Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahr- stelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermögensgegenstän- den, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Wertermittlung der Anteile den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebe- dingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenen- falls Zustimmung zur Kreditaufnahme, • sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vor- handen sind.
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Samples: Investment Fund Prospectus, Investment Fund Prospectus
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahr- stelle Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermögensgegenstän- denVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen Vermögens- gegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen ande- ren Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässigzuläs- sig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • ◼ Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • sicherzustellen◼ Sicherstellung, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Wertermittlung der Anteile Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • sicherzustellen◼ Sicherstellung, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • sicherzustellen◼ Sicherstellung, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebe- dingungen Anlagebedingungen verwendet werden, • ◼ Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenen- falls Zustimmung gegebenenfalls Zu- stimmung zur Kreditaufnahme, • sicherzustellen◼ Sicherstellung, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen Wertpapier-Darlehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vor- handen vorhanden sind.
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Samples: Sales Contracts, Verkaufsprospekt Und Anlagebedingungen
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahr- stelle Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots gesonderten Depots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermögensgegenstän- denVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und technische Abwicklung der Rücknahme der Anteile des Fonds, • sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Wertermittlung der Anteile den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebe- dingungen Anlagebedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenen- falls gegebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme, • sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vor- handen vorhanden sind.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahr- stelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermögensgegenstän- den, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Wertermittlung der Anteile den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert Ge- genwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebe- dingungen Anlagebedin- gungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenen- falls Zustimmung zur Kreditaufnahme, • sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vor- handen sind.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahr- stelle Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermögensgegenstän- denVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen Vermögens- gegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen an- deren Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässigzu- lässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des FondsFonds , • sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Wertermittlung der Anteile den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert Gegen- wert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebe- dingungen Anlagebedingun- gen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenen- falls gegebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme, • sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vor- handen vorhanden sind.
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Samples: Sales Contracts
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahr- stelle Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in gesonderten Depots, Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermögensgegenstän- denVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage von Vermögensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des FondsSondervermögens, • sicherzustellenSicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Wertermittlung der Anteile Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds Sondervermögens entsprechen, • sicherzustellenSicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • sicherzustellenSicherzustellen, dass die Erträge des Fonds Sondervermögens nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebe- dingungen Anlagebedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenen- falls gegebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme, • sicherzustellenSicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vor- handen vorhanden sind.
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Samples: Verkaufsprospekt
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahr- stelle Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermögensgegenstän- denVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • sicherzustellenSicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Wertermittlung der Anteile Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • sicherzustellenSicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • sicherzustellenSicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebe- dingungen Anlagebedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenen- falls gegebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme, • sicherzustellenSicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vor- handen vorhanden sind.
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Samples: Verkaufprospekt
Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahr- stelle Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermögensgegenstän- denVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage von Vermögensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind ist nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des FondsFeederfonds, • sicherzustellenSicherstellung, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Wertermittlung der Anteile Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds Feederfonds entsprechen, • sicherzustellenSicherstellung, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • sicherzustellenSicherstellung, dass die Erträge des Fonds Feederfonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebe- dingungen Anlagebedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Feederfonds sowie gegebenen- falls gegebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme, • sicherzustellenSicherstellung, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vor- handen vorhanden sind.
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Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahr- stelle Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermögensgegenstän- denVermögensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen Vermögens- gegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen ande- ren Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässigzuläs- sig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • ◼ Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • sicherzustellen◼ Sicherstellung, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Wertermittlung der Anteile Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • sicherzustellen◼ Sicherstellung, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • sicherzustellen◼ Sicherstellung, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebe- dingungen Anlagebedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gegebenen- falls Zustimmung zur Kreditaufnahme, • sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vor- handen sind.,
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