Corporate Governance. Da es sich bei der Emittentin nicht um eine Aktiengesellschaft handelt, ist diese nicht zur Abgabe einer Entspre- chungserklärung gemäß § 161 AktG im Hinblick auf die Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" verpflichtet.
Corporate Governance. 6 Organe der Gesellschaft § 6 Corporate bodies of the Company
Corporate Governance. Die Emittentin entspricht den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ nicht. Die Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG ist auf die Emittentin nicht anwendbar, da die Regelung nur für börsennotierte Gesellschaften Anwendung findet und die Emittentin nicht börsennotiert im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG ist.
Corporate Governance. Die Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG ist auf die Emittentin nicht anwendbar. Die Emittentin folgt daher den Empfehlun- gen des Deutschen Corporate Governance Kodex nicht.
Corporate Governance. Die Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG ist auf die AVW Grund AG nicht anwendbar, die AVW Grund AG folgt daher den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex nicht.
Corporate Governance. Die Luxemburger Börse hat Corporate Governance Prinzipien ausgearbeitet, die anwendbar sind auf luxemburgische Gesellschaften, deren Aktien zum Handel notiert sind. Da die Aktien der Emittentin nicht notiert sind, sind die Corporate Governance Prinzipien hier nicht anwendbar. Die Emittentin hält diese Corporate Governance Prinzipien daher nicht ein.
Corporate Governance. Am 25. November 2005 gaben die Konzernführung und der Beirat der Würth-Gruppe eine gemeinsame Entsprechens- erklärung für das Jahr 2005 zum Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 2. Juni 2005 ab. Die Entsprechenserklärung ist Bestandteil des Konzernlageberichts 2005 und im Internet unter xxx.xxxxxx.xxx einseh- bar.
Corporate Governance. Bei der Führung des Unternehmens sind sich Vorstand und Aufsichtsrat von alstria ihrer Verantwortung gegenüber den Aktionären, Mitarbeitern, Mietern und Geschäftspartnern von alstria bewusst. Gute Corporate Governance stärkt das Vertrauen unserer Stakeholder und ist daher die Grundlage für unsere Entscheidungs- und Kontrollprozesse. Sie steht für eine verantwortungsbewusste, wertorientierte und auf langfristigen Erfolg ausgerichtete Führung und Kontrolle des Unternehmens, eine zielgerichtete und effiziente Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, die Achtung der Interessen unserer Aktionäre und Mitarbeiter, Transparenz und Verantwortung bei allen unternehmerischen Entscheidungen sowie einen angemessenen Umgang mit Risiken. alstria hat die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex überwiegend umgesetzt und geht damit über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Ein Corporate- Governance-Beauftragter des Unternehmens informiert den Vorstand und Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich und im Übrigen anlassbedingt über Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Damit gewährleistet alstria die durchgängige Einhaltung dieser Prinzipien im Unternehmen.
Corporate Governance. Da es sich bei der Emittentin nicht um eine börsennotierte Gesellschaft handelt, ist sie nicht verpflichtet eine Erklä- rung zum Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG zu veröffentlichen und wendet die Empfehlungen der Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ auch im Übrigen nicht an.
Corporate Governance. Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei der Überarbeitung des Vergütungs- systems bewährte Praktiken der Corporate Governance. Bei Bedarf wird der Rat von unabhängigen externen Vergütungsexperten eingehoLt. Für die horizontaLe Prüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung hat der Aufsichtsrat VergLeichsunternehmen herangezogen, die nach ihrer Branche, Größe, Region und Transparenz der Vorstandsvergütung mit Evotec SE sinnvoLL zu vergLeichen sind4. Für den AngemessenheitsvergLeich innerhaLb von Evotec SE (vertikaLe Prüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung) hat der Aufsichtsrat insbesondere die EntwickLung der Vergütung des oberen Führungskreises und der BeLegschafi insgesamt herangezogen und diese auch in der zeitLi- chen EntwickLung berücksichtigt.