Common use of Aufhebung der Vorläufigen Suspendierung bei negativer B-Probe Clause in Contracts

Aufhebung der Vorläufigen Suspendierung bei negativer B-Probe. Wird aufgrund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A- Probe eine Vorläufige Suspendierung verhängt und eine von dem*der Athleten*in oder der NADA beantragte Analyse der B-Probe bestätigt dieses Analyseergebnis nicht, so ist die Vorläufige Suspendierung unverzüglich aufzuheben. In Fällen, in denen der*die Athlet*in oder die Mannschaft des*der betroffenen Athleten*in von einer Wettkampfveranstaltung ausgeschlossen wurde und das Analyseergebnis der A-Probe durch eine anschließende B-Probe nicht bestätigt wird, kann der*die Athlet*in oder die Mannschaft die Teilnahme an der Wettkampfveranstaltung fortsetzen, falls ein Wiedereinstieg ohne weitere Beeinträchtigung der Wettkampfveranstaltung noch möglich ist. [Kommentar zu Artikel 7.4: Bevor eine Vorläufige Suspendierung einseitig von der NADA verhängt werden kann, muss die im International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren spezifizierte Erstüberprüfung abgeschlossen sein. Darüber hinaus stellt die zuständige Anti-Doping-Organisation, die eine Vorläufige Suspendierung ausspricht, sicher, dass dem*der Athleten*in entweder vor oder unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung gewährt wird. Der*die Athlet*in hat das Recht, gegen die Vorläufige Suspendierung einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 13.2.3 einzulegen. Gesetzt den seltenen Fall, dass die Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-Probe nicht bestätigt, ist es dem*der vorläufig suspendierten Athleten*in gestattet, soweit es die Umstände zulassen, an nachfolgenden Wettkämpfen der Wettkampfveranstaltung teilzunehmen. Entsprechend kann der*die Athlet*in nach Maßgabe der einschlägigen Regeln des internationalen Sportfachverbands in einer Mannschaftssportart an nachfolgenden Wettkämpfen teilnehmen, wenn die Mannschaft noch am Wettkampf teilnimmt. Dem*der Athleten*in oder einer anderen Person wird nach den Maßgaben des Artikels 10.13.2 die Dauer einer Vorläufigen Suspendierung auf eine letztendlich verhängte oder akzeptierte Sperre angerechnet.]

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Samples: www.dsv.de

Aufhebung der Vorläufigen Suspendierung bei negativer B-Probe. Wird aufgrund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A- A-Probe eine Vorläufige Suspendierung verhängt und eine von dem*der Athleten*in oder der NADA beantragte Analyse der B-Probe bestätigt dieses Analyseergebnis nichtverhängt, so ist die Vorläufige Suspendierung unverzüglich wieder aufzuheben, wenn eine vom Athleten oder einer Anti-Doping-Organisation beantragte Analyse der B-Probe dieses Analyseergebnis nicht bestätigt. In Fällen, in denen der*die Athlet*in der Athlet oder die Mannschaft des*der des betroffenen Athleten*in Athleten von einer Wettkampfveranstaltung einem Wettkampf ausgeschlossen wurde und das Analyseergebnis der A-A- Probe durch eine anschließende B-Probe nicht bestätigt wird, kann der*die Athlet*in der Athlet oder die Mannschaft die Teilnahme an der Wettkampfveranstaltung am Wettkampf fortsetzen, falls ein Wiedereinstieg ohne weitere Beeinträchtigung der Wettkampfveranstaltung des Wettkampfs noch möglich ist. [Kommentar zu Artikel 7.47.8: Bevor eine Vorläufige Suspendierung einseitig von der NADA dem nationalen Sportfachverband verhängt werden kann, muss die im International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren NADC, bzw. diesen Anti-Doping-Bestimmungen spezifizierte Erstüberprüfung erste Überprüfung abgeschlossen sein. Darüber hinaus stellt die zuständige Anti-Doping-Organisation, die eine Vorläufige Suspendierung ausspricht, sicher, dass dem*der Athleten*in dem Athleten entweder vor oder unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung oder andernfalls dem Athleten unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens gewährt wird. Der*die Athlet*in Der Athlet hat das Recht, gegen die Vorläufige Suspendierung einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 13.2.3 13.2 einzulegen. Gesetzt den seltenen Fall, dass die Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-A- Probe nicht bestätigt, ist es dem*der dem vorläufig suspendierten Athleten*in Athleten gestattet, soweit es die Umstände zulassen, an nachfolgenden Wettkämpfen der Wettkampfveranstaltung teilzunehmen. Entsprechend kann der*die Athlet*in der Athlet nach Maßgabe der einschlägigen Regeln des internationalen Internationalen Sportfachverbands in einer Mannschaftssportart an nachfolgenden Wettkämpfen teilnehmen, wenn die Mannschaft noch am Wettkampf teilnimmt. Dem*der Athleten*in Dem Athleten oder einer anderen Person wird nach den Maßgaben des Artikels 10.13.2 10.11.3 die Dauer einer Vorläufigen Suspendierung auf eine letztendlich verhängte oder akzeptierte Sperre angerechnet.]

