Common use of Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen Clause in Contracts

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen. 1. Der Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

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Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen. (1. Der ) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

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Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen. 1. 1 Der Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragtbe- antragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

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