Common use of Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen Clause in Contracts

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen. 1. Der Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 2. Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Ab- schrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genann- ten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 3. Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Ab- satz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 4. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenver- kehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen. 1. 1 Der Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragtbe- antragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 2. 2 Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Ab- schrift Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genann- ten Belege genannten Be- lege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 3. 3 Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Ab- satz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 4. 4 Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenver- kehrsbescheinigungen Warenverkehrs- bescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

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Samples: Freihandelsabkommen

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen. (1. Der ) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2. Der ) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Ab- schrift Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genann- ten genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3. ) Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Ab- satz Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4. ) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenver- kehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

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Samples: Freihandelsabkommen

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen. 1. Der Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 2. Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Ab- schrift Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genann- ten genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 3. Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Ab- satz Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 4. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenver- kehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

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Samples: Freihandelsabkommen

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen. (1. Der ) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2. Der ) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Ab- schrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genann- ten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3. ) Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Ab- satz Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens min- destens drei Jahre lang aufzubewahren. (4. ) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenver- kehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen. (1. Der ) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2. Der ) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Ab- schrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genann- ten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3. ) Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Ab- satz Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4. ) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenver- kehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

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Samples: Freihandelsabkommen