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Beendigung des Auftrags Musterklauseln

Beendigung des Auftrags. (1) Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Xxxx des Auftraggebers entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Ebenfalls zu vernichten sind sämtliche vorhandene Kopien der Daten. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Eine physische Vernichtung erfolgt gemäß DIN 66399. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die unverzügliche Rückgabe bzw. Löschung auch bei Subunternehmern herbeizuführen. (3) Der Auftragnehmer hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen und dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. (4) Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer den jeweiligen Aufbewahrungsfristen entsprechend auch über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Auftraggeber bei Vertragsende übergeben.
Beendigung des Auftrags. (1) Befinden sich bei Beendigung des Auftragsverhältnisses im Auftrag verarbeitete Daten oder Kopien derselben noch in der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers, hat dieser des nach Xxxx des Auftraggebers die Daten entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Die Xxxx hat der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen nach entsprechender Aufforderung durch den Auftragnehmer zu treffen. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. (2) Der Auftragnehmer hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen und dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer mindestens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Auftraggeber übergeben.
Beendigung des Auftrags. Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Xxxx des Auftraggebers entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Ebenfalls zu vernichten sind sämtliche vorhandene Kopien der Daten. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Eine physische Vernichtung erfolgt gemäß DIN 66399. Hierbei gilt mindestens Schutzklasse 2 (zwei), Sicherheitsstufe 5 (fünf).
Beendigung des Auftrags. (1) Befinden sich bei Beendigung des Auftragsverhältnisses im Auftrag verarbeitete Daten oder Kopien derselben noch in der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers, hat dieser des nach Xxxx des Auf- traggebers die Daten entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Die Xxxx hat der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen nach entsprechender Aufforderung durch den Auf- tragnehmer zu treffen. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Eine physische Vernichtung erfolgt gemäß DIN 66399. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die unverzügliche Vernichtung bzw. Rückgabe auch bei Subun- ternehmern herbeizuführen. (3) Der Auftragnehmer hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen und dem Auf- traggeber unverzüglich vorzulegen. (4) Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer mindestens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Vertrags- ende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Auftraggeber übergeben.
Beendigung des Auftrags. Dieser Auftrag endet mit Ablauf des zugrundeliegenden Hauptvertrages bzw. der zugrundeliegenden Kooperation.
Beendigung des Auftrags. 10.1. Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen des Verantwortlichen hat der Auftragsverarbeiter die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Xxxx des Verantwortlichen entweder zu vernichten oder an den Verantwortlichen zu übergeben und sodann zu vernichten. Ebenfalls zu vernichten sind sämtliche vorhandene Kopien der Daten. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. 10.2. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die unverzügliche Rückgabe bzw. Löschung auch bei Sub- Auftragsverarbeitern herbeizuführen. 10.3. Der Auftragsverarbeiter hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen und dem Verantwortlichen auf Verlangen vorzulegen. 10.4. Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragsverarbeiter den jeweiligen Aufbewahrungsfristen entsprechend auch über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Verantwortlichen bei Vertragsende übergeben. 10.5. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, Daten aufzubewahren, wenn er gesetzlich oder behördlich dazu verpflichtet ist.
Beendigung des Auftrags. 10.1 Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Xxxx des Auftraggebers entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Ebenfalls zu vernichten sind sämtliche vorhandene Kopien der Daten. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. 10.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die unverzügliche Rückgabe bzw. Löschung auch bei Subunternehmern herbeizuführen. 10.3 Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer den jeweiligen Aufbewahrungsfristen entsprechend auch über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Auftraggeber bei Vertragsende übergeben. Die Löschung erfolgt auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich, was eine Frist von bis zu vier Wochen beanspruchen kann, sofern nicht nach den jeweiligen Umständen eine frühere Löschung geboten ist. Sofern ausnahmsweise eine Löschung früher erfolgen soll, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer mit ausreichendem Vorlauf mitteilen.
Beendigung des Auftrags. 10.1. Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen hat der Auftragnehmer alle personenbezogenen Daten nach Xxxx des Auftraggebers entweder zu löschen oder zurückzugeben, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. 10.2. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
Beendigung des Auftrags. Sofern der Auftragnehmer bei Beendigung der Dienstleistung über Daten des Auftraggebers verfügt, ist er verpflichtet, diese Daten an den Auftraggeber zu übergeben bzw. in dessen Auftrag unwiederbringlich zu vernichten, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.
Beendigung des Auftrags. (1) Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen des Datengebers hat der Datenverarbei- ter die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Xxxx des Datengebers entweder zu vernichten oder an den Datenge- ber zu übergeben. Ebenfalls zu vernichten sind sämtliche vorhandene Kopien der Daten. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr mög- lich ist. Eine physische Vernichtung erfolgt gemäß DIN 66399. Hierbei gilt mindestens Schutzklasse 1. (2) Der Datenverarbeiter ist verpflichtet, die unverzügliche Rückgabe bzw. Löschung auch bei Unterdatenverarbeitern unter Pkt. 7 herbeizuführen. (3) Der Datenverarbeiter hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen und dem Datengeber un- verzüglich vorzulegen. (4) Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Daten- verarbeiter den jeweiligen Aufbewahrungsfristen entsprechend auch über das Vertragsende hinaus aufzubewah- ren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Datengeber bei Vertragsende übergeben.