Aufbau und Abbau Musterklauseln

Aufbau und Abbau. 1. Für die Auf- und Abbauarbeiten ist die Zeit so aus- reichend zu bemessen, dass die Arbeiten vollstän- dig und gefahrlos durchgeführt werden können. Termine für die Arbeiten sind ablauforganisatorisch zu koordinieren und unabhängig von den vertrag- lich festgelegten Auf- und Abbauzeiten rechtzeitig mit der TEC Event Campus GmbH abzustimmen. 2. Der Veranstaltende ist nicht berechtigt, in Fuß- böden, Wände, Decken etc. Nägel einzuschlagen, Schrauben anzubringen und/oder sonstige Ein- richtungen und Geräte mit dem Gebäude fest zu verbinden. 3. Der Veranstaltende ist zur Durchführung aller Arbeiten verpflichtet, die dazu notwendig sind, dass sich die Location der TEC Event Campus GmbH am Ende der Nutzungsdauer in dem Zustand befin- det, in dem sie vor Beginn der Aufbauarbeiten war. Jede Form von Einbauten und Ausstattung, mit denen der Veranstaltende die überlassene Location versehen hat oder die er durch von ihm beauftragte Dritte hat vornehmen lassen, hat er vollständig zu beseitigen. 4. Über die Rückgabe der überlassenen Location ist ein gemeinsames Begehungsprotokoll zu fertigen. In diesem sind Beanstandungen und ggf. beste- hende Mängel und Fristen zu deren Beseitigung zu vermerken. Das Protokoll ist von beiden Vertrags- parteien zu unterzeichnen.
Aufbau und Abbau. 1. Für die Auf- und Abbauarbeiten ist die Zeit so ausreichend zu bemessen, dass die Arbeiten vollständig und gefahrlos durchgeführt werden können. Termine für die Arbeiten sind ablauforganisatorisch zu koordinieren und unabhängig von den vertraglich festgelegten Auf- und Abbauzeiten rechtzeitig mit der TEC Event Campus GmbH abzustimmen. 2. Der Veranstaltende ist nicht berechtigt, in Fußböden, Wände, Decken etc. Nägel einzuschlagen, Schrauben anzubringen und/oder sonstige Einrichtungen und Geräte mit dem Gebäude fest zu verbinden.
Aufbau und Abbau. 4.5.1. Der Veranstalter hat die Zeit für Auf- und Abbauarbeiten so ausreichend zu bemessen, dass die Arbeiten vollständig und gefahrlos innerhalb der vertraglich fixierten Xxxxxxxxx durchgeführt werden können. Termine für die Auf- und Abbauarbeiten sind vom Veranstalter ablauforganisatorisch zu koordinieren und rechtzeitig mit der Tempodrom Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG abzustimmen. 4.5.2. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, in Fußböden, Wände, Decken etc. Nägel einzuschlagen, Schrauben anzubringen und/ oder sonstige Einrichtungen und Geräte mit dem Gebäude fest zu verbinden. 4.5.3. Der Veranstalter ist zur Durchführung aller Arbeiten verpflichtet, die dazu notwendig sind, dass sich die Location der Tempodrom Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG am Ende der Nutzungsdauer in dem Zustand befindet, in dem sie vor Beginn der Aufbauarbeiten war. Jede Form von Einbauten und Ausstattung, mit denen der Veranstalter die überlassene Location versehen hat oder die er durch von ihm beauftragte Dritte hat vornehmen lassen, hat er vollständig zu beseitigen. 4.5.4. Nach Ablauf der Mietzeit kann die Tempodrom Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG Einbauten und Ausstattung des Veranstalters auf Kosten des Veranstalters entfernen und einlagern. Eine Haftung für Schäden an Einbauten und Ausstattung ist hierbei, außer im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der Tempodrom Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG, ausgeschlossen. 4.5.5. Über die Rückgabe der überlassenen Location ist ein gemeinsames Begehungsprotokoll zu fertigen. In diesem sind Beanstandungen und ggf. bestehende Mängel und Fristen zu deren Beseitigung zu vermerken. Das Protokoll ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. 4.5.6. Bei starker Verschmutzung der Location, starker Bühnenbeschmutzung sowie bei notwendiger Beseitigung von Dekorationen, Werbematerial, Plastik- und Sondermüll etc. hat der Veranstalter die zusätzlich entstehenden Reinigungskosten selbst zu tragen.
Aufbau und Abbau a. Vor dem Aufbau der Veranstaltung wird mittels einer Begehung gemeinsam mit dem Veranstalter oder dessen beauftragtem Dritten eine schriftliche Abnahme der Veranstaltungsflächen und Anlieferwege erfasst und bereits vorhandene Beschädigungen festgehalten. Unmittelbar nach dem Abbau oder einer vorher vereinbarten Zeit, werden im Rahmen einer Begehung durch die genannten Personen sämtliche Schäden aufgenommen, die nach der ersten Begehung, gemäß Protokoll entstanden sind. Während der Veranstaltung oder während des Auf- bzw. Abbau entstandene Schäden sind durch den Veranstalter oder dessen Beauftragten unmittelbar an EFA zu melden. b. Grundsätzlich ist ein Nachtauf- und/ oder Abbau möglich. Die Zeiten sind im Vorfeld mit EFA abzustimmen, damit notwendige Genehmigungsfristen mit der Grundstücksverwaltung und Personalplanungen rechtzeitig vorgenommen werden können. c. Für den Transport einzubringender Gegenstände, ist darauf zu achten, dass die Räder der Transportmittel sauber sind und die Veranstaltungsflächen nicht beschädigt werden. Es ist daher nur der Einsatz von Gummirädern zulässig, um die Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung einzugrenzen. Es dürfen keine Gegenstände (ohne Räder/ Rollen) über die Bodenflächen geschoben oder gezogen werden, die zu Beschädigungen führen können. Für Xxxxxxx oder anderweitig entstandene Schäden, auch durch beauftragte Dritte, haftet der Veranstalter vollumfänglich. d. Im gesamten Gebäude der Versammlungsstätte ist das Anbringen von Materialien jeglicher Art an den Wänden (Kleben, Bohren, Hängen, etc.) nicht erlaubt. e. Markierungen und Klebereste auf den Böden der Versammlungsstätte sind rückstandslos zu entfernen f. Alle frei auf dem Boden liegenden Leitungen sind abzudecken und sachgemäß zu fixieren. g. Die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind in besenreinem Zustand zu übergeben. h. Bei allen Aufbauten ist ein Sicherheitsabstand von 0,25 m zu allen Wandflächen einzuhalten. i. Das Anlehnen und Abstellen von Mobiliar, Technik oder Leitern an Wänden, Säulen und Türen ist nicht gestattet.
Aufbau und Abbau. Die Termine für Auf- und Abbau sind vom Veranstalter festgelegt und vom Aussteller einzuhalten.
Aufbau und Abbau. Der Aufbau der Maschinen und Geräte kann am Montag, dem 23. und Dienstag, dem 24. Januar 2022 jeweils von 8.00 bis 18.00 Uhr erfolgen. Nach 18.00 Uhr ist kein Aufbau mehr möglich!! Der Abbau kann am Xxxxxxx, dem 27. Januar ab 16.00 Uhr sowie Samstag, 28. Januar ab 8.00 Uhr stattfinden.

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  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.