Aufbewahrung der Daten Musterklauseln

Aufbewahrung der Daten. Wir werden Daten nicht länger aufbewahren, als dies zur Erfüllung unserer vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtungen und zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist.
Aufbewahrung der Daten. Das Vermittlungsunternehmen erklärt die Daten der zu betreuenden Person und deren allfälligen Vertretung nicht länger aufzubewahren als dies zur Erfüllung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtungen und zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist. 8.8.
Aufbewahrung der Daten. Der Versicherer bewahrt die Daten sorgfältig auf und schützt diese durch ange- messene technische und organisatorische Massnahmen vor Unbefugten.
Aufbewahrung der Daten. Das Vermittlungsunternehmen erklärt die Daten der Betroffenen nicht länger aufzubewahren als dies zur Erfüllung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtungen und zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist. Kriterien hierfür sind die gesetzlichen Fristen im Rechnungswesen, Steuer- und Zollrecht, im Vertragswesen, Arbeits- und Sozialrecht sowie auch branchenspezifische Fristen (z.B. beträgt die Pflicht zur Aufbewahrung des Haushaltsbuches sowie der Belege nach § 160 GewO 2 Jahre). 8.7. Weitergehende Informationspflicht des Vermittlungsunternehmens Für den Fall, dass Daten der Betroffenen nicht durch das Vermittlungsunternehmen selbst erhoben werden (z.B. durch das Betreuungsunternehmen), hat das Vermittlungsunternehmen die über die vorangehende Datenschutzerklärung hinausgehende Mitteilungspflicht nach Artikel 14 DSGVO zu beachten.
Aufbewahrung der Daten. Die Daten werden auf Dauer des Vertragsverhältnisses und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange aufbewahrt, als dies zur Erfüllung unserer vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtungen, zur Gelendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis und zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist.
Aufbewahrung der Daten. GBV bzw GIA wird Daten nicht länger aufbewahren, als dies zur Erfüllung ihrer vertraglichen und/oder gesetzlichen Verpflichtungen und zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist.
Aufbewahrung der Daten. Der Auftragnehmer wird Daten nicht länger aufbewahren, als dies zur Erfüllung seiner vertraglichen und/oder gesetzlichen Verpflichtungen und zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist. _ _ Datum GREENBIRD Vertriebs GmbH – xxx.xxxxxxxxx.xx Xxxxx-Xxxx-Xxxxxx 00-00, X-0000 Xxxxxxxxxxx, T 43 62 002-0, xxxxxx@xxxxxxxxx.xx zwischen (im folgenden Kunde) und (im folgenden Dienstleister)
Aufbewahrung der Daten. Nach Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist bzw. im Falle, dass es zu keiner Vermittlung kommt, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht.
Aufbewahrung der Daten. Das Vermittlungsunternehmen erklärt die Daten der Betroffenen nicht länger aufzubewahren als dies zur Erfüllung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtungen und zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist. Kriterien hierfür sind die gesetzlichen Fristen im Rechnungswesen, Steuer- und Zollrecht, im Vertragswesen, Arbeits- und Sozialrecht sowie auch branchenspezifische Fristen (z.B. beträgt die Pflicht zur Aufbewahrung des Haushaltsbuches sowie der Belege nach § 160 GewO 2 Jahre).
Aufbewahrung der Daten. Ihre personenbezogenen Daten werden von der NATURSTROM AG gelöscht, sobald sie für o.g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden können. Weiterhin werden personenbezogene Daten gespeichert, soweit die NATURSTROM AG hierzu verpflichtet ist, entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich aus dem Gesetz.