Beendigung des Auftrags Musterklauseln

Beendigung des Auftrags. (1) Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Xxxx des Auftraggebers entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Ebenfalls zu vernichten sind sämtliche vorhandene Kopien der Daten. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Eine physische Vernichtung erfolgt gemäß DIN 66399. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die unverzügliche Rückgabe bzw. Löschung auch bei Subunternehmern herbeizuführen. (3) Der Auftragnehmer hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen und dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. (4) Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer den jeweiligen Aufbewahrungsfristen entsprechend auch über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Auftraggeber bei Vertragsende übergeben.
Beendigung des Auftrags. (1) Befinden sich bei Beendigung des Auftragsverhältnisses im Auftrag verarbeitete Daten oder Kopien derselben noch in der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers, hat dieser des nach Xxxx des Auftraggebers die Daten entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Die Xxxx hat der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen nach entsprechender Aufforderung durch den Auftragnehmer zu treffen. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. (2) Der Auftragnehmer hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen und dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer mindestens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Auftraggeber übergeben.
Beendigung des Auftrags. Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Xxxx des Auftraggebers entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Ebenfalls zu vernichten sind sämtliche vorhandene Kopien der Daten. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Eine physische Vernichtung erfolgt gemäß DIN 66399. Hierbei gilt mindestens Schutzklasse 2 (zwei), Sicherheitsstufe 5 (fünf).
Beendigung des Auftrags. (1) Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Xxxx des Auftraggebers entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Ebenfalls zu vernichten sind sämtliche vorhandene Kopien der Daten. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Eine physische Vernichtung erfolgt gemäß DIN 66399. Hierbei gilt mindestens Schutzklasse XX. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die unverzügliche Rückgabe bzw. Löschung auch bei Subunternehmern herbeizuführen. (3) Der Auftragnehmer hat den schriftlich datierten Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen und dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. (4) Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer den jeweiligen Aufbewahrungsfristen entsprechend auch über das Vertragsende hinaus (in der Regel für drei volle Kalenderjahre nach Abschluss des Jahres des Vertragsendes) aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Auftraggeber bei Vertragsende übergeben.
Beendigung des Auftrags. 10.1 Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Xxxx des Auftraggebers entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Ebenfalls zu vernichten sind sämtliche 10.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die unverzügliche Rückgabe bzw. Löschung auch bei Subunternehmern herbeizuführen. 10.3 Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer den jeweiligen Aufbewahrungsfristen entsprechend auch über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Auftraggeber bei Vertragsende übergeben. Die Löschung erfolgt auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich, was eine Frist von bis zu vier Wochen beanspruchen kann, sofern nicht nach den jeweiligen Umständen eine frühere Löschung geboten ist. Sofern ausnahmsweise eine Löschung früher erfolgen soll, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer mit ausreichendem Vorlauf mitteilen.
Beendigung des Auftrags. 9.1 Der Auftrag endet durch Erfüllung bzw. Erbringung der vereinbarten Leistung(en), durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung gemäss Ziffer 9.2. 9.2 Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung oder auf den Ablauf eines bestimmten Datums ordentlich gekündigt werden. Im Fall der ordentlichen Kündigung des Vertrages hat der Kunde die bis zum Zeitpunkt der Vertrags- beendigung erbrachten Leistungen auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen. Zudem ist die Elite Consulting Group AG vom Kunden völlig schadlos zu halten. Erfolgt die ordentliche Kündigung zur Unzeit, ist die kündigende Partei ver- pflichtet, der anderen Partei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen. Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung aufgrund des ver- tragswidrigen Verhaltens einer Partei, hat diese der kündigenden Partei den ihr infolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen. 9.3 Handelt es sich beim Auftraggeber um eine natürliche Person, so erlischt der Auftrag im Falle ihres Todes, der Verschollenerklärung oder ihrer Handlungsunfähigkeit nicht. Fällt der Auftraggeber in Konkurs oder wird ein ähnliches Verfahren über ihn eröffnet, erlischt der Auftrag erst nach dessen Widerruf bzw. Kündigung durch Elite Consulting Group AG oder die zuständigen Behörden.
Beendigung des Auftrags. 10.1. Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen hat der Auftragnehmer alle personenbezogenen Daten nach Xxxx des Auftraggebers entweder zu löschen oder zurückzugeben, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. 10.2. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
Beendigung des Auftrags. Dieser Auftrag endet mit Ablauf des zugrundeliegenden Hauptvertrages bzw. der zugrundeliegenden Kooperation.
Beendigung des Auftrags. (1) Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses (siehe Absatz 2) oder jederzeit auf Verlangen der Auftraggeberin hat die Auftragnehmerin die im Auftrag verarbeiteten Druck- und Versanddaten zu löschen. Soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. (2) Die Auftragnehmerin speichert die Druckdaten maximal drei Monate ab Ausführung des Auftrages. Anschließend löscht sie die Daten automatisch und ohne dass es einer Aufforderung durch die Auftraggeberin bedarf. (3) Die Auftragnehmerin hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen. (4) Die Auftraggeberin kann das Auftragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Auftragnehmerin einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Vertrags oder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen begeht und der Auftraggeberin aufgrund dessen die Fortsetzung der Auftragsverarbeitung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Auftrags nicht zugemutet werden kann.
Beendigung des Auftrags. (1) Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers hat a.b.s. die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Xxxx des Auftraggebers entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Ebenfalls zu vernichten sind sämtliche vorhandene Kopien der Daten. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Eine physische Vernichtung erfolgt gemäß DIN 66399. (2) a.b.s ist verpflichtet, die unverzügliche Rückgabe bzw. Löschung auch bei Subunternehmern herbeizuführen. (3) a.b.s. hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen und dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. (4) Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch a.b.s. den jeweiligen Aufbewahrungsfristen entsprechend auch über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. a.b.s. kann sie zu seiner Entlastung dem Auftraggeber bei Vertragsende übergeben.