Verpflichtung zur Verschwiegenheit Musterklauseln

Verpflichtung zur Verschwiegenheit crossinx gewährleistet, dass die bei ihr beschäftigten bzw. von ihr eingesetzten Personen die diesen Vertrag unterliegenden personenbezogenen Daten des Auftraggebers nicht unbefugt erheben, verarbeiten oder nutzen und sie wird diese Personen entsprechend zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichten. Diese Verpflichtung wird über die Beendigung dieses Vertrages und des eventuellen Beschäftigungsverhältnisses hinaus vereinbart.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit. 13.1. Der Anbieter, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. 13.2. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den Anbieter schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. 13.3. Der Anbieter darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. 13.4. Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. 13.5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung eines zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses. 13.6. Der Anbieter ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Anbieter gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Daten- geheimnisses. Dem Anbieter überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben. 13.7. Soweit der Anbieter auf personenbezogene Daten zugreifen kann, die auf Systemen des Kunden gespeichert sind, wird er ausschließlich als Auftragsdatenverarbeiter tätig (§ 11 Abs. 5 BDSG) und diese Daten nur zur Vertrags- durchführung verarbeiten und nutzen. Der Anbieter wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsdatenverarbeitung und Weisungen des Kunden (z.B. zur Einhaltung von Xxxxx- und Sperrpflichten) für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Details für den Umgang mit personenbezogenen Daten werden die Vertragspartner soweit gemäß § 11 Abs. 2 BDSG oder sonstiger Rechtsnormen notwendig, vor der Zugriffsmöglichkeit des Anbieters schriftlich vereinbaren. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und ...
Verpflichtung zur Verschwiegenheit. 5.1 Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) macht Xxxxx Xxxxx Events darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. 5.2 Die Agentur Xxxxx Xxxxx Events, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die Agentur schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich nach Leistung durch Xxxxx Xxxxx Events schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Nachbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Zeit behoben.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit. (1) Die Oswald Consulting, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen, es sei denn, dass der Auftraggeber die Xxxxxx Consulting von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten für die Oswald Consulting eintreten. (2) Die Oswald Consulting darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen oder Ausarbeitungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. (3) Haben sich jedoch insbesondere in Berichten, Analysen oder Prognosen gemachte Äußerungen der Xxxxxx Consulting auf Grund nachträglich geänderter Verhältnisse als nicht (mehr) zutreffend erwiesen, ist die Xxxxxx Consulting berechtigt, die über die ursprüngliche Äußerung informierten Dritten von dieser Änderung zu verständigen. (4) Die Schweigepflicht der Oswald Consulting, ihrer Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt in allen Fällen auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind solche Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. (5) Die Oswald Consulting ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Oswald Consulting gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Der Oswald Consulting überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres ab Beendigung des Beratungsauftrages vernichtet, sofern diese nicht vorher vom Auftraggeber rückverlangt wurden.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Die Mitglieder der Beschwerdekommision und die beratend hinzugezogenen Personen verpflichten sich schriftlich zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen aufgrund dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit r&r, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten (z.B. Sub-Unternehmer) verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann r&r schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit. 17.1 Der Auftragnehmer erklärt sich einverstanden, über alle Informationen, Schriftstücke, Unterlagen, Daten, Muster oder sonstige Aufzeichnungen vom Auftraggeber bzw. der mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen oder in Geschäftsbeziehungen stehenden Firmen, die im Rahmen einer zukünftigen Zusammenarbeit ausgetauscht werden, unbefristet absolutes Stillschweigen zu bewahren. 17.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter und Beauftragten unbefristet absolutes Stillschweigen zu wahren und jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu unterlassen haben. 17.3 Alle Informationen, Schriftstücke, Unterlagen, Daten, Muster oder sonstigen Aufzeichnungen, die der Auftraggeber anlässlich der vorbezeichneten geplanten Zusammenarbeit an den Auftragnehmer aushändigt, sind ausschließlich für den in Auftrag gegebenen Zweck zu verwenden. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, vom Auftraggeber erworbene Kenntnisse und Informationen weder direkt noch indirekt für sich oder Dritte zu verwerten oder in sonstiger Weise zu vermarkten. 17.4 Es besteht Einigkeit darüber, dass alle überreichten Informationen, Schriftstücke, Unterlagen, Daten, Muster oder sonstigen Aufzeichnungen nicht in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen und nach Beendigung einer möglichen Zusammenarbeit unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben sind. Dies bezieht sich auch auf Unterlagen, die im Rahmen der Tätigkeit durch den Auftragnehmer kopiert wurden sowie für Materialien, die ihm eventuell direkt durch die Kunden oder Beauftragte des Auftraggebers übergeben wurden.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Die Berater der Avocons, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Avocons gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien bekannt gewordenen Tatsachen ebenso wie über die Verträge zwischen den Vertragsparteien und deren Inhalt während aber auch über das Ende der Vertragsverhältnisse hinaus Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen hiervon sind solche Informationen, deren Mitteilung an Dritte zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder die ohne Zutun und Verschulden einer der Vertragsparteien öffentlich zugänglich oder bekannt sind. Keine Verschwiegenheitsverpflichtung besteht gegenüber Gerichten und Behörden im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Der Auftragnehmer hat die Reinigungskräfte zur Verschwiegenheit über geschäftliche Vorgänge und Einrichtungen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in den Geschäftsräumen bekannt werden, arbeitsvertraglich zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Arbeitsvertrages weiter.