Aufklärung für den Auftraggeber Musterklauseln

Aufklärung für den Auftraggeber. Die tierärztliche Kaufuntersuchung des Pferdes dient der Feststellung des aktuellen Gesundheitsstatus mit dem Ziel, die aus den untersuchten Parametern ableitbaren Abnormalitäten festzustellen. Die Untersuchung stellt in jedem Fall eine diagnostische Momentaufnahme dar und ist keine „Gesundheitsgarantie“. Da ein Pferd ein lebender Organismus ist, kann sein Zustand tagesabhängig sein und sich jederzeit ändern. Die Entwicklung von Einzelbefunden kann nicht vorausgesagt werden. Das Ergebnis der Untersuchung klassifiziert das Pferd nicht als „gesund“ oder „nicht gesund“ und benotet auch nicht seinen Gesundheitszustand. Die klinische Kaufuntersuchung umfasst die Abschnitte I bis III des vorliegenden Protokolls. Dies entspricht dem eingeführten Untersuchungsstandard, der einen praktikablen Kompromiss zwischen diagnostischem und finanziellem Aufwand darstellt. Zusätzliche Untersuchungen erweitern die diagnostischen Möglichkeiten. Sie sind mit Mehraufwand und Mehrkosten verbunden und der Auftraggeber entscheidet nach Beratung mit dem Tierarzt im Einzelfall, ob und durch welche speziellen Untersuchungen die Standarduntersuchung ergänzt werden soll. Bei den Röntgen der Untersuchung (Abschnitt IV) handelt es sich um Übersichtsröntgen, die nur eingeschränkte Aussagekraft haben. Zusätzliche Röntgenbilder bzw. Aufnahmerichtungen erlauben eine eingehendere Beurteilung einzelner Gelenksbereiche. Für den Zusatzauftrag fallen zusätzliche Kosten an. Für die Anfertigung der „Oxspring“ Aufnahmen des Strahlbeins müssen im Regelfall die Hufeisen abgenommen werden. Über etwaige Konsequenzen bei Nichtabnahme der Hufeisen wurden Sie durch den Tierarzt aufgeklärt (insbesondere über die schlechtere Qualität sowie Beurteilbarkeit der Aufnahmen wegen erhöhter Streustrahlung bzw. durch die Hufeisen verdeckte Befunde). Röntgen stellen eine ergänzende Untersuchung dar, die nur im Zusammenhang mit den klinischen Befunden gesehen werden kann. Weiters stellen sie nur eine Momentaufnahme dar und lassen keine Aussagen über zukünftige Entwicklungen zu. Der Tierarzt klärt hiermit über typische Risiken der Untersuchung für das Pferd auf: Das sind jene Gefahren, die auch bei fachgerechter Durchführung der Untersuchung oder Behandlung bestehen und normalerweise dem medizinischen Laien nicht in den Sinn kommen. Über Risiken, die bekannt sind oder in den Sinn kommen können, wie zum Beispiel, dass Röntgenstrahlen nicht gesund sind und jede Narkose/Sedierung ein gewisses Risiko beinhaltet, ist nicht au...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.