Prüfungen Musterklauseln

Prüfungen. Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzuzeigen und mit ihm einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nichtvorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängelwiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.
Prüfungen. Die Gefahren, die von bestimmten Abfallarten ausgehen können, sind noch nicht völlig geklärt; es gibt keine Prü- fungen zur mengenmäßigen Bestimmung dieser Gefahren. Weitere Forschung ist erforderlich, um Methoden zur Kennzeichnung der möglichen Gefahren dieser Stoffe für den Menschen und/oder die Umwelt zu entwickeln. Für reine Substanzen und Stoffe sind genormte Prüfungen ausgearbeitet worden. Zahlreiche Staaten haben eigene Prü- fungen entwickelt, die auf die in Anlage I aufgeführten Stoffe angewandt werden können, um festzustellen, ob diese Stoffe eine der in dieser Anlage aufgeführten Eigenschaften besitzen.
Prüfungen. 4.1 Der Auftragsverarbeiter stellt dem Auftraggeber in Übereinstimmung mit den Datenschutzgesetzen und auf eine angemessene schriftliche Anfrage des Verantwortlichen hin die Informationen zur Verfügung, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Auftragsverarbeiters befinden und die sich auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen, Art. 28 III 2 lit h) GDPR. 4.2 Gemäß Art. 28 III 2 lit. h) DSGVO kann der Auftraggeber auf schriftlichen Antrag und mit einer Vorankündigung von mindestens 30 Tagen an den Auftragsverarbeiter während der üblichen Geschäftszeiten und ohne Unterbrechung des Geschäftsbetriebs des Auftragsverarbeiters eine Inspektion des Geschäftsbetriebs des Auftragsverarbeiters durchführen oder durch einen qualifizierten Drittprüfer durchführen lassen, sofern der Auftragsverarbeiter seine Zustimmung erteilt hat, die nicht unbillig verweigert werden darf. 4.3 Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen schriftliches Ersuchen hin mit einer Frist von mindestens 30 Tagen alle für eine solche Prüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit sich diese Informationen im Einflussbereich des Auftragsverarbeiters befinden und der Auftragsverarbeiter nicht durch geltendes Recht, eine Vertraulichkeitsverpflichtung oder eine sonstige Verpflichtung gegenüber einem Dritten an der Offenlegung gehindert ist.
Prüfungen. Prüfungen (jeweils eine „Prüfung“) erfolgen nach dem vorgegebenen Prüf- und Abnahmeverfahren, das in dem geltenden IT-Vertrag vereinbart wurde. Der Dienstleister ist – in seinem Leistungsumfang – verpflichtet, DNV GL in die Lage zu versetzen, die Brauchbarkeit der Lieferungen und Leistungen festzustellen. Der Dienstleister wird DNV GL außer- dem, im vereinbarten Umfang, bei der Durchfüh- rung von Prüfungen unterstützen. a. Für Prüfungen, die die Parteien in IT-Verträgen vereinbaren, gelten die folgenden Spezifikatio- nen für Prüfarten: b. Der Dienstleister liefert die maß geblichen Prüf- pläne (der „Prüfplan“), welche die Grundlage für eine korrekte Durchführung der Prüfzyklen bil- den. Der Dienstleister liefert den Funktionsprü- fungskatalog (der „Prüfkatalog“), der die Ge- samtheit aller Funktionen und Funktionsvarianten der Lösung umfasst. Der Dienstleister liefert die Testszenarien (das „Testszenario“), die eine Rei- he von Funktionsvarianten aus dem Prüfkatalog zu einem sinnvollen Geschäftsprozess verknüp- fen. DNV GL bestätigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Testszenarien. c. Die Prüfungen, die für eine bestimmte Leistung durchzuführen sind, werden im IT-Vertrag fest- gelegt. Zusätzliche Prüfungen (z. B. Migrations- tests) können ebenfalls im IT-Vertrag festgelegt werden. d. Mängel an den Lieferungen und Leistungen werden wie folgt klassifiziert: e. Wenn durch eine Prüfung festgestellt wird, dass die geprüften Leistungen oder Teilleistungen immer noch Mängel oder Fehler aufweisen, ist der Dienstleister verpflichtet, diese Mängel in- nerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Prüfung muss nur im Falle eines Mangels der Klassen 1 oder 2 nach Behebung des Mangels vollständig wieder holt werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren ein eingeschränktes Testszenario. Wenn die Nachprüfung zeigt, dass die Mängel nicht besei- tigt wurden, hat DNV GL ein Recht auf Schaden- ersatz und Rücktritt vom IT-Vertrag. Im Falle ei- nes Mangels der Klasse 3 ist keine weitere Prüfung notwendig und es erfolgt die sofortige Inbetriebnahme. f. Die Verpflichtung des Dienstleisters, Mängel zu beheben und die Prüfung zu wiederholen, be- rührt nicht andere Rechte, die DNV GL gemäß des IT-Vertrages oder geltender gesetzlicher Re- gelungen zustehen.
