Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen Musterklauseln

Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. (1) Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel sieben Jahre auf.
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. 15. Änderungen und Ergänzungen
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. (1) Der Berater / Betreuer hat die Handakten auf die Dauer von 7 Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendi- gung dieses Zeitraumes, wenn der Berater / Betreuer den Auftraggeber schriftlich auf- gefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen 6 Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Personenbezogene Leistungen sind zu löschen.
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. (a) Der Berater bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrags ihm übergebenen und von ihm angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf.
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. (1) Der Auftragnehmer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrags empfangenen Handelsbriefe sowie die Wiedergaben der durch ihn abgesandten Handelsbriefe sechs Jahre auf.
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. Der AN ist zur sorgsamen Aufbewahrung aller während der Vertragslaufzeit anfallenden Ak- ten, Korrespondenz, Belege, E-Mails und sonstige elektronische Daten, die zur Erfüllung dieses Vertrages erstellt werden, verpflichtet. Der AN ist auf jedwede Anforderung des AG zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet. Sämtliche während der Vertragslaufzeit erhobenen Daten und erstellten Unterlagen des AN sind Eigentum des AG. Während der gesamten Vertragslaufzeit ist der AN auf Verlangen des AG zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet.
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. (1) Mercer hat die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages ihr übergebenen oder von ihr selbst angefertigten Unterlagen entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen, längstens jedoch zehn Jahre, auf- zubewahren.
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. Der Auftragnehmer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung seines Auftrages ihm übergebenen Unterlagen, sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel, drei Jahre ab Beendigung des Auftrags auf, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen. Er verpflichtet sich, die ihm zum Zwecke der Durchführung des Beratungsauftrages überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. Nach Ausgleich seiner aus dem Auftrag resultierenden Vergütungsansprüche hat der Auftragnehmer, auf Verlangen des Auftraggebers, alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit zur Durch- führung des Auftrags von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Er kann von den erstellten Unterlagen Kopien fertigen und diese zum Nachweis seiner Tätigkeit behalten. Die Erfüllung von Aufbewahrungs- und Nachweispflichten gegenüber Dritten obliegt dem Auftraggeber.
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. (1) Der Versicherungsberater bewahrt die im Zusammen- hang mit der Erledigung eines Auftrags ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel 10 Jahre auf.
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. Nach Erfüllung des Auftrages hat JNC auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen JNC und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die JNC bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. JNC kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.