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Samples: www.revgruga.de

Aufhebung der Vorläufigen Suspendierung bei negativer B-Probe. Wird aufgrund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A- Probe eine Vorläufige Suspendierung verhängt und eine von dem*der Athleten*in Athle- ten*in oder der NADA beantragte Analyse der B-Probe bestätigt dieses Analyseergebnis Analy- seergebnis nicht, so ist die Vorläufige Suspendierung unverzüglich aufzuhebenaufzuhe- ben. In Fällen, in denen der*die Athlet*in oder die Mannschaft des*der betroffenen betroffe- nen Athleten*in von einer Wettkampfveranstaltung ausgeschlossen wurde und das Analyseergebnis der A-Probe durch eine anschließende B-Probe nicht bestätigt wird, kann der*die Athlet*in oder die Mannschaft die Teilnahme an der Wettkampfveranstaltung fortsetzen, falls ein Wiedereinstieg ohne weitere weite- re Beeinträchtigung der Wettkampfveranstaltung noch möglich ist. [Kommentar zu Artikel 7.4: Bevor eine Vorläufige Suspendierung einseitig von der NADA verhängt werden kann, muss die im International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren Ergebnisma- nagement-/Disziplinarverfahren spezifizierte Erstüberprüfung abgeschlossen sein. Darüber hinaus stellt die zuständige Anti-Doping-Organisation, die eine Vorläufige Suspendierung ausspricht, sicher, dass dem*der Athleten*in entweder vor oder unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung Suspen- dierung die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung gewährt wird. Der*die Athlet*in hat das Recht, gegen die Vorläufige Suspendierung einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 13.2.3 einzulegen. Gesetzt den seltenen Fall, dass die Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-Probe nicht bestätigt, ist es dem*der vorläufig suspendierten Athleten*in gestattet, soweit es die Umstände zulassen, an nachfolgenden Wettkämpfen der Wettkampfveranstaltung teilzunehmen. Entsprechend kann der*die Athlet*in nach Maßgabe der einschlägigen Regeln des internationalen Sportfachverbands in einer Mannschaftssportart an nachfolgenden Wettkämpfen teilnehmen, wenn die Mannschaft noch am Wettkampf teilnimmt. Dem*der Athleten*in oder einer anderen Person wird nach den Maßgaben des Artikels 10.13.2 die Dauer einer Vorläufigen Suspendierung auf eine letztendlich verhängte oder akzeptierte Sperre angerechnetange- rechnet.]

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Samples: bvdk.de

Aufhebung der Vorläufigen Suspendierung bei negativer B-Probe. Wird aufgrund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A- A-Probe eine Vorläufige Suspendierung verhängt und eine von dem*der Athleten*in oder der NADA beantragte Analyse der B-Probe bestätigt dieses Analyseergebnis nicht, so ist die Vorläufige Suspendierung Suspendie- rung unverzüglich aufzuheben. In Fällen, in denen der*die Athlet*in oder die Mannschaft des*der betroffenen be- troffenen Athleten*in von einer Wettkampfveranstaltung ausgeschlossen ausgeschlos- sen wurde und das Analyseergebnis der A-Probe durch eine anschließende anschlie- ßende B-Probe nicht bestätigt wird, kann der*die Athlet*in oder die Mannschaft die Teilnahme an der Wettkampfveranstaltung fortsetzen, falls ein Wiedereinstieg ohne weitere Beeinträchtigung der Wettkampfveranstaltung Wettkampf- veranstaltung noch möglich ist. [Kommentar zu Artikel 7.4: Bevor eine Vorläufige Suspendierung einseitig von der NADA verhängt ver- hängt werden kann, muss die im International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren spezifizierte Erstüberprüfung abgeschlossen sein. Darüber hinaus stellt die zuständige Anti-Doping-Organisation, die eine Vorläufige Suspendierung Suspendie- rung ausspricht, sicher, dass dem*der Athleten*in entweder vor oder unverzüglich nach Verhängung Ver- hängung der Vorläufigen Suspendierung die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung gewährt wird. Der*die Athlet*in hat das Recht, gegen die Vorläufige Suspendierung einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 13.2.3 einzulegen. Gesetzt den seltenen Fall, dass die Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-Probe nicht bestätigtbestä- tigt, ist es dem*der vorläufig suspendierten Athleten*in gestattet, soweit es die Umstände zulassen, an nachfolgenden Wettkämpfen der Wettkampfveranstaltung teilzunehmen. Entsprechend Ent- sprechend kann der*die Athlet*in nach Maßgabe der einschlägigen Regeln des internationalen Sportfachverbands in einer Mannschaftssportart an nachfolgenden Wettkämpfen teilnehmen, wenn die Mannschaft noch am Wettkampf teilnimmt. Dem*der Athleten*in oder einer anderen Person wird nach den Maßgaben des Artikels 10.13.2 die Dauer einer Vorläufigen Suspendierung auf eine letztendlich verhängte oder akzeptierte Sperre angerechnet.]

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Samples: www.alpenverein.de

Aufhebung der Vorläufigen Suspendierung bei negativer B-Probe. Wird aufgrund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A- Probe eine Vorläufige Suspendierung verhängt und eine von dem*der Athleten*in Athle- ten*in oder der NADA beantragte Analyse der B-Probe bestätigt dieses Analyseergebnis Analy- seergebnis nicht, so ist die Vorläufige Suspendierung unverzüglich aufzuheben. In Fällen, in denen der*die Athlet*in oder die Mannschaft des*der betroffenen Athleten*in von einer Wettkampfveranstaltung ausgeschlossen wurde und das Analyseergebnis der A-Probe durch eine anschließende B-Probe nicht bestätigt be- stätigt wird, kann der*die Athlet*in oder die Mannschaft die Teilnahme an der Wettkampfveranstaltung fortsetzen, falls ein Wiedereinstieg ohne weitere Beeinträchtigung Be- einträchtigung der Wettkampfveranstaltung noch möglich ist. [Kommentar zu Artikel 7.4: Bevor eine Vorläufige Suspendierung einseitig von der NADA verhängt werden wer- den kann, muss die im International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren Ergebnismanage- ment-/Disziplinarverfahren spezifizierte Erstüberprüfung abgeschlossen sein. Darüber hinaus stellt die zuständige Anti-Doping-Organisation, die eine Vorläufige Suspendierung ausspricht, sicher, dass dem*der Athleten*in entweder vor oder unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung Suspendie- rung die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung gewährt wird. Der*die Athlet*in hat das Recht, gegen die Vorläufige Suspendierung einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 13.2.3 einzulegen. Gesetzt den seltenen Fall, dass die Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-Probe nicht bestätigt, ist es dem*der vorläufig suspendierten Athleten*in gestattet, soweit es die Umstände zulassen, an nachfolgenden nachfol- genden Wettkämpfen der Wettkampfveranstaltung teilzunehmen. Entsprechend kann der*die Athlet*in Ath- let*in nach Maßgabe der einschlägigen Regeln des internationalen Sportfachverbands WKF in einer Mannschaftssportart an nachfolgenden nachfolgen- den Wettkämpfen teilnehmen, wenn die Mannschaft noch am Wettkampf teilnimmt. Dem*der Athleten*in oder einer anderen Person wird nach den Maßgaben des Artikels 10.13.2 die Dauer einer Vorläufigen Suspendierung auf eine letztendlich verhängte oder akzeptierte Sperre angerechnetange- rechnet.]

