Auflösung des Fonds. Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden. Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus- gebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden. Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra- gen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge, dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums- Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver- waltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande- ren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah- men der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe der Anteile können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.
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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts, Sales Contracts
Auflösung des Fonds. Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden. Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus- gebucht ausgebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden. Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra- genübertragen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge, dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums- Publikums-Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds ein solches Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver- waltetverwaltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande- ren anderen offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah- men Rahmen der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe der Anteile können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa etwa, wenn der Wert der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.
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Samples: Verkaufprospekt, Verkaufsprospekt, Verkaufprospekt
Auflösung des Fonds. Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren rea- lisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden. Wenn die Fondsanteile nach Beendigung Beendi- gung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus- gebucht ausgebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden. Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra- genübertragen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge, dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem ei- nem offenen Publikums- Publikums-Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschenumtau- schen, sofern die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver- waltetverwaltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande- ren anderen offenen Publikums-Investmentvermögen Invest- mentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah- men Rahmen der Übertragung Übertra- gung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe der Anteile können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.
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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts, Sales Contracts
Auflösung des Fonds. Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet be- lastet werden. Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus- gebucht ausgebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden. Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra- genüber- tragen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge, dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums- Publi- kums-Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft Gesell- schaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver- waltetAnlage- grundsätzen verwaltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände Vermögensgegen- stände eines ande- ren anderen offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah- men Rahmen der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe der Anteile können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile Antei- le an einem Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werdenwer- den, etwa wenn der Wert der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Anschaffung.
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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts, Sales Contracts
Auflösung des Fonds. Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach einer Kündigungsfrist von sechs 6 Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer Halte- dauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden. Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus- gebucht ausgebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden. Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-Investmentvermögen (Verschmelzung) Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra- genübertragen. Der Anleger An- leger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge, dass er Anleger des übernehmenden übernehmen- den OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums- Publikums-Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen Anlage- grundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds ein solches Invest- mentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver- waltetverwaltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande- ren anderen offenen Publikums-Publikums- Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah- men Rahmen der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe der Anteile können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds In- vestmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa etwa, wenn der Wert der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.
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Samples: Sales Contracts, Verkaufsprospekt Und Anlagebedingungen
Auflösung des Fonds. Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den Fonds nach Kündigung Kündi- gung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden. Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus- gebucht ausgebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern Ertrags- steuern belastet werden. Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-Investmentvermögen (Verschmel- zung) Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra- genübertragen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge, dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums- Investmentvermögen Publikums-In- vestmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes verbun- denes Unternehmen einen solchen Fonds ein solches Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver- waltetverwaltet. Dies gilt gleichermaßenglei- chermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände Vermögensge- genstände eines ande- ren anderen offenen Publikums-Investmentvermögen Investmentver- mögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah- men Rahmen der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung Investitions- entscheidung treffen. Bei einer Rückgabe der Anteile können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung. Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsge- sellschaft Die Gesellschaft kann den Fonds auf eine andere Kapitalver- waltungsgesellschaft übertragen. Der Fonds bleibt dadurch zwar unverändert, wie auch die Stellung des Anlegers. Der An- leger muss aber im Rahmen der Übertragung entscheiden, ob er die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft für ebenso geeig- net hält wie die bisherige. Wenn er in den Fonds unter neuer Verwaltung nicht investiert bleiben möchte, muss er seine An- teile zurückgeben. Hierbei können Ertragssteuern anfallen.
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Samples: Sales Contracts, Investment Agreement
Auflösung des Fonds. Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet be- lastet werden. Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus- gebucht ausgebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden. Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra- genüber- tragen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge, dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums- Publi- kums-Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft Gesell- schaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver- waltetAnlage- grundsätzen verwaltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände Vermögensgegen- stände eines ande- ren anderen offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah- men Rahmen der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe der Anteile des Anteils können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile Antei- le an einem Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werdenwer- den, etwa wenn der Wert der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Anschaffung.
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Samples: Sales Contracts
Auflösung des Fonds. Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach einer Kündigungsfrist von sechs 6 Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer Halte- dauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden. Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus- gebucht ausgebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden. Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf ein anderes offenes Publikums-Investmentvermögen (Verschmelzung) Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra- genübertragen. Der Anleger An- leger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge, dass er Anleger des übernehmenden übernehmen- den OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums- Publikums-Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen Anlage- grundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds ein solches Invest- mentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver- waltetverwaltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande- ren anderen offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah- men Rahmen der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe der Anteile können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds In- vestmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa etwa, wenn der Wert der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.
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Samples: Sales Contracts
Auflösung des Fonds. Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den Fonds nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann. Bei dem Übergang des Fonds auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern belastet werden. Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus- gebucht ausgebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden. Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra- genübertragen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge, dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums- Publikums-Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschenumtau- schen, sofern die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver- waltetverwaltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft Gesell- schaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande- ren anderen offenen Publikums-Investmentvermögen Investmentvermö- gen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah- men Rahmen der Übertragung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe der Anteile können Ertragssteuern Ertrags- steuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa wenn der Wert der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.
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Samples: Sales Contracts
Auflösung des Fonds. Der Gesellschaft steht das Recht zu, die Verwaltung des Fonds zu kündigen. Die Gesellschaft kann den Fonds nach Kündigung Kündi- gung der Verwaltung ganz auflösen. Das Verfügungsrecht über den Fonds geht nach einer Kündigungsfrist von sechs 6 Monaten auf die Verwahrstelle über. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren reali- sieren kann. Bei dem Übergang des Fonds auf die Verwahrstelle können dem Fonds andere Steuern als deutsche Ertragssteuern Ertrags- steuern belastet werden. Wenn die Fondsanteile nach Beendigung des Liquidationsverfahrens aus dem Depot des Anlegers aus- gebucht ausgebucht werden, kann der Anleger mit Ertragssteuern belastet werden. Die Gesellschaft kann sämtliche Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen OGAW übertra- genübertragen. Der Anleger kann seine Anteile in diesem Fall (i) zurückgeben, (ii) oder behalten mit der Folge, dass er Anleger des übernehmenden OGAW wird, (iii) oder gegen Anteile an einem offenen Publikums- Publikums-Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen umtauschen, sofern die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen einen solchen Fonds ein solches Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen ver- waltetverwaltet. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft sämtliche Vermögensgegenstände eines ande- ren an- deren offenen Publikums-Investmentvermögen auf den Fonds überträgt. Der Anleger muss daher im Rah- men Rahmen der Übertragung Übertra- gung vorzeitig eine erneute Investitionsentscheidung treffen. Bei einer Rückgabe der Anteile können Ertragssteuern anfallen. Bei einem Umtausch der Anteile in Anteile an einem Fonds Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kann der Anleger mit Steuern belastet werden, etwa etwa, wenn der Wert der erhaltenen Anteile höher ist als der Wert der alten Anteile zum Zeitpunkt der Anschaffung.
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