Aufbau eines Standortes in Litauen Musterklauseln

Aufbau eines Standortes in Litauen. Mit dem Ziel einer strategischen Standorterweiterung hat die Homann Holzwerkstoffe GmbH Ende Okto- ber 2020 einen Vertrag zum Erwerb von ca. 77 ha Industriefläche nahe Vilnius, Litauen unterzeichnet. Auf dem Gelände soll ein weiteres Dünnplattenwerk entstehen, um insbesondere den Bedarf der im baltischen Raum vertretenen Kunden zu decken und den Kundenansprüchen nach einer noch schnelleren und effekti- veren Lieferung der Homanit-Produkte gerecht zu werden. In Litauen, dessen Landfläche etwa zu einem Drittel, entsprechen rund 2,2, Mio. ha, aus Wald besteht (Quelle: Staatlicher Forstdienst Litauen, 2018), ist die Holz- und Möbelindustrie einer der bedeutendsten Wirtschaftszweige und steht für mehr als 5 % der gesamtwirtschaftlichen Leistung. Holz zählt zu den wichtigsten natürlichen Rohstoffen des Landes. Inner- halb des Wirtschaftszweiges ist die Möbelherstellung mit einem Produktionswert von EUR 1,84 Mrd. (Quelle: Statistisches Amt Litauen 2019) die bedeutendste Industrie. Im Zeitraum 2005 bis 2018 hat sich der Produktionswert der litauischen Möbelindustrie mehr als verdreifacht. Über die letzten Jahre ist die stark exportorientierte Möbelindustrie in Litauen damit schneller gewachsen als in jedem anderen europä- ischen Land (Quelle: Digitalisierung der Holz- und Möbelindustrie in Litauen, Deutsch-Baltische Handels- xxxxxx in Estland, Lettland, Litauen e.V., 2019). Das neue Werk soll, wie die bisherigen Werke der Gruppe, das HDF-Produktspektrum sowie MDF-Platten bis 22 mm produzieren und eine Produktionskapazität von rund 80 Mio. m² haben. Neben der Rohplatten- anlage werden außerdem komplexe Veredelungsanlagen errichtet, um dem Markt das gewohnt umfangrei- che Homanit-Produktspektrum zu garantieren. Nach derzeitigem Zeitplan soll das Werk nahe Vilnius im Jahr 2022 in Betrieb gehen. Als geplante Investitionen zur Finanzierung des Ausbaus sind aktuell ca. EUR 130 Mio. aus unterschiedlichen Finanzierungsquellen geplant.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.