Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Xxxx beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht bei Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
a) Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung dort zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3) beide Wohnungen: Die bishe- rige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungVersiche- rungsnehmers. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungs- vertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitBei- tragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten ihnen aus der Ehewohnung ausauszieht, so sind Versicherungsort die Ver- sicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungs- vertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitBei- tragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue WohnungenWohnungen ziehen, so gilt A 17.6 b) entsprechendent- sprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht bei Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
A 16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung dort zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3) beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungVersicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx A 16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten ihnen aus der Ehewohnung ausauszieht, so sind Versicherungsort die Versiche- rungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx A 16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue WohnungenWohnungen ziehen, so gilt b) A 16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte Ehe- gatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ A § 6 Nr. 3) die neue Wohnung Woh- nung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungEhewoh- nung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungs- vertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe Modul Versicherungsort) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.zum
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit Prä- mienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten gel- ten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ A § 6 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige bis- herige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach Da- nach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (Ab- schnitt A § 6 Nr. 3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Insurance Contract
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ A § 6 Nr. 35) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten Mona- ten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.. – 20 –
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort Versicherungs- ort (siehe Abschnitt A § 5) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersiche- rungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten Ehe- gatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort Versiche- rungsort (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach Da- nach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung Ehe- wohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 6 Nr. 3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden auszie- henden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVer- sicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten Mo- naten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeitfol- genden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechendent- sprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit Prämien- fälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3Modul Versicherungsort) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe Modul Versicherungsort) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ A § 6 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe Abschnitt A § 6 Nr. 3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausrat Versicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort Versiche- rungsort (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 35) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf Ab- lauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 5) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden aus- ziehen-den Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ § A 6 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach Da- nach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § A 6 Nr. 3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden aus- ziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten Mo- naten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 35) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 5) die bisherige Ehewohnung Ehewoh- nung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen WohnungenWohnun- gen.
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Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Beitragsfälligkeit Danach besteht be- steht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden EhegattenEhe- gatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3Modul Versiche- rungsort) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens längs- tens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort Versi- cherungsort (siehe Modul Versicherungsort) die bisherige bis- herige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden aus- ziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf Ab- lauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort Versiche- rungsort (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf Ab- lauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (§ 6 Nr. 3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden auszie- henden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersi- cherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten Mona- ten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeitfol- genden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechendent- sprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit Prämien- fälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung Ände- rung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungs- vertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten Ehe- gatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue WohnungWoh- nung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ A 1, § 6 11 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort Versiche- rungsort (siehe Abschnitt A 1, § 11) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versi- cher-ungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ A § 6 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten Ehegat- ten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort Versicherungs- ort (Abschnitt A § 6 Nr. 3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungsver- trages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz Ver- sicher-ungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ A § 6 7 Nr. 31) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten Mona- ten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort Versiche- rungsort (siehe Abschnitt A § 7 Nr. 1) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ A § 6 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort Versi- cherungsort (siehe Modul Versicherungsort) die bisherige bis- herige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden aus- ziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf Ab- lauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.gilt
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Samples: Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 35) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 5) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht bei Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
A 19.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung dort zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3) beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungVersicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei 3 Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx A 19.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten ihnen aus der Ehewohnung ausauszieht, so sind Versicherungsort die ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei 3 Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx A 19.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue WohnungenWohnungen ziehen, so gilt b) A 19.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei 3 Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 34 AGlB 2014) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (§ 4 AGlB 2014) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Glasversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt Ab- schnitt „A“ § 6 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungEhewoh- nung. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersiche- rungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfällig- keit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort Ver- sicherungsort (siehe Modul Versicherungsort) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächstennächs- ten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitPrä- mienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausratversicherung Classic Schutz
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ A § 6 Nr. 35) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe Abschnitt A § 5) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Glasversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt Ab- schnitt „A“ § 6 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeitfol- genden Prämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe Modul Versicherungsort) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungsver- trages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächstennächs- ten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechendentspre- chend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ A § 6 Nr. 35 AGlB) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort Xxxxxxxxxxxxxxxx (xxxxx Xxxxxxxxx X § 0 XXxX) die bisherige Ehewohnung Ehewoh- nung und die neue Wohnung des ausziehenden EhegattenEhe- gatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des VersicherungsvertragesVersicherungsver- trages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht bei Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
B 17.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung dort zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3) Versiche- rungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige EhewohnungVersicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden BeitragsfälligkeitBeitrags- fälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Xxxx B 17.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten ihnen aus der Ehewohnung ausauszieht, so sind Versicherungsort die eben- falls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis zu einer Änderung des Versicherungsvertragesder Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden BeitragsfälligkeitBeitragsfällig- keit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx B 17.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue WohnungenWohnungen ziehen, so gilt b) B 17.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen bis- herigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ sie- he § 6 10 Nr. 3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten Mo- naten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers folgenden BeitragsfälligkeitPrämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung Ehewoh- nung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 10) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden EhegattenEhegat- ten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach Da- nach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechendentspre- chend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächstennächs- ten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. a) Zieht Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen bis- herigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt „A“ sie- he Teil D § 6 Nr. 35) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten Mona- ten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers.
b) Xxxx Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung Ehewoh- nung aus, so sind Versicherungsort (siehe Teil D § 5) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden EhegattenEhegat- ten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach Da- nach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Xxxxxx beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechendSatz 1 entspre- chend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Versicherungsbedingungen