Common use of Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Clause in Contracts

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx 11.6.1 Zieht bei einer Trennung von Ehegatten Ehepartnern der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte Ehepartner in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3Ziffer 7.3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, dem nächsten auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitEnde des Versicherungsjahres. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten 6.1. Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung dort zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3) beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungVersicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungs- vertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei 3 Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx 9.6.1. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3Abschnitt A 5) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungsver- trages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächstennächs- ten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämien- fälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3Modul Versicherungsort) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige bis- herige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach Da- nach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.conceptif.de, www.conceptif.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte Ehe- gatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung Woh- nung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungEhewoh- nung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungs- vertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.

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Samples: www.conceptif.de, www.conceptif.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe B § 6.38 Nr. 3 VHB 2019 - smart) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: dema-makler.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung Ehe- wohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Teil A § 6.36 Num- mer 3 VHB 2010 – OVAG) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten Mo- naten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.bavariadirekt.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.fv.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer ei- ner Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.heb.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen bis- herigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe sie- he Teil D § 6.35) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten Mona- ten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers.

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Samples: ssl.askuma.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort Ver- sicherungsort (siehe Abschnitt A § 6.36) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeitfol- genden Prämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.

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Samples: www.heb.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei Zixxx xei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3Modul Versicherungsort) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug Aus- zug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.haftpflichtkasse.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche­ rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten gel­ ten als Versicherungsort (siehe § 6.35) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungEhewoh­ nung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungs­ vertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers Versicherungs­ nehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.wgv.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § A 6.3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungsver- trages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: Produktinformationsblatt Zur Hausratversicherung

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Ab- schnitt „A“ § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeitfol- genden Prämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: service.comfortplan.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige bisheri- ge Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.Versicherungsnehmers.‌

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Samples: www.mvk-versicherung.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx 12.6.1 Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3Ziffer 7.3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungEhe­ wohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung Woh­ nung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.wgv.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: degenia.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Beitragsfälligkeit Danach besteht be- steht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.policenwerk.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe A § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungs- vertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächstennäch- sten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.huettener-versicherungsverein.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3Modul Versicherungsort) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.asspario.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.34 AGlB 2014) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: dema-makler.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten gel- ten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige bis- herige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach Da- nach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.lvd-online.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungEhewoh- nung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens läng- stens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.

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Samples: besserberater.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort Versiche- rungsort (siehe § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach Da- nach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: hausratversicherungen.check24.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versi- cher-ungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers.

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Samples: slp-vermittlerportal.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A § 6.35) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten Mona- ten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.. – 20 –

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Samples: www.xxv24.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3Modul Versiche- rungsort) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens längs- tens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.conceptif.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung Ände- rung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.sparkassen-direkt.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort Versiche- rungsort (siehe § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf Ab- lauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.helvetia.com

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3A 6 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach Da- nach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: cdn.pepxpress.com

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A 1, § 6.311 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.xxv24.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei Zixxx xei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort Versiche- rungsort (siehe § 6.35 Versicherungsort) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens längs- tens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitBeitragsfäl- ligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: hausratversicherungen.check24.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A 1, § 6.38 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersi- cherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.xxv24.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen bis- herigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe sie- he § 6.310 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten Mo- naten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers.

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Samples: ssl.askuma.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort Versiche- rungsort (siehe § 6.35) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf Ab- lauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.universa.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen bis- herigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe sie- he § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten Mona- ten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers.

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Samples: ssl.askuma.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.35) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers.

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Samples: media.barmenia.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche­ rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe A § 6.36 Nr. 3 ) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.gev-versicherung.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers.

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Samples: www.conceptif.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe A § 6.37 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.asspario.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A § 6.35) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.aig.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A § 6.35) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: besserberater.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A § 6.35 AGlB) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: slp-vermittlerportal.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Ab- schnitt „A“ § 6.36 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungEhewoh- nung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersiche- rungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfällig- keit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.

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Samples: www.ammerlaender-versicherung.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.35) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: degenia.de

Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Xxxxx Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A § 6.37 Nr. 1) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten Mona- ten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Samples: www.xxv24.de