Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. (1) Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel sieben Jahre auf.
(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Wirtschaftsprüfer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Wirtschaftsprüfer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. Änderungen und Ergänzungen
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. (1) Der Berater / Betreuer hat die Handakten auf die Dauer von 7 Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendi- gung dieses Zeitraumes, wenn der Berater / Betreuer den Auftraggeber schriftlich auf- gefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen 6 Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Personenbezogene Leistungen sind zu löschen.
(2) Auf Aufforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Berater / Xxxxxxxx dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Berater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zu- rückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(3) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Bera- ter / Betreuer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Berater / Betreuer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Ur- schrift erhalten hat, sowie für die internen Zwecke gefertigten Arbeitspapieren.
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. (a) Der Berater bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrags ihm übergebenen und von ihm angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf.
(b) Nach Erfüllung der Ansprüche aus dem Auftrag hat der Berater auf Verlangen des Kunden alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Berater und seinem Kunden und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Kopie besitzt. Der Berater kann von Unterlagen, die er an den Kunden zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und zurückbehalten.
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. (1) Mercer hat die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages ihr übergebenen oder von ihr selbst angefertigten Unterlagen entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen, längstens jedoch zehn Jahre, auf- zubewahren.
(2) Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat Mercer auf Verlangen des Kunden alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen Mercer und dem Kunden und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Mercer kann von Unterlagen, die sie an den Kunden zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. (1) Der Auftragnehmer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrags empfangenen Handelsbriefe sowie die Wiedergaben der durch ihn abgesandten Handelsbriefe sechs Jahre auf.
(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Auftrag- nehmer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftraggeber von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwi- schen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber und für die Schriftstü- cke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Auftrag- nehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(3) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers besteht nicht, wenn die Vorenthaltung von Unterlagen oder einzelnen Schriftstücken nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Das Recht zur Zurückbehaltung darf im Übrigen nicht an solchen Unterlagen ausgeübt werden, deren Vorenthaltung ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers verletzen würde (z. B. Personenstandsurkunden).
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. Der Auftragnehmer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung seines Auftrages ihm übergebenen Unterlagen, sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel, drei Jahre ab Beendigung des Auftrags auf, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen. Er verpflichtet sich, die ihm zum Zwecke der Durchführung des Beratungsauftrages überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. Nach Ausgleich seiner aus dem Auftrag resultierenden Vergütungsansprüche hat der Auftragnehmer, auf Verlangen des Auftraggebers, alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit zur Durch- führung des Auftrags von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Er kann von den erstellten Unterlagen Kopien fertigen und diese zum Nachweis seiner Tätigkeit behalten. Die Erfüllung von Aufbewahrungs- und Nachweispflichten gegenüber Dritten obliegt dem Auftraggeber.
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. Der AN ist zur sorgsamen Aufbewahrung aller während der Vertragslaufzeit anfallenden Ak- ten, Korrespondenz, Belege, E-Mails und sonstige elektronische Daten, die zur Erfüllung dieses Vertrages erstellt werden, verpflichtet. Der AN ist auf jedwede Anforderung des AG zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet. Sämtliche während der Vertragslaufzeit erhobenen Daten und erstellten Unterlagen des AN sind Eigentum des AG. Während der gesamten Vertragslaufzeit ist der AN auf Verlangen des AG zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet.
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. Das RKW bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Vertrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Vertrag geführten Schriftwechsel entsprechend den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für eine ordnungsgemäße Buchhaltung auf. Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat das RKW auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die es aus Anlass seiner Tätigkeit für den Vertrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch weder für den Schriftwechsel zwischen dem RKW und seinem Auftraggeber noch für Dokumente, welche an die Bewilligungsstelle weitergereicht wurden noch für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Das RKW kann von Unterlagen, die es an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten. Ein Zurückbehaltungsrecht des RKW besteht nicht, wenn die Vorenthaltung von Unterlagen oder einzelnen Schriftstücken nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Das Recht zur Rückbehaltung darf im Übrigen nicht an solchen Unterlagen ausgeübt werden, deren Vorenthaltung ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers verletzen würde (z. B. Personenstandsurkunden).
Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen. Die ADWORK Designagentur GmbH bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel 2 Jahre auf. Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat die ADWORK Designagentur GmbH auf Verlangen des Kunden alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat.