Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. a) Während der Kurzarbeit Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäf- tigtenstand im Betrieb aufrechtzuerhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsver- einbarung (Punkt I/4) bestanden hat (Behaltepflicht). Anstelle des Betriebes treten folgende Betriebsteile, die organisatorisch derart getrennt sind, dass unter- schiedliche Kollektivverträge zur Anwendung kommen oder die sich an verschiedenen Standorten befinden: (Zutreffendenfalls die Betriebsteile anführen!) b) Nach der Kurzarbeit: Im Regelfall gilt für eine Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit Folgendes: Die Dauer der Behaltepflicht nach Kurzarbeit beträgt : bis zu einer Kurzarbeitsdauer von zwei Mo- naten: 1 Monat, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von vier Mo- naten: 2 Monate, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von 12 Mona- ten: 3 Monate und bei längerer Kurzarbeitsdauer: 4 Monate Da im Anwendungsfall besondere Verhältnisse vorlie- gen, wird abweichend von der oben für den Regelfall festgelegten Behaltefrist folgende Regelung getroffen (Entfall der Behaltefrist oder abweichende Dauer): ............................................................................ Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit bezieht sich nur auf die ArbeitnehmerInnen, die von Kurzarbeit betroffen waren. c) Gemeinsame Bestimmungen: Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Be- haltefrist ausgesprochen werden. mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw Arbei- terkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses erfolgt ist. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus perso- nenbezogenen Gründen und das Recht zum vorzeiti- gen Austritt ist unbenommen. In diesen Fällen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen. Eine Verminderung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des Regional- beirates der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeits- marktservice und nur dann durchgeführt werden, wenn der zuständige Betriebsrat zustimmt oder an- dernfalls nicht innerhalb von 7 Werktagen ab der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitgeber ein Veto gegen die geplante Verminderung eingelegt hat. Diese Verständigung über die Verminderung des Beschäftigtenstandes ist jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten. Bei Fehlen eines zuständi- gen Betriebsrates tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft. d) Die Beschäftigung von Arbeitneh- mern, die nicht Staatsbürger eines EWR-Staates sind, ist im Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sin- ne des § 8 AuslBG ohne Bedeutung. e) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit statt- findet, bis zum Ablauf der daran anschließenden Be- haltefrist ist in den von Kurzarbeit betroffenen Xxxxx- xxxx der Einsatz überlassener AN (Leih-AN) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat bzw bei dessen Fehlen das Einvernehmen mit der zu- ständigen Gewerkschaft hergestellt.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. ab) Während der Kurzarbeit Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäf- tigtenstand Beschäftigtenstand im Betrieb aufrechtzuerhaltenaufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsver- einbarung Kurzarbeitsvereinbarung (Punkt I/4I) bestanden hat (Behaltepflicht). Anstelle des Betriebes treten folgende Betriebsteile, die organisatorisch derart getrennt sind, dass unter- schiedliche unterschiedliche Kollektivverträge zur Anwendung Anwen- dung kommen oder die sich an verschiedenen Standorten befinden: ..…………………………………………………………………………………… (Zutreffendenfalls Falls sich die Kurzarbeitsvereinbarung nicht auf das ganze Unternehmen oder den gesamten Betrieb bezieht, sind hier nochmals die Betriebsteile anführen!)
b– wie in Pnkt I – einzutrgen. Andernfalls ist hier nichts einzutrage.) Nach der Kurzarbeit: Im Regelfall gilt für eine Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit Folgendes: Die Dauer der Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit beträgt : bis zu einer Kurzarbeitsdauer von zwei Mo- naten: 1 einen Monat, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von vier Mo- naten: 2 Monate, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von 12 Mona- ten: 3 Monate und bei längerer Kurzarbeitsdauer: 4 Monate . Da im Anwendungsfall besondere Verhältnisse vorlie- genvorliegen, wird abweichend von der oben für den Regelfall festgelegten Behaltefrist folgende Regelung getroffen ................................................................................................................... (Entfall der Ausfüllhilfe: Nur falls besondere Gründe vorliegen, kann die Behaltefrist Verkürzt oder Verlängert werden. Hier sind ist in diesem Fall die davon abweichende Dauer): ............................................................................ Regelung einzutragen.)
c) Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit bezieht sich nur auf die ArbeitnehmerInnenArbeit- nehmerInnen, die von Kurzarbeit betroffen waren.
c) . Gemeinsame Bestimmungen: Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Be- haltefrist ausgesprochen Behaltefrist ausge- sprochen werden. Bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreichen, dürfen noch ordnungsgemäß (ohne Auffüllpflicht) beendet werden. Das Gleiche gilt für befristete Arbeits- verhältnisse (Zeitablauf). Bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn besteht für den/die Arbeit- geberIn keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzung für eine vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitgeberIn vorliegt (§ 82 GewO bzw. § 27 AngG). Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäf- tigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw Arbei- terkammer bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus perso- nenbezogenen Gründen personenbezogenen Grün- den und das Recht zum vorzeiti- gen vorzeitigen Austritt ist unbenommen. In diesen Fällen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen. Eine Verminderung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des Regional- beirates Regionalbeirates der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeits- marktservice Arbeitsmarktservice und nur dann durchgeführt werden, wenn der zuständige Betriebsrat zustimmt oder an- dernfalls andernfalls nicht innerhalb von 7 Werktagen ab der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitgeber ein Veto gegen die geplante Verminderung eingelegt hat. Diese Verständigung über die Verminderung des Beschäftigtenstandes ist jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten. Bei Fehlen eines zuständi- gen Betriebsrates tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft.
d) Die Beschäftigung von Arbeitneh- mern, die nicht Staatsbürger eines EWR-Staates sind, ist im Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sin- ne des § 8 AuslBG ohne Bedeutung.
e) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit statt- findetstattfindet, bis zum Ablauf der daran anschließenden Be- haltefrist ist in den von Kurzarbeit betroffenen Xxxxx- xxxx Bereichen der Einsatz überlassener AN (Leih-AN) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat bzw bei dessen Fehlen das Einvernehmen mit der zu- ständigen Gewerkschaft hergestellt.
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Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. ac) Während der Kurzarbeit Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäf- tigtenstand Beschäftigtenstand im Betrieb aufrechtzuerhaltenaufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsver- einbarung Kurzarbeitsvereinbarung (Punkt I/4I) bestanden hat (Behaltepflicht). Anstelle des Betriebes treten folgende Betriebsteile, die organisatorisch derart getrennt sind, dass unter- schiedliche unterschiedliche Kollektivverträge zur Anwendung Anwendung kommen oder die sich an verschiedenen Standorten befinden: ..…………………………………………………………………………………… (Zutreffendenfalls Falls sich die Kurzarbeitsvereinbarung nicht auf das ganze Unternehmen oder den gesamten Betrieb bezieht, sind hier nochmals die Betriebsteile anführen!)
b– wie in Pnkt I – einzutragen. Anderenfalls ist hier nichts einzutragen.) Nach der Kurzarbeit: Im Regelfall gilt für eine Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit Folgendes: Die Dauer der Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit beträgt : bis zu einer Kurzarbeitsdauer von zwei Mo- naten: 1 einen Monat, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von vier Mo- naten: 2 Monate, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von 12 Mona- ten: 3 Monate und bei längerer Kurzarbeitsdauer: 4 Monate . Da im Anwendungsfall besondere Verhältnisse vorlie- genvorliegen, wird abweichend von der oben für den Regelfall festgelegten Behaltefrist folgende Regelung getroffen ................................................................................................................... (Entfall der Ausfüllhilfe: Nur falls besondere Gründe vorliegen, kann die Behaltefrist verkürzt oder abweichende Dauer): ............................................................................ verlängert werden. Hier sind / ist in diesem Fall die davon abweichende/n Regelung/en einzutragen.) Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit bezieht sich nur auf die ArbeitnehmerInnenArbeitnehmerInnen, die von Kurzarbeit betroffen waren.
c) . Gemeinsame Bestimmungen: Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Be- haltefrist ausgesprochen Behaltefrist ausgesprochen werden. Bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreichen, dürfen noch ordnungsgemäß (ohne Auffüllpflicht) beendet werden. Das Gleiche gilt für befristete Arbeitsverhältnisse (Zeitablauf). Bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn besteht für den/die ArbeitgeberIn keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzung für eine vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitgeberIn vorliegt (§ 82 GewO bzw. § 27 AngG). Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw Arbei- terkammer bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus perso- nenbezogenen Gründen personenbezogenen Gründen und das Recht zum vorzeiti- gen vorzeitigen Austritt ist unbenommen. In diesen Fällen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen. Eine Verminderung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des Regional- beirates Regionalbeirates der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeits- marktservice und nur dann Arbeitsmarktservice durchgeführt werden, wenn der die zuständige Betriebsrat Gewerkschaft zustimmt oder an- dernfalls andernfalls nicht innerhalb von 7 Werktagen ab der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitgeber den/die ArbeitgeberIn ein Veto gegen die geplante Verminderung eingelegt hat. Diese Verständigung über die Verminderung des Beschäftigtenstandes ist jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten. Bei Fehlen eines zuständi- gen Betriebsrates tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft.
d) Die Beschäftigung von Arbeitneh- mern, die nicht Staatsbürger eines EWR-Staates sind, ist im Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sin- ne des § 8 AuslBG ohne Bedeutung.
e) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit statt- findetstattfindet, bis zum Ablauf der daran anschließenden Be- haltefrist ist in den von Kurzarbeit betroffenen Xxxxx- xxxx Bereichen der Einsatz überlassener AN ArbeitnehmerInnen (Leih-ANLeiharbeitskräfte) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem der zuständigen Betriebsrat bzw bei dessen Fehlen das Einvernehmen mit der zu- ständigen Gewerkschaft hergestellt.
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Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. a) Während der Kurzarbeit Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäf- tigtenstand Beschäftigtenstand im Betrieb aufrechtzuerhaltenaufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsver- einbarung Kurzarbeitsvereinbarung (Punkt I/4I) bestanden hat (Behaltepflicht). Anstelle des Betriebes treten folgende Betriebsteile, die organisatorisch derart getrennt sind, dass unter- schiedliche unterschiedliche Kollektivverträge zur Anwendung Anwen- dung kommen oder die sich an verschiedenen Standorten befinden: ..…………………………………………………………………………………… (Zutreffendenfalls Falls sich die Kurzarbeitsvereinbarung nicht auf das ganze Unternehmen oder den gesamten Betrieb bezieht, sind hier nochmals die Betriebsteile anführen!– wie in Pnkt I – einzutrgen. Andernfalls ist hier nichts einzutrage.)
bc) Nach der Kurzarbeit: Im Regelfall gilt für eine Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit Folgendes: Die Dauer der Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit beträgt : bis zu einer Kurzarbeitsdauer von zwei Mo- naten: 1 einen Monat, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von vier Mo- naten: 2 Monate, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von 12 Mona- ten: 3 Monate und bei längerer Kurzarbeitsdauer: 4 Monate . Da im Anwendungsfall besondere Verhältnisse vorlie- genvorliegen, wird abweichend von der oben für den Regelfall festgelegten Behaltefrist folgende Regelung getroffen ................................................................................................................... (Entfall der Ausfüllhilfe: Nur falls besondere Gründe vorliegen, kann die Behaltefrist Verkürzt oder Verlängert werden. Hier sind ist in diesem Fall die davon abweichende Dauer): ............................................................................ Regelung einzutragen.) Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit bezieht sich nur auf die ArbeitnehmerInnenArbeit- nehmerInnen, die von Kurzarbeit betroffen waren.
c) . Gemeinsame Bestimmungen: Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Be- haltefrist ausgesprochen Behaltefrist ausge- sprochen werden. Bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreichen, dürfen noch ordnungsgemäß (ohne Auffüllpflicht) beendet werden. Das Gleiche gilt für befristete Arbeits- verhältnisse (Zeitablauf). Bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn besteht für den/die Arbeit- geberIn keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzung für eine vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitgeberIn vorliegt (§ 82 GewO bzw. § 27 AngG). Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäf- tigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw Arbei- terkammer bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus perso- nenbezogenen Gründen personenbezogenen Grün- den und das Recht zum vorzeiti- gen vorzeitigen Austritt ist unbenommen. In diesen Fällen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen. Eine Verminderung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des Regional- beirates Regionalbeirates der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeits- marktservice und nur dann Arbeitsmarktservice durchgeführt werden, wenn der die zuständige Betriebsrat Gewerkschaft zustimmt oder an- dernfalls andernfalls nicht innerhalb von 7 Werktagen ab der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitgeber ein Veto gegen die geplante Verminderung eingelegt hat. Diese Verständigung über die Verminderung des Beschäftigtenstandes ist jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten. Bei Fehlen eines zuständi- gen Betriebsrates tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft.
d) Die Beschäftigung von Arbeitneh- mern, die nicht Staatsbürger eines EWR-Staates sind, ist im Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sin- ne des § 8 AuslBG ohne Bedeutung.
e) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit statt- findetstattfindet, bis zum Ablauf der daran anschließenden Be- haltefrist ist in den von Kurzarbeit betroffenen Xxxxx- xxxx Bereichen der Einsatz überlassener AN (Leih-AN) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem der zuständigen Betriebsrat bzw bei dessen Fehlen das Einvernehmen mit der zu- ständigen Gewerkschaft hergestellt.
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Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. ac) Während der Kurzarbeit Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäf- tigtenstand Beschäftigtenstand im Betrieb aufrechtzuerhaltenaufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsver- einbarung Kurzarbeitsvereinbarung (Punkt I/4I) bestanden hat (Behaltepflicht). Anstelle des Betriebes treten folgende Betriebsteile, die organisatorisch derart getrennt sind, dass unter- schiedliche unterschiedliche Kollektivverträge zur Anwendung Anwen- dung kommen oder die sich an verschiedenen Standorten befinden: ..…………………………………………………………………………………… (Zutreffendenfalls Falls sich die Kurzarbeitsvereinbarung nicht auf das ganze Unternehmen oder den gesamten Betrieb bezieht, sind hier nochmals die Betriebsteile anführen!)
b– wie in Pnkt I – einzutragen. Anderenfalls ist hier nichts einzutragen.) Nach der Kurzarbeit: Im Regelfall gilt für eine Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit Folgendes: Die Dauer der Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit beträgt : bis zu einer Kurzarbeitsdauer von zwei Mo- naten: 1 einen Monat, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von vier Mo- naten: 2 Monate, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von 12 Mona- ten: 3 Monate und bei längerer Kurzarbeitsdauer: 4 Monate . Da im Anwendungsfall besondere Verhältnisse vorlie- genvorliegen, wird abweichend von der oben für den Regelfall festgelegten Behaltefrist folgende Regelung getroffen ................................................................................................................... (Entfall der Ausfüllhilfe: Nur falls besondere Gründe vorliegen, kann die Behaltefrist verkürzt oder abweichende Dauer): ............................................................................ verlängert werden. Hier sind / ist in diesem Fall die davon abweichende/n Regelung/en einzutragen.) Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit bezieht sich nur auf die ArbeitnehmerInnenArbeit- nehmerInnen, die von Kurzarbeit betroffen waren.
c) . Gemeinsame Bestimmungen: Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Be- haltefrist ausgesprochen Behaltefrist ausge- sprochen werden. Bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreichen, dürfen noch ordnungsgemäß (ohne Auffüllpflicht) beendet werden. Das Gleiche gilt für befristete Arbeits- verhältnisse (Zeitablauf). Bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn besteht für den/die Arbeit- geberIn keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzung für eine vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitgeberIn vorliegt (§ 82 GewO bzw. § 27 AngG). Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäf- tigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw Arbei- terkammer bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus perso- nenbezogenen Gründen personenbezogenen Grün- den und das Recht zum vorzeiti- gen vorzeitigen Austritt ist unbenommen. In diesen Fällen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen. Eine Verminderung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des Regional- beirates Regionalbeirates der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeits- marktservice und nur dann Arbeitsmarktservice durchgeführt werden, wenn der die zuständige Betriebsrat Gewerkschaft zustimmt oder an- dernfalls andernfalls nicht innerhalb von 7 Werktagen ab der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitgeber den/die ArbeitgeberIn ein Veto gegen die geplante Verminderung eingelegt hat. Diese Verständigung über die Verminderung des Beschäftigtenstandes ist jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten. Bei Fehlen eines zuständi- gen Betriebsrates tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft.