Prüfungen. (1) Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Delegierten Ver- ordnung (EU) Nr. 1271/2013 sowie den übrigen Rechtsinstrumenten, auf die diese Vereinbarung Bezug nimmt, können die mit den in Liechtenstein ansässigen Begüns- tigten geschlossenen Verträge oder Abkommen sowie die mit ihnen gemeinsam ge- fassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten und ihren Un- terauftragnehmern durchführen können. (2) Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von der Agentur und der Europäischen Kommission beauftragte Personen erhalten in ange- messenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfun- gen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Abkommen zur Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente ausdrücklich fest- gehalten. (3) Der Europäische Rechnungshof hat die gleichen Rechte wie die Europäische Kommission. (4) Die Prüfungen können bis fünf Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung oder nach Massgabe der jeweiligen Verträge, Abkommen oder Beschlüsse stattfinden. (5) Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein wird von den im Hoheitsgebiet Liechten- steins durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.
Prüfungen. Innerhalb von 24 Monaten nach Belegung des entsprechenden Kurses muss die/der Studierende die entsprechende, im Modulhandbuch festgelegte Prüfungsleistung, zumindest jedoch den ersten Prüfungsversuch, erbringen. Erbringt die/der Studierende diese Prüfungsleistung oder den ersten Prüfungsversuch nicht innerhalb von 24 Monaten nach Belegung des Moduls so verfallen alle bis dahin erbrachten Lernkontrollen mit der Folge, dass diese innerhalb von 12 Monaten neu zu erbringen sind und das Modul kostenpflichtig neu zu belegen ist.
Prüfungen. 1. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach.Zum Nachweis der Einhaltung der vereinbarten Pflichten, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber folgende Informationen zur Verfügung vorlegen: Durchführung eines Selbstaudits 2. Der Auftraggeber stimmt der Benennung eines unabhängigen externen Prüfers durch den Auftragnehmer zu, sofern der Auftragnehmer eine Kopie des Auditberichts zur Verfügung stellt. Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion darf der Auftragnehmer eine Vergütung verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Der Aufwand einer Inspektion ist für den Auftragnehmer grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt. 3. Sollte eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige hoheitliche Aufsichtsbehörde des Auftraggebers eine Inspektion vornehmen, gilt grundsätzlich Absatz 2 entsprechend. Eine Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht erforderlich, wenn diese Aufsichtsbehörde einer berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegt, bei der ein Verstoß nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
Prüfungen. Sie müssen den Betrieb und die Sicherheit Ihrer kri tischen Systeme mindestens einmal jährlich überprüfen. Diese Systemprüfung muss getrennt von finanziellen Audits erfolgen. Beauftragen Sie mit der Prüfung Ihrer kritischen Systeme vertrauenswürdige, unabhängige Experten. Falls Sie eigene Mitarbeiter als Pr üfer einsetzen, sorgen Sie für deren Unabhängigkeit, indem Sie sie vor Repressalien schützen und sie nicht parallel mit der Verwaltung, dem Betrieb, der Veränderung oder dem Testen Ihrer kritischen Systeme betrauen.
Prüfungen. Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch das Unternehmen mit Zustimmung des Auszubildenden.
Prüfungen. Es finden begleitende Prüfungen statt. Diese erfordern unter Umständen eine Anwesenheit in einem Prüfungszentrum der BUD. Der Teilnehmer räumt der BUD das Recht ein, eingereichte schriftliche Prüfungsarbeiten durch eine Plagiatssoftware prüfen zu lassen.