Vertragsziele. Dieser Vertrag hat die folgenden Ziele: ▪ Sicherung und Verbesserung der Qualität in der Versorgung schwangerer Frauen durch patientenorientierte Kommunikation, ▪ Förderung der Früherkennung von Infektionen in allen drei Phasen der Schwangerschaft, ▪ Senkung der Frühgeburtenrate, ▪ Senkung der Komplikationsrate bei Müttern und Neugeborenen.
Vertragsziele. Ziele dieses HzV-Vertrages sind:
Vertragsziele. Der Stadtplaner wird beauftragt, folgende Ziele im Sinne des Werkerfolges für die unter Ziffer 2.1 genannte Planungsaufgabe zu erreichen: Ziel 1*: Grundlagenermittlung und Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe in Form eines Vorentwurfs für die frühzeitigen Beteiligungen ………………………………………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………………………………… Ziel 2*: Erarbeiten der Lösung der Planungsaufgabe in Form eines Entwurfs für die öffentliche Auslegung ………………………………………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………………………………… Ziel 3*: Erarbeiten der abschließenden Planfassung für die notwendigen Beschlüsse und Genehmigungen ………………………………………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………………………………… Soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart wird, ist der Stadtplaner nur zur Erbringung berufsspezifischer Stadtplanerleistungen verpflichtet. Hierzu gehören insbesondere keine Fachgutachten (z.B. Schall-, Boden-, Artenschutz), landschaftsplanerische Leistungen und über das Aufstellungsverfahren hinausgehende Rechtsdienstleistungen (z.B. Erarbeiten städtebaulicher Verträge, Klären immobilien- und grundbuchrechtlicher Fragestellungen). Zusätzlich wird beauftragt4:
2.3.1 Rahmensetzende Pläne und Konzept: ……………………………………………………………………………………………………
2.3.2 Erarbeiten eines städtebaulichen Entwurfs für das Plangebiet: ……………………………………………………………………………………………………
2.3.3 Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung sowie zur Qualitätssicherung ……………………………………………………………………………………………………
2.3.4 Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung ……………………………………………………………………………………………………
2.3.5 Verfahrensbegleitende Leistungen ……………….……………………………………………………...……………………………
Vertragsziele. Zur Regelung ihrer Zusammenarbeit und ihrer Stellung als Aktionäre der Gesell- schaft schliessen die Parteien den vorliegenden Vertrag. Mit diesem Vertrag be- zwecken die Parteien insbesondere: – die Regelung der für eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft er- forderlichen Zusammenarbeit der Parteien; – die Sicherstellung der gemeinsamen Kontrolle der Parteien über die Gesell- schaft; – die angemessene Wahrung der Eignerinteressen; – die Festlegung und Sicherung der Einhaltung einer Eignerstrategie betreffend die Gesellschaft; – die Sicherung der Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Gesellschaft mit dem Ziel, dass die Gesellschaft stets über einen kompetenten und ausge- wogen zusammengesetzten Verwaltungsrat verfügt; – die Regelung des zulässigen Informationsflusses zwischen Organen der Ge- sellschaft einerseits und den Parteien andererseits; zwischen der Gesellschaft und den Parteien wird ein Informationskonzept festgelegt; – das langfristige Gedeihen der Gesellschaft als selbstständiges Unternehmen; – die Sicherung der Operations- und Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft; – die Ermöglichung der langfristigen Wertsteigerung der Beteiligungen der Par- teien an der Gesellschaft.
Vertragsziele. Die Gemeinden wollen ihre Rechte als Aktionärinnen der Gesellschaft in gegenseitiger Absprache und einheitlich ausüben. Dabei verfolgen sie insbesondere die in der Transaktionsvereinbarung genannten Ziele.
Vertragsziele. Das Ziel dieses Vertrages ist der Aufbau eines Netzwerkes gemäß Anlage 1b zur Ver- sorgung von Patienten mit Diabetischem Fußsyndrom. Im Rahmen des Netzwerkes sollen sich alle Beteiligten zum Zwecke der bestmöglichen Behandlung des Patienten austauschen und miteinander kooperieren.
Vertragsziele. 1. Leistungen der Universität Münster
2. Leistungen des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung
Vertragsziele. Generelles Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Lebensqualität der Patienten deutlich zu erhöhen und die Behandlungskosten im Vergleich zu den derzeitig anfallenden Versorgungskosten spürbar zu senken. In dem Vertrag müssen sich die Vertragspartner zu einer qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichen- den, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten verpflichten. Die Vertragspartner haben die Erfüllung der Leistungsansprüche der Versicherten nach den §§ 2 und 11 bis 62 SGB V in dem Maße zu gewährleisten, zu dem die Leistungserbringer nach SGB V verpflich- tet sind. Die Vertragspartner müssen insbesondere die Gewähr dafür übernehmen, dass sie die orga- nisatorischen, betriebswirtschaftlichen sowie die medizinischen und medizinisch-technischen Voraus- setzungen für die vereinbarte besondere Versorgung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts erfüllen und eine an dem Versor- gungsbedarf der Versicherten orientierte Zusammenarbeit zwischen allen an der Versorgung Beteiligen einschließlich der Koordination zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen und einer ausrei- chenden Dokumentation (Seite 9 + 10), die allen an der besonderen Versorgung Beteiligten im jeweils erforderlichen Umfang zugänglich sein muss, sicherstellen.
Vertragsziele. Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW und die Westfälische Xxxxxxxx-Universität Münster sind sich einig, dass sie gem. § 9 HG folgende Vereinbarung über konkrete Ziele bei der Erfüllung der Hochschulaufgabe abschließen: - Religionswissenschaften - Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Biowissenschaften - Angewandte Kommunikation - Waldökologie, Holz- und Forstwirtschaft - Medizin schärfen, indem sie die nachfolgend unter 1. 1.1 bis 1.5 sowie unter III. beschriebenen inno- vativen und profilbildenden Projekte mit Hilfe des Ministeriums nach Maßgabe der Nr. 2 durchführt.
Vertragsziele. Der AN verpflichtet sich, die in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) aufgeführten Ziele der AG („Vertragsziele“) umzusetzen.