d) Die Beschäftigung von Arbeitneh- mern, die nicht Staatsbürger eines EWR-Staates sind, ist im Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sin- ne des § 8 AuslBG ohne Bedeutung.
e) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit statt- findetstattfindet, bis zum Ablauf der daran anschließenden Be- haltefrist ist in den von Kurzarbeit betroffenen Xxxxx- xxxx Bereichen der Einsatz überlassener AN ArbeitnehmerInnen (Leih-ANLeiharbeitskräfte) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem der zuständigen Betriebsrat bzw bei dessen Fehlen das Einvernehmen mit der zu- ständigen Gewerkschaft hergestellt.
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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung
Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. ac) Während der Kurzarbeit Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäf- tigtenstand Beschäftigtenstand im Betrieb aufrechtzuerhaltenaufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsver- einbarung Kurzarbeitsvereinbarung (Punkt I/4I) bestanden hat (Behaltepflicht). Anstelle des Betriebes treten folgende Betriebsteile, die organisatorisch derart getrennt sind, dass unter- schiedliche unterschiedliche Kollektivverträge zur Anwendung Anwendung kommen oder die sich an verschiedenen Standorten befinden: ..…………………………………………………………………………………… (Zutreffendenfalls Falls sich die Kurzarbeitsvereinbarung nicht auf das ganze Unternehmen oder den gesamten Betrieb bezieht, sind hier nochmals die Betriebsteile anführen!)
b– wie in Pnkt I – einzutragen. Anderenfalls ist hier nichts einzutragen.) Nach der Kurzarbeit: Im Regelfall gilt für eine Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit Folgendes: Die Dauer der Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit beträgt : bis zu einer Kurzarbeitsdauer von zwei Mo- naten: 1 einen Monat, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von vier Mo- naten: 2 Monate, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von 12 Mona- ten: 3 Monate und bei längerer Kurzarbeitsdauer: 4 Monate . Da im Anwendungsfall besondere Verhältnisse vorlie- genvorliegen, wird abweichend von der oben für den Regelfall festgelegten Behaltefrist folgende Regelung getroffen ................................................................................................................... (Entfall der Ausfüllhilfe: Nur falls besondere Gründe vorliegen, kann die Behaltefrist verkürzt oder verlängert werden. Hier sind/ist in diesem Fall die davon abweichende Dauer): ............................................................................ Regelung/en einzutragen.) Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit bezieht sich nur auf die ArbeitnehmerInnenArbeitnehmerInnen, die von Kurzarbeit betroffen waren.
c) . Gemeinsame Bestimmungen: Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Be- haltefrist ausgesprochen Behaltefrist ausgesprochen werden. Bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreichen, dürfen noch ordnungsgemäß (ohne Auffüllpflicht) beendet werden. Das Gleiche gilt für befristete Arbeitsverhältnisse (Zeitablauf). Bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn besteht für den/die ArbeitgeberIn keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzung für eine vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitgeberIn vorliegt (§ 82 GewO bzw. § 27 AngG). Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw Arbei- terkammer bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus perso- nenbezogenen personenbezogenen Gründen und das Recht zum vorzeiti- gen vorzeitigen Austritt ist unbenommen. In diesen Fällen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen. Eine Verminderung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des Regional- beirates Regionalbeirates der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeits- marktservice Arbeitsmarktservice und nur dann durchgeführt werden, wenn der zuständige Betriebsrat zustimmt oder an- dernfalls andernfalls nicht innerhalb von 7 Werktagen ab der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitgeber den/die ArbeitgeberIn ein Veto gegen die geplante Verminderung eingelegt hat. Diese Verständigung über die Verminderung des Beschäftigtenstandes ist jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG (Verständigung des Betriebsrats über den beabsichtigten Ausspruch der Kündigung) zu bewerten. Bei Fehlen eines zuständi- gen Betriebsrates tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft.
d) Die Beschäftigung von Arbeitneh- mern, die nicht Staatsbürger eines EWR-Staates sind, ist im Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sin- ne des § 8 AuslBG ohne Bedeutung.
e) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit statt- findetstattfindet, bis zum Ablauf der daran anschließenden Be- haltefrist ist in den von Kurzarbeit betroffenen Xxxxx- xxxx Bereichen der Einsatz überlassener AN ArbeitneherInnen (Leih-ANLeiharbeitskräfte) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat bzw bei dessen Fehlen das Einvernehmen mit der zu- ständigen Gewerkschaft hergestellt.
