Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen. 1. Der Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
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Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen. (1. Der ) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
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Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen. 1. 1 Der Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragtbe- antragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
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