Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: ■ Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, ■ Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen des Fonds entsprechen, ■ Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, ■ Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahme, ■ Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts, Sales Contracts
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in gesonderten De- pots, Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögens- gegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwachtüber- wacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände Ver- mögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage von Vermö- gensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben Bankgutha- ben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: ■ • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des FondsSonderver- mögens, ■ • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften Vor- schriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds Sondervermögens entsprechen, ■ • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert Ge- genwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung Verwah- rung gelangt, ■ • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds Sondervermö- gens nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, ■ • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft Gesell- schaft für Rechnung des Fonds Sondervermögens sowie gegebenenfalls ge- gebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, ■ • Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam Wertpapierdar- lehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
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Samples: Verkaufsprospekt, Verkaufsprospekt, Verkaufsprospekt
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: ■ • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, ■ • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung Wertermittlung der Anteile den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, ■ • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, ■ • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, ■ • Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
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Samples: Verkaufprospekt, Verkaufsprospekt Und Anlagebedingungen, Sales Contracts
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung Ver- wahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt ver- wahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben er- worben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft Gesell- schaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen Ver- fügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung Zustim- mung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ver- einbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende AufgabenAufga- ben: ■ – Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, ■ – Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile An- teile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, ■ – Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung Rech- nung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ – Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften Vor- schriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet ver- wendet werden, ■ – Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft Gesell- schaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung Zu- stimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, ■ – Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
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Samples: Sales Contracts, Investment Agreement
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in gesonderten Depots, Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage von Vermögensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: ■ • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des FondsSondervermögens, ■ • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds Sondervermögens entsprechen, ■ • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds Sondervermögens nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, ■ • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sondervermögens sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, ■ • Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
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Samples: Verkaufsprospekt
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in gesonderten De- pots, Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögens- gegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwachtüber- wacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände Ver- mögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage von Vermö- gensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben Bankgutha- ben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: ■ • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des FondsSonderver- mögens, ■ • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften Vor- schriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds Sondervermögens entsprechen, ■ • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert Ge- genwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung Verwah- rung gelangt, ■ • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds Sondervermö- gens nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, ■ • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft Gesell- schaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, ■ • Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam Wertpapierdar- lehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
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Samples: Fonds Verkaufsprospekt
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in gesonderten De- pots, Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögens- gegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwachtüber- wacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände Ver- mögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage von Vermö- gensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben Bankgutha- ben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: ■ • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des FondsSonderver- mögens, ■ • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften Vor- schriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechenSondervermögensentsprechen, ■ • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert Ge- genwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung Verwah- rung gelangt, ■ • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds Sondervermö- gens nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, ■ • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft Gesell- schaft für Rechnung des Fonds Sondervermögens sowie gegebenenfalls ge- gebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, ■ • Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam Wertpapierdar- lehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
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Samples: Sales Prospectus
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht Die Verwahrstelle wurde mit der Prüfung des Eigentums der für Rechnung des Sondervermögens tätigen Gesellschaft sowie der laufenden Überwachung des Bestandes an Immobilien, Beteiligungen an Immobilien- Gesellschaften und der sonstigen nicht verwahrfähigen Vermögensgegenstände beauftragt. Des Weiteren ist sie mit der Verwahrung der zum Sondervermögen gehörenden Bankguthaben, swo eit diese nicht bei anderen Kreditinstituten angelegt sind, Geldmarktinstrumente, Wertpapiere und Investmentanteile, die im Rahmen der Liquiditätshaltung gehalten werden, beauftragt. Dies entspricht den Regelungen des KAGB, das eine Trennung der Verwaltung und Verwahrung des Sondervermögens vorsieht. Die Wertpapiere und Einlagenzertifikate des Sondervermögens werden von der Verwahrung Verwahrstelle in Sperrdepots verwahrt, soweit sie nicht bei anderen Verwahrern in Sperrdepots gehalten werden. Die Bankguthaben des Sondervermögens werden von Sondervermögen vorder Verwahrstelle auf Sperrkonten gehalten, soweit sie nicht bei anderen Kreditinstituten auf Sperrkonten verwahrt werden. Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei jeder Veräußerung oder Belastung einer Immobilie die Zustmi mung der Verwahrstelle erforderlich. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstellehat darüber hinaus zu prüfen, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwachtAnlage auf Sperrkonten oder in Sperrdepots eines anderen Kreditinstitutes, ob die Ver- fügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des einer Wertpapierfirma oder eines anderen Verwahrers mit dem KAGB und den Anlagebedingungen entsprechendes Sondervermögens vereinbar ist. Die Wenn dies der Fall ist, hat sie die Zustimmung zur Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie zu erteilen. Im Grundbuch ist für jede einzelne Immobilie, soweit sie nicht über eine Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens gehalten wird, ein Sperrvermerk zu Gunsten der Verwahrstelle eingetragen. Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Immobilien ohne Zustimmung der Verwahrstelle zulässigsind deshalb ausgeschlossen. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilenSofern bei ausländischen Immobilien die Eintragung der Verfügungsbeschränkung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register nicht möglich ist, wenn wird die Anlage bzwGesellschaft die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherstellen. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben Weiterhin hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: ■ Ausgabe und Rücknahme bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften die Einhaltung der Anteile gesetzlichen Vorschriften, wie sie nachfolgend dargestellt sind, zu überwachen. Verfügungen der Gesellschaft über Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften bedürfen der Zustimmung der Verwahrstelle. Verfügungen der Immobilien-Gesellschaft über Immobilien sowie Änderungen des FondsGesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung der Immobilien-Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Verwahrstelle, ■ Sicherzustellensofern die Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung an der Immobilien-Gesellschaft hält. Sie hat sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, ■ SicherzustellenSondervermögens entspricht. Sie hat dafür zu sorgen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ Sicherzustellen. Des Weiteren hat die Verwahrstelle dafür zu sorgen, dass die Erträge des Fonds nach Sondervermögens gemäß den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, ■ Überwachung von Kreditaufnahmen durch werden und die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahme, ■ Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam bestellt und jederzeit vorhanden sindAusschüttung bestimmten Erträge auszuzahlen.
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Samples: Verkaufsprospekt
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwachtIn Bezug auf zum Sondervermögen gehörende Geldmittel stellt die Verwahrstelle sicher, ob die Ver- fügungen dass diese auf geson- derten Geldkonten bei der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechenVerwahrstelle selbst oder einem anderen Kreditinstitut angelegt wer- den. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vor- schriften des KAGB vereinbar ist. Bei Geschäften, die die Gesellschaft für den Fonds tätigt, über- wacht die Verwahrstelle, ob diese den Vorschriften des KAGB vereinbar istund den Anlagebedingungen ent- sprechen. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: ■ • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des FondsFonds , ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung Wertermittlung der Anteile den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechenentspre- chen, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften Ge- schäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, ■ • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, ■ Sicherzustellensoweit es sich um kurzfristige Überzie- hungen handelt, die allein durch verzögerte Gutschriften von Zahlungseingängen zu- stande kommen, • sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit je- derzeit vorhanden sind.
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Samples: Verkaufprospekt
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwachtIn Bezug auf zum Sondervermö- gen gehörende Geldmittel stellt die Verwahrstelle sicher, ob die Ver- fügungen dass diese auf gesonderten Geldkonten bei der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechenVerwahrstelle selbst oder einem anderen Kreditinstitut angelegt werden. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung Zustim- mung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Bei Ge- schäften, die die Gesellschaft für den Fonds tätigt, überwacht die Verwahrstelle, ob diese den Vorschrif- ten des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: ■ • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des FondsFonds , ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung Wertermittlung der An- teile den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen An- lagebedingungen verwendet werden, ■ • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls ge- gebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, ■ Sicherzustellensoweit es sich um kurzfristige Überziehungen handelt, die allein durch verzögerte Gutschriften von Zahlungseingängen zustande kommen, • sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
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Samples: Verkaufprospekt
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht Die Verwahrstelle wurde mit der Prüfung des Eigentums der für Rechnung des Sondervermögens tätigen Gesell- schaft sowie der laufenden Überwachung des Bestan- des an Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Ge- sellschaften und der sonstigen nicht verwahrfähigen Vermögensgegenstände beauftragt. Des Weiteren ist sie mit der Verwahrung der zum Sondervermögen ge- hörenden Bankguthaben, soweit diese nicht bei anderen Kreditinstituten angelegt sind, Geldmarktinstrumente, Wertpapiere und Investmentanteile, die im Rahmen der Liquiditätshaltung gehalten werden, beauftragt. Dies entspricht den Regelungen des KAGB, das eine Trennung der Verwaltung und Verwahrung des Sondervermögens vorsieht. Die Wertpapiere und Einlagenzertifikate des Sonderver- mögens werden von der Verwahrung Verwahrstelle in Sperrdepots verwahrt, soweit sie nicht bei anderen Verwahrern in Sperrdepots gehalten werden. Die Bankguthaben des Sondervermögens werden von Sondervermögen vorder Verwahrstelle auf Sperrkonten gehalten, soweit sie nicht bei anderen Kreditinstituten auf Sperrkonten verwahrt werden. Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei jeder Veräu- ßerung oder Belastung einer Immobilie die Zustimmung der Verwahrstelle erforderlich. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstellehat darüber hinaus zu prüfen, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwachtAnlage auf Sperrkon- ten oder in Sperrdepots eines anderen Kreditinstitutes, ob die Ver- fügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des einer Wertpapierfirma oder eines anderen Verwahrers mit dem KAGB und den Anlagebedingungen entsprechendes Sonder- vermögens vereinbar ist. Die Wenn dies der Fall ist, hat sie die Zustimmung zur Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie zu erteilen. Im Grundbuch ist für jede einzelne Immobilie, soweit sie nicht über eine Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens gehalten wird, ein Sperrvermerk zu Gunsten der Verwahrstelle eingetragen. Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Immobilien ohne Zustimmung der Verwahrstelle zulässigsind deshalb ausgeschlossen. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilenSofern bei ausländischen Immobilien die Eintragung der Verfügungsbeschränkung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register nicht möglich ist, wenn wird die Anlage bzwGesellschaft die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherstellen. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben Weiterhin hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: ■ Ausgabe und Rücknahme bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften die Einhaltung der Anteile gesetzli- chen Vorschriften, wie sie nachfolgend dargestellt sind, zu überwachen. Verfügungen der Gesellschaft über Be- teiligungen an Immobilien-Gesellschaften bedürfen der Zustimmung der Verwahrstelle. Verfügungen der Immobi- lien-Gesellschaft über Immobilien sowie Änderungen des FondsGesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung der Immobilien-Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Verwahrstelle, ■ Sicherzustellensofern die Gesellschaft eine Mehrheitsbe- teiligung an der Immobilien-Gesellschaft hält. Sie hat sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme Rück- nahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, ■ SicherzustellenSondervermögens entspricht. Sie hat dafür zu sorgen, dass bei den für gemeinschaftliche gemeinschaft- liche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung Ver- wahrung gelangt, ■ Sicherzustellen. Des Weiteren hat die Verwahrstelle dafür zu sorgen, dass die Erträge des Fonds nach Sondervermögens gemäß den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen Anlagebe- dingungen verwendet werden, ■ Überwachung von Kreditaufnahmen durch werden und die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahme, ■ Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam bestellt und jederzeit vorhanden sindAusschüttung bestimmten Erträge auszuzahlen.
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Samples: Investment Management Agreement
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügun- gen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen Anlagebe- dingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen Verfü- gungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle Verwahr- stelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: ■ • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung Wertermittlung der Anteile den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften Geschäf- ten der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, ■ • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls ge- gebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
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Samples: Verkaufprospekt
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände in Sperrdepots gesonderten Depots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständenVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Ver- fügungen Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingun- gen Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: ■ • technische Abwicklung der Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung Wertermittlung der Anteile den Vorschriften des KAGB und den Anla- gebedingungen Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der übli- chen üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, ■ • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kre- ditaufnahmeKreditaufnahme, ■ Sicherzustellen• sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechts- wirksam rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind. Die DZ PRIVATBANK S.A. unterstützt als deren Muttergesellschaft die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben, z.B. im Rahmen der technischen Abwicklung der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen.
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Samples: Sales Contracts