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Samples: Betriebsvereinbarung Über Kurzarbeit
Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. ab) Während der Kurzarbeit Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäf- tigtenstand Beschäftigtenstand im Betrieb aufrechtzuerhaltenaufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsver- einbarung Kurzarbeitsvereinbarung (Punkt I/4I) bestanden hat (Behaltepflicht). Anstelle des Betriebes treten folgende Betriebsteile, die organisatorisch derart getrennt sind, dass unter- schiedliche unterschiedliche Kollektivverträge zur Anwendung Anwen- dung kommen oder die sich an verschiedenen Standorten befinden: ..…………………………………………………………………………………… (Zutreffendenfalls Falls sich die Kurzarbeitsvereinbarung nicht auf das ganze Unternehmen oder den gesamten Betrieb bezieht, sind hier nochmals die Betriebsteile anführen!)
b– wie in Punkt I – einzutragen. Andernfalls ist hier nichts einzutragen.) Nach der Kurzarbeit: Im Regelfall gilt für eine Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit Folgendes: Die Dauer der Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit beträgt : bis zu einer Kurzarbeitsdauer von zwei Mo- naten: 1 einen Monat, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von vier Mo- naten: 2 Monate, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von 12 Mona- ten: 3 Monate und bei längerer Kurzarbeitsdauer: 4 Monate . Da im Anwendungsfall besondere Verhältnisse vorlie- genvorliegen, wird abweichend von der oben für den Regelfall festgelegten Behaltefrist folgende Regelung getroffen ................................................................................................................... (Entfall der Ausfüllhilfe: Nur falls besondere Gründe vorliegen, kann die Behaltefrist Verkürzt oder Verlängert werden. Hier sind ist in diesem Fall die davon abweichende Dauer): ............................................................................ Regelung einzutragen.)
c) Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit bezieht sich nur auf die ArbeitnehmerInnenArbeit- nehmerInnen, die von Kurzarbeit betroffen waren.
c) . Gemeinsame Bestimmungen: Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Be- haltefrist ausgesprochen Behaltefrist ausge- sprochen werden. Bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreichen, dürfen noch ordnungsgemäß (ohne Auffüllpflicht) beendet werden. Das Gleiche gilt für befristete Arbeits- verhältnisse (Zeitablauf). Bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn besteht für den/die Arbeit- geberIn keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzung für eine vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitgeberIn vorliegt (§ 27 AngG). Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäf- tigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw Arbei- terkammer bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus perso- nenbezogenen Gründen personenbezogenen Grün- den und das Recht zum vorzeiti- gen vorzeitigen Austritt ist unbenommen. In diesen Fällen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen. Eine Verminderung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des Regional- beirates Regionalbeirates der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeits- marktservice Arbeitsmarktservice und nur dann durchgeführt werden, wenn der zuständige Betriebsrat zustimmt oder an- dernfalls andernfalls nicht innerhalb von 7 Werktagen ab der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitgeber ein Veto gegen die geplante Verminderung eingelegt hat. Diese Verständigung über die Verminderung des Beschäftigtenstandes ist jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten. Bei Fehlen eines zuständi- gen Betriebsrates tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft.
d) Die Beschäftigung von Arbeitneh- mern, die nicht Staatsbürger eines EWR-Staates sind, ist im Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sin- ne des § 8 AuslBG ohne Bedeutung.
e) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit statt- findetstattfindet, bis zum Ablauf der daran anschließenden Be- haltefrist ist in den von Kurzarbeit betroffenen Xxxxx- xxxx Bereichen der Einsatz überlassener AN (Leih-AN) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat bzw bei dessen Fehlen das Einvernehmen mit der zu- ständigen Gewerkschaft hergestellt.
