Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf. 2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören: a) die Ausschreibung; b) die Ausschreibungsunterlagen; c) das Protokoll der Angebotsöffnung; d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren; e) die Bereinigungsprotokolle; f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens; g) das berücksichtigte Angebot; h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fung; i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche Aufträge. 3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen, Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag Zu- schlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche öffentli- che Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang Zusam- menhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fungBeschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche vergebe- ne öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandelnbe- handeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten Vorbe- halten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem ei- nem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) a. die Ausschreibung;
b) b. die Ausschreibungsunterlagen;
c) c. das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) e. die Bereinigungsprotokolle;
f) f. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) g. das berücksichtigte Angebot;
h) h. Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fungBeschaffung;
i) i. Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit so- weit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die AuskunftspflichtAus- kunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang Zu- sammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fungBeschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche ver- gebene öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsiehtvor- sieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche ge- setzliche Grundlage besteht.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem rechtskräfti- gem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fungBe- schaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche öf- fentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandelnbehan- deln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fungBeschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche Aufträgeöffentliche Auf- träge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die AuskunftspflichtAuskunfts- pflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang Zusammen- hang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fungBeschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen
Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang Zusam- menhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fungBeschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche verge- bene öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fungBeschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche Aufträgeöffentliche Auf‐ träge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
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Samples: Bundesgesetz Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Böb)
Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fungBeschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang Zusam- menhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fungBeschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche ver- gebene öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren Vergabe- verfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fungBeschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche Aufträgeöffentliche Aufträ- ge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung Ver- einbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine ei- ne gesetzliche Grundlage besteht.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen
Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang Zusam- menhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fungBe- schaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche öf- fentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandelnbehan- deln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang Zusammen- hang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fungBeschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandelnbe- handeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten Vor- behalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage Grund- lage besteht.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang Zusam- menhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fungBeschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche verge- bene öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandelnbe- handeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten Vor- behalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang Zusam- menhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei 3 Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) a. die Ausschreibung;
b) b. die Ausschreibungsunterlagen;
c) c. das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) e. die Bereinigungsprotokolle;
f) f. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) g. das berücksichtigte Angebot;
h) h. Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fungBe- schaffung;
i) i. Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche öf- fentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandelnbehan- deln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Aufbewahrung der Unterlagen. 1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der AngebotsöffnungOffertöffnungsprotokoll;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fungBeschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind unterstehen für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandelnder Geheimhaltung, soweit diese Vereinbarung dieses Gesetz nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt zudem die AuskunftspflichtAuskunftspflicht gegenüber Behörden, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)