Common use of Auflösung des Vereins Clause in Contracts

Auflösung des Vereins. 24 Auflösung und Bestandsübertragung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliedervertreterversammlung be- schlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitgliedervertreterversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mit- gliedervertreter gestellt werden. Die Mitgliedervertre- terversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 3/4 der Mitgliedervertreter anwesend sind. Ist die Be- schlussfähigkeit der Mitgliedervertreterversammlung nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitgliedervertreterversammlung einzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit- gliedervertreter beschlussfähig ist. 2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschie- nenen Mitgliedervertreter dafür stimmen und die Auf- sichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat. Mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Bestandsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden. 3. Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern be- stehenden Versicherungsverträge erlöschen, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt, vier Wochen nach der Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses. 1. Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, jedoch kann die Mitglie- dervertreterversammlung auch andere Personen zu Liquidatoren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stim- menmehrheit fassen. 2. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge – nicht vor Ablauf eines Jahres nach Genehmigung des Auf- lösungsbeschlusses – an die Mitglieder verteilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nach- schüsse zu decken.

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Samples: Hausratversicherung Classic Schutz, Fahrrad Diebstahlversicherung (Flottenversicherung) Für Gewerbliche Räder, Privathaftpflichtversicherung Exclusiv Schutz

Auflösung des Vereins. 24 Auflösung und Bestandsübertragung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliedervertreterversammlung be- schlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser die- ser Mitgliedervertreterversammlung ist in der Einladung Einla- dung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss einstimmig ein- stimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mit- gliedervertreter Mitgliedervertreter gestellt werden. Die Mitgliedervertre- terversammlung Mitglieder- vertreterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 3/4 der Mitgliedervertreter anwesend sind. Ist die Be- schlussfähigkeit Beschlussfähigkeit der Mitgliedervertreterversammlung Mitgliedervertreterver- sammlung nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitgliedervertreterversammlung einzuberaumeneinzube- raumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit- gliedervertreter erschie- nenen Mitgliedervertreter beschlussfähig ist. 2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschie- nenen erschiene- nen Mitgliedervertreter dafür stimmen und die Auf- sichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat. Mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Bestandsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden. 3. Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern be- stehenden Versicherungsverträge erlöschen, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt, vier Wochen nach der Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses. 1. Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, jedoch kann die Mitglie- dervertreterversammlung Mitglieder- vertreterversammlung auch andere Personen zu Liquidatoren Li- quidatoren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stim- menmehrheit fassen. 2. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge – nicht vor Ablauf eines Jahres nach Genehmigung des Auf- lösungsbeschlusses – an die Mitglieder verteilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nach- schüsse zu decken.

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Samples: Versicherungsbedingungen