Common use of Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Clause in Contracts

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx 11.6.1 Ziehen Sie bei einer Trennung von vom Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung Ehe- wohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3Nr. 7.3) die Ihre neue Wohnung des Versicherungsnehmers Woh- nung und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten Mona- ten nach der nächsten, auf den Ihren Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der Ihrer neuen Wohnung des VersicherungsnehmersWoh- nung. b) 11.6.2 Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten von Ihnen aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3Nr. 7. 3) die bisherige Ehewohnung Ehewoh- nung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten Ehe- gatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx 11.6.3 Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) Nr. 11.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächstennächs- ten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

Appears in 5 contracts

Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx 11.6.1 Zieht bei einer Trennung von Ehegatten Ehepartnern der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte Ehepartner in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3Ziffer 7.3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, dem nächsten auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitEnde des Versicherungsjahres. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) 11.6.2 Sind beide Ehegatten Ehepartner Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten Ehepartner aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden EhegattenEhepartners. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, dem nächsten auf den Auszug des Ehegatten Ehepartners folgenden BeitragsfälligkeitEnde des Versicherungsjahres. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx 11.6.3 Ziehen beide Ehegatten Ehepartner in neue Wohnungen, so gilt b) Xxxxxx 11.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, dem nächsten auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit Ende des Versicherungsjahres erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen, sowie für die bisherigen Wohnungen.

Appears in 4 contracts

Samples: Hausratversicherung, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Hausratversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx 9.6.1. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3Abschnitt A 5) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungsver- trages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächstennächs- ten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämien- fälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) 9.6.2. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3Abschnitt A 5) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx 9.6.3. Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend9.6.2 entspre- chend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx 9.6.1 Ziehen Sie bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung Ehewoh- nung aus und bleibt der Ihr Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurückzu- rück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3) die Ihre neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige bishe- rige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungs- vertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächstennächs- ten, auf den Ihren Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der Ihrer neuen Wohnung des VersicherungsnehmersWohnung. b) 9.6.2 Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten von Ihnen aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3Nr. 4) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx 9.6.3 Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) Nr. 9.6.2 Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit Beitragsfälligkeit, erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Hausratversicherung, Versicherungsvertrag

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3Modul Versicherungsort) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige bis- herige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach Da- nach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3sie- he Modul Versicherungsort) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungsvertra- ges, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitBei- tragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden folgen- den Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: B 17.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung dort zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3) beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungVersicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind B 17.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten ihnen aus der Ehewohnung ausauszieht, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3) die ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitBeitrags- fälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx B 17.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue WohnungenWoh- nungen ziehen, so gilt b) B 17.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: A 16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung dort zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3) beide Wohnun- gen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungVersicherungs- nehmers. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind A 16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten ihnen aus der Ehewohnung ausauszieht, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3) die ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden EhegattenEhegat- ten. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitBeitrags- fälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx A 16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue WohnungenWoh- nungen ziehen, so gilt b) A 16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten Xx- xxxxx nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen, Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx 9.6.1.Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3Abschnitt A 5) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige bishe- rige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungs- vertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitBeitrags-fälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind . 9.6.2.Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung Tren- nung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3Abschnitt A 5) die bisherige Ehewohnung Ehewoh- nung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx . 9.6.3.Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue WohnungenWohnungen ziehen, so gilt b) 9.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

