Common use of Aufgaben der Verwahrstelle Clause in Contracts

Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: ■ Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, ■ Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen des Fonds entsprechen, ■ Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, ■ Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahme, ■ Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.

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Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung Wertermittlung der Anteile den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.

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Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen Vermögens- gegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen ande- ren Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässigzuläs- sig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, ■ Sicherzustellen◼ Sicherstellung, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, ■ Sicherzustellen◼ Sicherstellung, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ Sicherzustellen◼ Sicherstellung, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung Zu- stimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, ■ Sicherzustellen◼ Sicherstellung, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam Wertpapier-Darlehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.

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Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle Verwahr- stelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenstän- den, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung Wertermittlung der Anteile den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen Anlagebe- dingungen verwendet werden, Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls gegebenen- falls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden vor- handen sind.

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Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung Ver- wahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt ver- wahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben er- worben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft Gesell- schaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen Ver- fügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung Zustim- mung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ver- einbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende AufgabenAufga- ben: Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile An- teile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung Rech- nung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften Vor- schriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet ver- wendet werden, Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft Gesell- schaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung Zu- stimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.

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Samples: www.ampega.de, www.ampega.de

Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in Sperrdepots gesonderten Depots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: ■ Ausgabe und • technische Abwicklung der Rücknahme der Anteile des Fonds, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung Wertermittlung der Anteile den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.

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Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen Vermögens- gegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen ande- ren Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässigzuläs- sig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, ■ Sicherzustellen◼ Sicherstellung, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, ■ Sicherzustellen◼ Sicherstellung, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ Sicherzustellen◼ Sicherstellung, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, ■ Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahme, ■ Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.,

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Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in Sperrdepots gesonderten Depots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • technische Abwicklung der Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung Wertermittlung der Anteile den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind. Die DZ PRIVATBANK S.A. unterstützt als deren Muttergesellschaft die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben, z.B. im Rahmen der technischen Abwicklung der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen.

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Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.

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Samples: www.a-fk.de

Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in gesonderten Depots, Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage von Vermögensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: Ausgabe und Rücknahme der Anteile des FondsSondervermögens, Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds Sondervermögens entsprechen, Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds Sondervermögens nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.

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Samples: www.helaba-invest.de

Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügun- gen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen Anlagebe- dingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen Verfü- gungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle Verwahr- stelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung Wertermittlung der Anteile den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften Geschäf- ten der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls ge- gebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen Vermögens- gegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen an- deren Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässigzu- lässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedin- gungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: Ausgabe und Rücknahme der Anteile des FondsFonds , ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung Wertermittlung der Anteile den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert Gegen- wert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen Anlagebedingun- gen verwendet werden, Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in gesonderten Depots, Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage von Vermögensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: Ausgabe und Rücknahme der Anteile des FondsSondervermögens, Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds Sondervermögens entsprechen, Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds Sondervermögens nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sondervermögens sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.

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Samples: www.sparkasse-saarbruecken.de

Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage von Vermögensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind ist nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: Ausgabe und Rücknahme der Anteile des FondsFeederfonds, ■ Sicherzustellen• Sicherstellung, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds Feederfonds entsprechen, ■ Sicherzustellen• Sicherstellung, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ Sicherzustellen• Sicherstellung, dass die Erträge des Fonds Feederfonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Feederfonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, ■ Sicherzustellen• Sicherstellung, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle Verwahr- stelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenstän- den, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung Wertermittlung der Anteile den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert Ge- genwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen verwendet werden, Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls gegebenen- falls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden vor- handen sind.

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