Prüfungen Musterklauseln

Prüfungen. Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzu- zeigen und mit ihm einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Liefe- rant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.
Prüfungen. 4.1 Der Auftragsverarbeiter stellt dem Auftraggeber in Übereinstimmung mit den Datenschutzgesetzen und auf eine angemessene schriftliche Anfrage des Verantwortlichen hin die Informationen zur Verfügung, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Auftragsverarbeiters befinden und die sich auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen, Art. 28 III 2 lit h) GDPR.
Prüfungen. Innerhalb von 24 Monaten nach Belegung des entsprechenden Kurses muss die/der Studierende die entsprechende, im Modulhandbuch festgelegte Prüfungsleistung, zumindest jedoch den ersten Prüfungsversuch, erbringen. Erbringt die/der Studierende diese Prüfungsleistung oder den ersten Prüfungsversuch nicht innerhalb von 24 Monaten nach Belegung des Moduls so verfallen alle bis dahin erbrachten Lernkontrollen mit der Folge, dass diese innerhalb von 12 Monaten neu zu erbringen sind und das Modul kostenpflichtig neu zu belegen ist.
Prüfungen. Die Gefahren, die von bestimmten Abfallarten ausgehen können, sind noch nicht völlig geklärt; es gibt keine Prü- fungen zur mengenmäßigen Bestimmung dieser Gefahren. Weitere Forschung ist erforderlich, um Methoden zur Kennzeichnung der möglichen Gefahren dieser Stoffe für den Menschen und/oder die Umwelt zu entwickeln. Für reine Substanzen und Stoffe sind genormte Prüfungen ausgearbeitet worden. Zahlreiche Staaten haben eigene Prü- fungen entwickelt, die auf die in Anlage I aufgeführten Stoffe angewandt werden können, um festzustellen, ob diese Stoffe eine der in dieser Anlage aufgeführten Eigenschaften besitzen. Abschnitt A enthält sämtliche Entsorgungsverfahren, die in der Praxis angewandt werden. D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (d.h. Deponien usw.) D2 Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) D3 Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) D4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.) D5 Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die ver- schlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden usw.) D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in Abschnitt A aufgeführten Verfahren entsorgt werden D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder -gemische entstehen, die mit einem der in Abschnitt A be- schriebenen Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisie- ren, Ausfällen usw.) D10 Verbrennung an Land D11 Verbrennung auf See D12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfah- ren D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren (Zwischenlage- rung)
Prüfungen. 1. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach.Zum Nachweis der Einhaltung der vereinbarten Pflichten, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber folgende Informationen zur Verfügung vorlegen: Durchführung eines Selbstaudits
Prüfungen. (1) Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch das Unternehmen mit Zustimmung des Auszubildenden.
Prüfungen. Sie müssen den Betrieb und die Sicherheit Ihrer kri tischen Systeme mindestens einmal jährlich überprüfen. Diese Systemprüfung muss getrennt von finanziellen Audits erfolgen. Beauftragen Sie mit der Prüfung Ihrer kritischen Systeme vertrauenswürdige, unabhängige Experten. Falls Sie eigene Mitarbeiter als Pr üfer einsetzen, sorgen Sie für deren Unabhängigkeit, indem Sie sie vor Repressalien schützen und sie nicht parallel mit der Verwaltung, dem Betrieb, der Veränderung oder dem Testen Ihrer kritischen Systeme betrauen.
Prüfungen. 13.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, selbst oder durch Beauftragte alle Materialien bzw. Einbauteile während der Fertigungszeit zu besichtigen und ggf. erforderliche Prüfungen und Untersuchungen an den Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers und seiner Subunter- nehmer und Lieferanten vorzunehmen.
Prüfungen. Die Gefahren, die von bestimmten Abfallarten ausgehen können, sind noch nicht völ- lig geklärt; es gibt keine Prüfungen zur mengenmässigen Bestimmung dieser Gefah- ren. Weitere Forschung ist erforderlich, um Methoden zur Kennzeichnung der mögli- chen Gefahren dieser Stoffe für den Menschen und/oder die Umwelt zu entwickeln. Für reine Substanzen und Stoffe sind genormte Prüfungen ausgearbeitet worden. Zahlreiche Staaten haben eigene Prüfungen entwickelt, die auf die in Anlage I aufge- führten Stoffe angewandt werden können, um festzustellen, ob diese Stoffe eine der in dieser Anlage aufgeführten Eigenschaften besitzen.
Prüfungen. Je nach Produkt und vertraglichen Vereinbarungen führt der Bereich Qualitätssicherung des AG Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch. Diese können präventiven Charakter haben und schon in der Entwicklungsphase bzw. vor/während der Fertigung erfolgen, als auch an den zur Auslieferung bereitgestellten Lieferlosen.