Appears in 2 contracts

Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungEhewoh- nung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens läng- stens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort Ver- sicherungsort (siehe § 6.3Modul Versicherungsort) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug Aus- zug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Hausratversicherung Und Glasversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A 1, § 6.38 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersi- cherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe Abschnitt A1, § 6.3) 8 die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens längs- tens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Hausratversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige bisheri- ge Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.Versicherungsnehmers.‌ b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3Modul Versicherungsort) die bisherige Ehewohnung Ehewoh- nung und die neue Wohnung des ausziehenden EhegattenEhe- gatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersiche- rungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten Ehe- gatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden fol- genden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Hausratversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche­ rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten gel­ ten als Versicherungsort (siehe § 6.35) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungEhewoh­ nung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungs­ vertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers Versicherungs­ nehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind Xxxx beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6.35) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung Än­ derung des VersicherungsvertragesVersicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug Aus­ zug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden folgen­ den Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Glasversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § A 6.3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungsver- trages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § A 6.3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden folgen- den Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Hausratversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: 17.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung dort zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3) beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungVersicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versi- cherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind 17.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten ihnen aus der Ehewohnung ausauszieht, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3) die Ver- sicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsver- trag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitBeitrags- fälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx 17.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue WohnungenWohnungen ziehen, so gilt b) Abschnitt A Ziffer‌‌‌ 17.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten Mo- naten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit Beitragsfäl- ligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Wohngebäude Versicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen bis- herigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe sie- he § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten Mona- ten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung Ehewoh- nung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6.36 Nr. 3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden EhegattenEhegat- ten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach Da- nach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechendentspre- chend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: 16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung dort zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3) beide Wohnungen: Die bis- herige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungVersi- cherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsvertrag geän- dert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind 16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten ihnen aus der Ehewohnung ausauszieht, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3) die bisherige ebenfalls beide Wohnungen: Die bis- herige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden aus- ziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsvertrag geän- dert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx 16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue WohnungenWohnungen ziehen, so gilt b) entsprechendA1-16.6.2 ent- sprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen WohnungenWoh- nungen.

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Samples: Hausratversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten B 12.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung dort zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3) beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungVersicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind B 12.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten ihnen aus der Ehewohnung ausauszieht, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3) die ebenfalls beide Wohn- ungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx B 12.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue WohnungenWoh- nungen ziehen, so gilt b) B 12.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Glasversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe A § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungs- vertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächstennäch- sten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung Tren- nung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3Modul Versicherungsort) die bisherige bishe- rige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden EhegattenEhe- gatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach erlischt er- lischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechendentspre- chend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Hausratversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A § 6.35) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort Versi- cherungsort (siehe Abschnitt A § 6.35) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Hausratversicherung Und Glasversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe B § 6.38 Nr. 3 VHB 2019 - smart) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe B § 6.38 Nr. 3 VHB 2019 - smart) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) Nr. 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Hausratversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten A 13.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung dort zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3) beide Wohnun- gen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungVersicherungs- nehmers. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind A 13.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten ihnen aus der Ehewohnung ausauszieht, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3) die ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden EhegattenEhegat- ten. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitBeitrags- fälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx A 13.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue WohnungenWoh- nungen ziehen, so gilt b) A 13.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen WohnungenWohnun- gen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Glasversicherung (Aglb 2016)

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: B 17.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung dort zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3) beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungVersicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind B 17.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten ihnen aus der Ehewohnung ausauszieht, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3) die ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx B 17.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue WohnungenWoh- nungen ziehen, so gilt b) B 17.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Hausratversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx 12.6.1 Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3Ziffer 7.3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungEhe­ wohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung Woh­ nung des Versicherungsnehmers. b) 12.6.2 Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3Ziffer 7.3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz Versiche­ rungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx 12.6.3 Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) Xxxxxx 12.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Hausratversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: 17.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung dort zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3) beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungVersicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versi- cherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind 17.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten ihnen aus der Ehewohnung ausauszieht, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3) die Ver- sicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsver- trag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitBei- tragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx 17.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue WohnungenWohnungen ziehen, so gilt b) Abschnitt A Ziffer 16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten Mo- naten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit Beitragsfäl- ligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Hausrat Versicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche­ rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe A § 6.36 Nr. 3 ) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe A § 6.36 Nr. 3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung Woh­ nung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit fol­ genden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz Versicherungs­ schutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Hausratversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung Ehe- wohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Teil A § 6.36 Num- mer 3 VHB 2010 – OVAG) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten Mo- naten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung Tren- nung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe Teil A § 6.36 Nummer 3 VHB 2010 – OVAG) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungsvertra- ges, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Hausrat Und Glasversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Hausratversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen bishe- rigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.310 Nr. 1 und 2) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Versicherungs- nehmers. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung Ehewoh- nung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6.310 Nr. 1 und 2) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungsver- trages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten Monate nach der nächstennächs- ten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx . Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechendAbs.1 ent- sprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit Beitragsfällig- keit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Hausratversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer ei- ner Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung Ehewoh- nung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6.3Versicherungsort) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden aus- ziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersi- cherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechendentspre- chend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächstennächs- ten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit Prämienfälligkeit, erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

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Samples: Hausrat Und Glasversicherung