Organe und Geschäftsführung Musterklauseln

Organe und Geschäftsführung. 5 Organe 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat, 3. die Mitgliedervertreterversammlung. Satzung 1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vor- stand wird vom Aufsichtsrat bestellt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Er bestimmt einen von ihnen zum Vorsitzenden des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder ge- meinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied ge- meinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Im Regelfall sollte zur Vertretung der Vorstandsvorsit- zende gehören. 3. Der Vorstand ist mit Genehmigung des Aufsichtsrates berechtigt, Prokuristen und Handlungsbevollmächtig- te zu bestellen. 4. Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. Hierzu zählen u. a. folgende Aufgaben: 1. die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglie- der, 2. die Entscheidung über die Kündigung von Mitglie- dern, 3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertre- terversammlung, 4. die Anlegung des Vereinsvermögens, 5. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge, 6. die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedin- gungen. Ausgenommen sind Aufgaben, die gemäß Satzung ausdrücklich vom Aufsichtsrat oder der Mitgliederver- treterversammlung zu beschließen sind. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die Mitglieder des Ver- eins sein müssen. Sie werden von der Mitglieder- vertreterversammlung bis zur Beendigung der Mit- gliedervertreterversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Xxxx beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt. 2. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so bedarf es der Berufung einer außer- ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung zur Vor- nahme der Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. In die- sem Fall dauert die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt des Ausgeschiedenen gewährt hätte, an dessen Stelle er getreten ist. 3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten auf die Mitglieder- vertreterversammlung folgenden Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzen...
Organe und Geschäftsführung. 5 Organe
Organe und Geschäftsführung. 5 Organe 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat, 3. die Mitgliedervertreterversammlung. Satzung 1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vor- stand wird vom Aufsichtsrat bestellt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Er bestimmt einen von ihnen zum Vorsitzenden des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder ge- meinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied ge- meinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Im Regelfall sollte zur Vertretung der Vorstandsvorsit- zende gehören. 3. Der Vorstand ist mit Genehmigung des Aufsichtsrates berechtigt, Prokuristen und Handlungsbevollmächtig- te zu bestellen. 4. Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. Hierzu zählen u. a. folgende Aufgaben: 1. die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglie- der, 2. die Entscheidung über die Kündigung von Mitglie- dern, 3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertre- terversammlung, 4. die Anlegung des Vereinsvermögens, 5. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge,
Organe und Geschäftsführung. 8 Vereinsorgane Vereinsorgane sind:
Organe und Geschäftsführung. Stirbt ein Mitglied, so gehen alle Rechte und Pflichten auf dessen Erben über. Vereinsorgane sind:
Organe und Geschäftsführung. 5 Organe Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliedervertreterversammlung 2. der Aufsichtsrat 3. der Vorstand werden von der Mitgliedervertreterversammlung nach einer von der Mitgliedervertreterversammlung beschlossenen Wahlordnung für die Dauer von 7 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Mitgliedervertreterversammlung können nur Mitglieder des Vereins angehören.
Organe und Geschäftsführung. 5 Organe 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat, 3. die Mitgliedervertreterversammlung. Satzung 1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vor- stand wird vom Aufsichtsrat bestellt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Er bestimmt einen von ihnen zum Vorsitzenden des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder ge- meinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied ge- meinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Im Regelfall sollte zur Vertretung der Vorstandsvorsit- zende gehören. 3. Der Vorstand ist mit Genehmigung des Aufsichtsrates berechtigt, Prokuristen und Handlungsbevollmächtig- te zu bestellen.

Related to Organe und Geschäftsführung

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Anzeige Und Unterrichtungspflichten 9.1 Der Kunde ist verpflichtet, der Bank seine persönlichen Daten, insbesondere seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse korrekt mitzuteilen und die Bank über Änderungen unverzüglich zu unterrichten. 9.2 Stellt der Kunde den Verlust oder Diebstahl seines Authentifizierungsinstruments, seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale oder eine missbräuchliche oder sonst nicht autorisierte Verwendung dieser fest, wird der Kunde uns hierüber unverzüglich unterrichten. Die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme kann der Kunde aus dem Aion Support Center entnehmen.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.