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Samples: www.karate.de

Aufhebung der Vorläufigen Suspendierung bei negativer B-Probe. Wird aufgrund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A- Probe eine Vorläufige Suspendierung verhängt und eine von dem*der Athleten*in oder der NADA beantragte Analyse der B-Probe bestätigt dieses Analyseergebnis nichtverhängt, so ist die Vorläufige Suspendierung unverzüglich wieder aufzuheben, wenn eine vom Athleten oder einer Anti-Doping-Organisation beantragte Analyse der B-Probe dieses Analyseergebnis nicht bestätigt. In Fällen, in denen der*die Athlet*in der Athlet oder die Mannschaft des*der des betroffenen Athleten*in Athleten von einer Wettkampfveranstaltung einem Wettkampf ausgeschlossen wurde und das Analyseergebnis der A-Probe durch eine anschließende B-Probe nicht bestätigt wird, kann der*die Athlet*in der Athlet oder die Mannschaft die Teilnahme an der Wettkampfveranstaltung am Wettkampf fortsetzen, falls ein Wiedereinstieg ohne weitere Beeinträchtigung der Wettkampfveranstaltung des Wettkampfs noch möglich ist. [Kommentar zu Artikel 7.47.8: Bevor eine Vorläufige Suspendierung einseitig von der NADA verhängt werden kann, muss die im International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren NADC, bzw. diesen Anti-Doping-Bestimmungen spezifizierte Erstüberprüfung erste Überprüfung abgeschlossen sein. Darüber hinaus stellt die NADA als zuständige Anti-Doping-Organisation, die eine Vorläufige Suspendierung ausspricht, sicher, dass dem*der Athleten*in dem Athleten entweder vor oder unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung oder andernfalls dem Athleten unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens gewährt wird. Der*die Athlet*in Der Athlet hat das Recht, gegen die Vorläufige Suspendierung einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 13.2.3 13.2 einzulegen. Gesetzt den seltenen Fall, dass die Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-Probe nicht bestätigt, ist es dem*der dem vorläufig suspendierten Athleten*in Athleten gestattet, soweit es die Umstände zulassen, an nachfolgenden Wettkämpfen der Wettkampfveranstaltung teilzunehmen. Entsprechend kann der*die Athlet*in der Athlet nach Maßgabe der einschlägigen Regeln des internationalen Internationalen Sportfachverbands in einer Mannschaftssportart an nachfolgenden Wettkämpfen teilnehmen, wenn die Mannschaft noch am Wettkampf teilnimmt. Dem*der Athleten*in Dem Athleten oder einer anderen Person wird nach den Maßgaben des Artikels 10.13.2 10.11.3 die Dauer einer Vorläufigen Suspendierung auf eine letztendlich verhängte oder akzeptierte Sperre angerechnet.]

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Samples: www.hkbv-ev.de