Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen. 1. Der Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 2. Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Ab- schrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genann- ten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 3. Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Ab- satz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 4. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenver- kehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen. 1. 1 Der Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragtbe- antragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
2. 2 Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Ab- schrift Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genann- ten Belege genannten Be- lege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
3. 3 Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Ab- satz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
4. 4 Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenver- kehrsbescheinigungen Warenverkehrs- bescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
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Samples: Freihandelsabkommen
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen. (1. Der ) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2. Der ) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Ab- schrift Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genann- ten genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3. ) Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Ab- satz Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4. ) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenver- kehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
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Samples: Freihandelsabkommen
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen. 1. Der Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
2. Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Ab- schrift Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genann- ten genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
3. Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Ab- satz Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
4. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenver- kehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
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Samples: Freihandelsabkommen
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen. (1. Der ) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2. Der ) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Ab- schrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genann- ten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3. ) Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Ab- satz Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens min- destens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4. ) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenver- kehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen. (1. Der ) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2. Der ) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Ab- schrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genann- ten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3. ) Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Ab- satz Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4. ) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenver- kehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
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Samples: Freihandelsabkommen