Corporate Governance Musterklauseln

Corporate Governance. Da es sich bei der Emittentin nicht um eine Aktiengesellschaft handelt, ist diese nicht zur Abgabe einer Entspre- chungserklärung gemäß § 161 AktG im Hinblick auf die Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" verpflichtet.
Corporate Governance. Die Emittentin entspricht den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ nicht. Die Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG ist auf die Emittentin nicht anwendbar, da die Regelung nur für börsennotierte Gesellschaften Anwendung findet und die Emittentin nicht börsennotiert im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG ist.
Corporate Governance. Die Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG ist auf die Emittentin nicht anwendbar. Die Emittentin folgt daher den Empfehlun- gen des Deutschen Corporate Governance Kodex nicht.
Corporate Governance. Die Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG ist auf die AVW Grund AG nicht anwendbar, die AVW Grund AG folgt daher den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex nicht.
Corporate Governance. 6 Organe der Gesellschaft § 6 Corporate bodies of the Company
Corporate Governance. 6 Organe der Gesellschaft § 6 Corporate bodies of the Company 1. Der Vorstand 1. The Management Board § 7 Zusammensetzung und Geschäftsord- nung (1) Der Vorstand besteht aus einer oder aus mehreren Personen. Der Auf- sichtsrat bestimmt die Zahl der Mit- glieder des Vorstands. (2) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsit- zenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden er- nennen. (3) Die Mitglieder des Vorstands wer- den für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren bestellt. Wiederbestel- lungen sind zulässig. (4) Die Bestellung von Vorstandsmit- gliedern, der Abschluss der Anstel- lungsverträge und der Widerruf der Bestellung sowie die Änderung und Beendigung der Anstellungsver- träge erfolgen durch den Aufsichts- rat. Der Aufsichtsrat kann für den Vorstand eine Geschäftsordnung er- lassen. (1) The Management Board shall consist of one or more persons. The Supervi- sory board shall determine the num- ber of members to be appointed to the Management Board. (2) The Supervisory Board may appoint a chairperson of the Management Board and a deputy chairperson. (3) Members of the Management Board shall be appointed for a period of up to six years. Reappointments are per- mitted. (4) Responsibility for appointing mem- bers of the Management Board, enter- ing into service agreements, revoking any appointments, and amending or terminating service agreements shall rest with the Supervisory Board. The Supervisory Board may issue rules of procedure for the Management Board. (1) Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Er hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den (1) The Management Board shall manage the Company in its own responsibil- ity. It shall conduct the business of the Company in accordance with the law, the articles of association, and the Vorstand zu führen. Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vor- stands leitet jedes Vorstandsmit- glied den ihm zugewiesenen Ge- schäftsbereich selbständig. (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Ist nur ein Vor- standsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. (3) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesell- schaft befugt sein sollen. Der Auf- sichtsrat kann ferner alle oder ein- zelne Vorstandsmitglieder gene...
Corporate Governance. 6 Organe der Gesellschaft § 6 Corporate bodies of the Company 1. Der Vorstand 1. The Management Board § 7 Zusammensetzung und Geschäftsordnung (1) Der Vorstand besteht aus einer oder aus mehreren Personen. Der Auf- sichtsrat bestimmt die Zahl der Mit- glieder des Vorstands. (2) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsit- zenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden er- nennen. (1) The Management Board shall consist of one or more persons. The Supervi- sory board shall determine the num- ber of members to be appointed to the Management Board. (2) The Supervisory Board may appoint a chairperson of the Management Board and a deputy chairperson.
Corporate Governance. Am 25. November 2005 gaben die Konzernführung und der Beirat der Würth-Gruppe eine gemeinsame Entsprechens- erklärung für das Jahr 2005 zum Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 2. Juni 2005 ab. Die Entsprechenserklärung ist Bestandteil des Konzernlageberichts 2005 und im Internet unter xxx.xxxxxx.xxx einseh- bar.
Corporate Governance. Bei der Führung des Unternehmens sind sich Vorstand und Aufsichtsrat von alstria ihrer Verantwortung gegenüber den Aktionären, Mitarbeitern, Mietern und Geschäftspartnern von alstria bewusst. Gute Corporate Governance stärkt das Vertrauen unserer Stakeholder und ist daher die Grundlage für unsere Entscheidungs- und Kontrollprozesse. Sie steht für eine verantwortungsbewusste, wertorientierte und auf langfristigen Erfolg ausgerichtete Führung und Kontrolle des Unternehmens, eine zielgerichtete und effiziente Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, die Achtung der Interessen unserer Aktionäre und Mitarbeiter, Transparenz und Verantwortung bei allen unternehmerischen Entscheidungen sowie einen angemessenen Umgang mit Risiken. alstria hat die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex überwiegend umgesetzt und geht damit über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Ein Corporate- Governance-Beauftragter des Unternehmens informiert den Vorstand und Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich und im Übrigen anlassbedingt über Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Damit gewährleistet alstria die durchgängige Einhaltung dieser Prinzipien im Unternehmen.
Corporate Governance. Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei der Überarbeitung des Vergütungs- systems bewährte Praktiken der Corporate Governance. Bei Bedarf wird der Rat von unabhängigen externen Vergütungsexperten eingehoLt. Für die horizontaLe Prüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung hat der Aufsichtsrat VergLeichsunternehmen herangezogen, die nach ihrer Branche, Größe, Region und Transparenz der Vorstandsvergütung mit Evotec SE sinnvoLL zu vergLeichen sind4. Für den AngemessenheitsvergLeich innerhaLb von Evotec SE (vertikaLe Prüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung) hat der Aufsichtsrat insbesondere die EntwickLung der Vergütung des oberen Führungskreises und der BeLegschafi insgesamt herangezogen und diese auch in der zeitLi- chen EntwickLung berücksichtigt.