Aufgaben Überlassers Musterklauseln

Aufgaben Überlassers a) Der Überlasser erbringt Leistungen auf Grundlage des konsensual zustande gekommenen Vertrages. b) Die Zurverfügungstellung einer Ersatzleistung durch den Überlasser während einer gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Mängelbehebungszeit ist nicht vorgesehen. c) Die „Markierung“ eines Fahrzeuges (Leistung gem. Pkt. 1.4) erfolgt ausschließlich über die vom Überlasser verwendete Online-Applikation „Mobilitätsmanager“. d) Ein Rechtsanspruch auf einen konkreten Vertragsgegenstand, eine fixe Reservierung oder eine Verfügbarkeit besteht nicht (vertretbare Leistung ist geschuldet). e) Voraussetzung für die Nutzung eines Fahrzeuges (Leistung gem. Pkt. 1.4) ist neben einem Vertrag oder der o.a. Mitgliedschaft die Reservierung eines Fahrzeuges auf der Applikation Mobilitätsmanager. Hierbei handelt es sich um ein Fremdprodukt, auf dessen Funktionalitäten und Verfügbarkeit der Überlasser keinen Einfluss hat und demnach jegliche Haftung für Schäden, die durch dieses Produkt kausal verursacht wird ausschließt. f) Für den Fall einer Hotline Nutzung oder von Buchungsänderungen außerhalb des dafür vorgesehenen Systems (Pkt. 1.3) behält sich der Überlasser vor, diese abzulehnen oder dafür eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen. g) Carsharing/Leifahrzeuge (Leistung gem. Pkt. 1.4): Bei Unternehmen als Nutzer erteilt der Überlasser einem vom Nutzer genannten und beauftragten Verantwortlichen bei der Übergabe des Fahrzeuges eine technische Einschulung am Fahrzeug und informiert insbesondere über die sorgsame Bedienung, Pflege, die Kontrolltätigkeiten, ggf. die Vorgehensweise bei Servicemeldungen und im Fall notwendiger Reparaturen.

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  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Aufgaben Die ZAK ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.