Verpflichtung zur Verschwiegenheit Musterklauseln

Verpflichtung zur Verschwiegenheit crossinx gewährleistet, dass die bei ihr beschäftigten bzw. von ihr eingesetzten Personen die diesen Vertrag unterliegenden personenbezogenen Daten des Auftraggebers nicht unbefugt erheben, verarbeiten oder nutzen und sie wird diese Personen entsprechend zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichten. Diese Verpflichtung wird über die Beendigung dieses Vertrages und des eventuellen Beschäftigungsverhältnisses hinaus vereinbart.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit. 10.1 Der AN, seine Mitarbeiter und Kooperationspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den AG bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den AG als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. 10.2 Der AN ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen, Mitarbeitern, Stellvertretern und Kooperationspartner, denen er sich bedient, entbunden. 10.3 Nur der AG selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den AN schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. 10.4 Der AN darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des AGs aushändigen. 10.5 Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der Kooperationspartner gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. 10.6 Der AN ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der AN gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem AN überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem AG zurückgegeben. Die Anfertigung von Kopien sowie deren Behalten ist erlaubt.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit. 17.1 Der Auftragnehmer erklärt sich einverstanden, über alle Informationen, Schriftstücke, Unterlagen, Daten, Muster oder sonstige Aufzeichnungen vom Auftraggeber bzw. der mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen oder in Geschäftsbeziehungen stehenden Firmen, die im Rahmen einer zukünftigen Zusammenarbeit ausgetauscht werden, unbefristet absolutes Stillschweigen zu bewahren. 17.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter und Beauftragten unbefristet absolutes Stillschweigen zu wahren und jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu unterlassen haben. 17.3 Alle Informationen, Schriftstücke, Unterlagen, Daten, Muster oder sonstigen Aufzeichnungen, die der Auftraggeber anlässlich der vorbezeichneten geplanten Zusammenarbeit an den Auftragnehmer aushändigt, sind ausschließlich für den in Auftrag gegebenen Zweck zu verwenden. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, vom Auftraggeber erworbene Kenntnisse und Informationen weder direkt noch indirekt für sich oder Dritte zu verwerten oder in sonstiger Weise zu vermarkten. 17.4 Es besteht Einigkeit darüber, dass alle überreichten Informationen, Schriftstücke, Unterlagen, Daten, Muster oder sonstigen Aufzeichnungen nicht in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen und nach Beendigung einer möglichen Zusammenarbeit unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben sind. Dies bezieht sich auch auf Unterlagen, die im Rahmen der Tätigkeit durch den Auftragnehmer kopiert wurden sowie für Materialien, die ihm eventuell direkt durch die Kunden oder Beauftragte des Auftraggebers übergeben wurden.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Der Auftragnehmer hat die Reinigungskräfte zur Verschwiegenheit über geschäftliche Vorgänge und Einrichtungen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in den Geschäftsräumen bekannt werden, arbeitsvertraglich zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Arbeitsvertrages weiter.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Die 2mal6, ihre Mitarbeiter und hinzugezogene Experten verpflichten sich, über alle An- gelegenheiten, die ihnen im Zu- sammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu be- wahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auf- traggeber wie auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit. 7.1. Die Get the Point GmbH, ihre Mitarbeiter und hinzuge- zogene Erfüllungshilfen verpflichten sich, über alle Angele- genheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewah- ren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auf- traggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen und bedarf auf Wunsch der Schriftform. 7.2. Im Gegenzug verpflichtet sich der Auftraggeber, über alle Angelegenheiten des Auftragsnehmers Stillschweigen zu wahren. 7.3. Die gegenseitige Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind die Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Aus- kunftserstellung besteht. 7.4. Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute perso- nenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbei- ten zu lassen. Get the Point gewährleistet gemäß den Best- immungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit. (1) Die Oswald Consulting, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen, es sei denn, dass der Auftraggeber die ▇▇▇▇▇▇ Consulting von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten für die Oswald Consulting eintreten. (2) Die Oswald Consulting darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen oder Ausarbeitungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. (3) Haben sich jedoch insbesondere in Berichten, Analysen oder Prognosen gemachte Äußerungen der ▇▇▇▇▇▇ Consulting auf Grund nachträglich geänderter Verhältnisse als nicht (mehr) zutreffend erwiesen, ist die ▇▇▇▇▇▇ Consulting berechtigt, die über die ursprüngliche Äußerung informierten Dritten von dieser Änderung zu verständigen. (4) Die Schweigepflicht der Oswald Consulting, ihrer Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt in allen Fällen auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind solche Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. (5) Die Oswald Consulting ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Oswald Consulting gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Der Oswald Consulting überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres ab Beendigung des Beratungsauftrages vernichtet, sofern diese nicht vorher vom Auftraggeber rückverlangt wurden.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Die Parteien verpflichten sich, keine ihnen bekannten Informationen über die Erfüllung des Services, auch nicht nach dessen Beendigung, an Dritte weiterzugeben oder offenzulegen, es sei denn, die Offenlegung dieser Informationen ist im Hinblick auf die Erfüllung des Services oder aufgrund eines geltenden normativen Aktes erforderlich.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit. 7.1. Die gegenseitige Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind die Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserstellung besteht.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit. ▇▇▇▇▇▇▇, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Kunden als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Der Kunde kann ▇▇▇▇▇▇▇ schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.