landesministerien festzulegen. Schwerpunkte in der Forschung: Das Kompetenzzentrum wird die ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte einer nachhaltigen Waldnutzung in Forschung und Lehre praxisnah vertreten. Es wird im Einzelnen - innerhalb der Laufzeit der Zielvereinbarung ein praxisorientiertes Forschungs- projekt mit dem Arbeitsinhalt "Nachhaltiges Wirtschaften in Forst- und Holz- wirtschaft in ausgewählten urbanen und ruralen Regionen der Welt" erarbeiten, das sich insbesondere auch mit den forst- und holzwirtschaftlichen Lösungsan- sätzen dieser Fragestellung befassen soll; - bis zum WS 2004/05 hochschulintern fachübergreifende Schnittstellen zu den Wirtschaftswissenschaften, zur Geoinformatik, zur Raumplanung, zur Agrarin- formatik sowie zur Forst- und Holzwirtschaft herstellen; - die Dittmitteleinnahmen bis zum Ende der Laufzeit der Zielvereinbarung auf 0,5 bis 1 Mio. € steigern, Lehre: Das Kompetenzzentrum wird - seine Lehrveranstaltungen mit einem MSc-Modul zum Thema "Nachhaltiges Wirtschaften in urbanen und ruralen Regionen" in einen BSc/MSc-Studiengang Landschaftsökologie in Kooperation mit dem Fachbereich Wirtschaftswissen- schaften einbinden, der bis zum WS 2003/04 aufgebaut wird, - sowie bis zum WS 2004/05 im Rahmen internationaler Zusammenarbeit ein Weiterbildungsprogramm für Beschäftigte von Behörden, Institutionen, Firmen etc. in den Bereichen Waldökologie, Forst- und Holzwirtschaft anbieten. Kooperationen: Das Kompetenzzentrum wird ein Kooperationsnetz mit anderen Organisationen der Waldökologie, Forst- und Holzwirtschaft aufbauen, insbesondere mit dem Europäi- schen Forstinstitut (EFI) in Joensuu (Finnland), zur FAO sowie weiteren internationa- len und nationalen Institutionen, Verbänden und Firmen. In praxisorientierten Sach- th...

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.