Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. 6.1. Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungs- vertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. 6.2. Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. 6.3. Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt Pkt. 6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Glasbruchversicherung Gewerbe, Glasbruchversicherung Privat, Glasbruchversicherung Privat
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. 6.1. Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
A 16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungs- vertrag geändert Versicherungsvertrag geän- dert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden BeitragsfälligkeitBei- tragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers.
6.2. A 16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung ausziehtaus- zieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
6.3. A 16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt Pkt. 6.2 A 16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 3 drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. 6.1. B 12.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungs- vertrag Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
6.2. B 12.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden BeitragsfälligkeitBeitrags-fälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
6.3. B 12.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen Woh- nungen ziehen, gilt Pkt. 6.2 B 12.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 3 drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausrat Und Glasversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. 6.1. Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
A 16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die Versiche- rungsort sowohl die bisherige Ehewohnung und als auch die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungs- vertrag Ver- sicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
6.2. A 16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die eben- falls sowohl die bisherige Ehewohnung und als auch die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag Ver- sicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
6.3. A 16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt Pkt. 6.2 A 16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 3 drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Hausratversicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. 6.1. A 13.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungs- vertrag Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden BeitragsfälligkeitZahlungsperiode. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
6.2. A 13.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden aus- ziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden BeitragsfälligkeitZahlungsperiode. Danach erlischt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für die neue Wohnung.
6.3. A 13.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt PktNr. 6.2 A 13.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 3 drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit Zahlungsperiode erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausrat Und Glas Versicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. 6.1. Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
A 16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungs- vertrag Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden BeitragsfälligkeitZahlungsperiode. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
6.2. A 16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden aus- ziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden BeitragsfälligkeitZahlungsperiode. Danach erlischt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für die neue Wohnung.
6.3. A 16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt PktA Nr. 6.2 16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 3 drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit Zahlungsperiode erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausrat Und Glas Versicherung
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. 6.1. Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
A 17.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungs- vertrag Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
6.2. A 17.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden BeitragsfälligkeitBeitrags- fälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
6.3. A 17.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen Woh- nungen ziehen, gilt Pkt. 6.2 A 17.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 3 drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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Samples: Hausrat Und Glasversicherung