Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in gesonderten De- pots, Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermögens- gegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie über- wacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Ver- mögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage von Vermö- gensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankgutha- ben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Sonderver- mögens, • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vor- schriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Sondervermögens entsprechen, • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Ge- genwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwah- rung gelangt, • Sicherzustellen, dass die Erträge des Sondervermö- gens nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesell- schaft für Rechnung des Sondervermögens sowie ge- gebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme, • Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdar- lehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
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Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in gesonderten De- pots, Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermögens- gegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie über- wacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Ver- mögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage von Vermö- gensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankgutha- ben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Sonderver- mögens, • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vor- schriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Sondervermögens entsprechen, • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Ge- genwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwah- rung gelangt, • Sicherzustellen, dass die Erträge des Sondervermö- gens nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesell- schaft für Rechnung des Sondervermögens Fonds sowie ge- gebenenfalls gegebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme, • Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdar- lehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
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Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in gesonderten De- pots, Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermögens- gegenständenVermö- gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie über- wachtIn Bezug auf zum Sondervermö- gen gehörende Geldmittel stellt die Verwahrstelle sicher, ob die Verfügungen dass diese auf gesonderten Geldkonten bei der Gesellschaft über die Ver- mögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechenVerwahrstelle selbst oder einem anderen Kreditinstitut angelegt werden. Die Anlage von Vermö- gensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankgutha- ben Bankguthaben sind nur mit Zustimmung Zustim- mung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Bei Ge- schäften, die die Gesellschaft für den Fonds tätigt, überwacht die Verwahrstelle, ob diese den Vorschrif- ten des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Sonderver- mögensFonds , • Sicherzustellensicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung Wertermittlung der An- teile den Vor- schriften Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Sondervermögens Fonds entsprechen, • Sicherzustellensicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Ge- genwert Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwah- rung Verwahrung gelangt, • Sicherzustellensicherzustellen, dass die Erträge des Sondervermö- gens Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen An- lagebedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesell- schaft Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens Fonds sowie ge- gebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme, soweit es sich um kurzfristige Überziehungen handelt, die allein durch verzögerte Gutschriften von Zahlungseingängen zustande kommen, • Sicherzustellensicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdar- lehen Wertpapierdarlehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
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Aufgaben der Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in gesonderten De- pots, Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermögens- gegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie über- wacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Ver- mögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage von Vermö- gensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankgutha- ben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Sonderver- mögens, • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vor- schriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Sondervermögens entsprechenSondervermögensentsprechen, • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Ge- genwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwah- rung gelangt, • Sicherzustellen, dass die Erträge des Sondervermö- gens nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesell- schaft für Rechnung des Sondervermögens sowie ge- gebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme, • Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpapierdar- lehen rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
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