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Samples: Betriebsvereinbarung Über Kurzarbeit
Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. a) Während der Kurzarbeit Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäf- tigtenstand im Betrieb aufrechtzuerhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsver- einbarung (Punkt I/4) bestanden hat (Behaltepflicht). Anstelle des Betriebes treten folgende Betriebsteile, die organisatorisch derart getrennt sind, dass unter- schiedliche Kollektivverträge zur Anwendung kommen kom- men oder die sich an verschiedenen Standorten befindenbefin- den: ......................................................... (Zutreffendenfalls die Betriebsteile anführen!)
b) Nach der Kurzarbeit: Im Regelfall gilt für eine Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit Folgendes: Die Dauer der Behaltepflicht nach Kurzarbeit beträgt : bis zu einer Kurzarbeitsdauer von zwei Mo- naten: 1 Monat, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von vier Mo- naten: 2 Monate, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von 12 Mona- ten: 3 Monate und bei längerer Kurzarbeitsdauer: 4 Monate Da im Anwendungsfall besondere Verhältnisse vorlie- gen, wird abweichend von der oben für den Regelfall festgelegten Behaltefrist folgende Regelung getroffen (Entfall der Behaltefrist oder abweichende Dauer): ............................................................................ ............................................................... Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit bezieht sich nur auf die ArbeitnehmerInnen, die von Kurzarbeit betroffen waren.
c) Gemeinsame Bestimmungen: Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Be- haltefrist ausgesprochen werden. denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitneh- mers/in mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw Arbei- terkammer Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses Arbeits- verhältnisses erfolgt ist. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus perso- nenbezogenen Gründen und das Recht zum vorzeiti- gen Austritt ist unbenommen. In diesen Fällen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen. Eine Verminderung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des Regional- beirates der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeits- marktservice und nur dann durchgeführt werden, wenn der zuständige Betriebsrat zustimmt oder an- dernfalls nicht innerhalb von 7 Werktagen ab der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitgeber ein Veto gegen die geplante Verminderung eingelegt hat. Diese Verständigung über die Verminderung des Beschäftigtenstandes ist jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten. Bei Fehlen eines zuständi- gen Betriebsrates tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft.
d) Die Beschäftigung von Arbeitneh- mernArbeit- nehmern, die nicht Staatsbürger eines EWR-Staates sind, ist im Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sin- ne Sinne des § 8 AuslBG ohne Bedeutung.
e) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit statt- findet, bis zum Ablauf der daran anschließenden Be- haltefrist ist in den von Kurzarbeit betroffenen Xxxxx- xxxx der Einsatz überlassener AN (Leih-AN) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat bzw bei dessen Fehlen das Einvernehmen mit der zu- ständigen Gewerkschaft hergestellt.
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Samples: Kollektivvertrag
Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. a) Während der Kurzarbeit (Behaltepflicht): Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäf- tigtenstand Beschäftigtenstand im Betrieb aufrechtzuerhaltenaufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsver- einbarung Kurzarbeitszeitraumes (Abschnitt I Punkt I/43) bestanden hat hat, sofern nicht bereits vorher festgelegte Änderungen, welche gemäß lit c) zulässig sind, berücksichtigt werden (Behaltepflicht). Anstelle An die Stelle des Betriebes treten folgende Betriebsteilefachlich und organisatorisch abgegrenzte Betriebsteile (zB einzelne Betriebsstandorte oder einzelne Kollektivvertragsbereiche): ..…………………………………………………………………………….………..………… (Ausfüllhilfe: Falls sich die Kurzarbeitsvereinbarung nicht auf das ganze Unternehmen oder den gesamten Betrieb bezieht, die organisatorisch derart getrennt sind, dass unter- schiedliche Kollektivverträge zur Anwendung kommen oder die sich an verschiedenen Standorten befinden: (Zutreffendenfalls sind hier nochmals die Betriebsteile anführen!)
b– wie in Abschnitt I – einzutragen. Anderenfalls ist hier nichts einzutragen.) Nach der Kurzarbeit: Im Regelfall gilt für eine Kurzarbeit (Behaltefrist): Die Dauer der Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit Folgendes: Die Dauer der Behaltepflicht nach Kurzarbeit beträgt : bis zu einer Kurzarbeitsdauer von zwei Mo- naten: 1 einen Monat, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von vier Mo- naten: 2 Monate, bis zu einer Kurzarbeitsdauer von 12 Mona- ten: 3 Monate und bei längerer Kurzarbeitsdauer: 4 Monate . Da im Anwendungsfall besondere Verhältnisse vorlie- genvorliegen, wird abweichend von der oben für den Regelfall festgelegten Behaltefrist folgende Regelung getroffen ....................................................................................................................................... (Entfall der Ausfüllhilfe: Nur falls besondere Gründe vorliegen, kann die Behaltefrist verkürzt oder verlängert werden. Hier sind/ist in diesem Fall die davon abweichende Dauer): ............................................................................ Regelung/en einzutragen.) Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit bezieht sich nur auf die ArbeitnehmerInnenArbeitnehmerInnen, die von Kurzarbeit betroffen waren.
c) . Wenn sich nach Abschluss der Sozialpartnervereinbarung die Verhältnisse wesentlich verschlechtern, kann die Behaltefrist mit Zustimmung der Gewerkschaft verkürzt werden oder entfallen. Erteilt die Gewerkschaft die Zustimmung nicht, kann sie durch Entscheidung des RGS-Regionalbeirates ersetzt werden. Gemeinsame Bestimmungen: Kündigungen Arbeitgeberkündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Be- haltefrist ausgesprochen Behaltefrist ausgesprochen werden. mit dem Betriebsrat Davon ausgenommen sind jedoch Kündigungen in den unten angeführten Fällen. Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist lösen keine Auffüllverpflichtung aus: vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fallen, Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeitsverhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt, Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn, berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt, einvernehmliche Auflösung, wenn der/die ArbeitnehmerIn vor Abgabe der Willenserklärung von der Gewerkschaft bzw Arbei- terkammer Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde, Beendigung in Folge des Arbeitsverhältnis- ses erfolgt ist. Die Todes des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin, Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches, unabhängig von der Beendigungsart, Auflösung während der Probezeit, Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus perso- nenbezogenen Gründen und das Recht durch den/die ArbeitgeberIn zum vorzeiti- gen Austritt ist unbenommen. In diesen Fällen ist Zweck der Beschäftigtenstand aufzufüllen. Eine Verminderung Verringerung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des Regional- beirates der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeits- marktservice und nur dann durchgeführt werdenBeschäftigtenstandes, wenn der zuständige Betriebsrat zustimmt oder an- dernfalls nicht Fortbestand des Unternehmens bzw Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist, sofern die Gewerkschaft innerhalb von 7 Werktagen ab der schriftlichen Bekanntgabe Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den Arbeitgeber ein Veto gegen RGS-Regionalbeirat vorliegt, wenn die geplante Verminderung eingelegt Gewerkschaft nicht zugestimmt hat. Diese Verständigung Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist führen zu einer Auffüllverpflichtung: Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird, unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Verminderung Folgen der Auflösung. Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigtenstandes aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewertenunerheblich. Bei Fehlen eines zuständi- gen Betriebsrates tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft.
d) Die Beschäftigung von Arbeitneh- mernWird das Arbeitsverhältnis in einer Art beendet, die nicht Staatsbürger eines EWR-Staates sindeine Auffüllverpflichtung auslöst, steht dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung. Die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten ist im Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sin- ne des § 8 AuslBG ohne Bedeutung.
e) ausreichend (beispielsweise Vorlage Stellenausschreibung, Nachweis der Meldung freier Stellen an das AMS). Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit statt- findetstattfindet, bis zum Ablauf der daran anschließenden Be- haltefrist ist in den von Kurzarbeit betroffenen Xxxxx- xxxx Bereichen der Einsatz weiterer überlassener AN ArbeitnehmerInnen (Leih-ANLeiharbeitskräfte) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem der zuständigen Betriebsrat bzw bei dessen Fehlen das Einvernehmen mit der zu- ständigen Gewerkschaft hergestellt. (Für Beschäftigerbetriebe:) Zahl der zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit beschäftigten Leiharbeitskräfte: ..…………………………………………………………….…………………………………
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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung