Common use of Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes Clause in Contracts

Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. a) b) Während der Kurzarbeit Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung (Punkt I) bestanden hat (Behaltepflicht). Anstelle des Betriebes treten folgende Betriebsteile, die organisatorisch derart getrennt sind, dass unterschiedliche Kollektivverträge zur Anwen- dung kommen oder die sich an verschiedenen Standorten befinden: ..…………………………………………………………………………………… (Falls sich die Kurzarbeitsvereinbarung nicht auf das ganze Unternehmen oder den gesamten Betrieb bezieht, sind hier nochmals die Betriebsteile – wie in Punkt I – einzutragen. Andernfalls ist hier nichts einzutragen.) Nach der Kurzarbeit: Die Dauer der Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit beträgt einen Monat. Da im Anwendungsfall besondere Verhältnisse vorliegen, wird abweichend von der oben für den Regelfall festgelegten Behaltefrist folgende Regelung getroffen ................................................................................................................... (Ausfüllhilfe: Nur falls besondere Gründe vorliegen, kann die Behaltefrist Verkürzt oder Verlängert werden. Hier sind ist in diesem Fall die davon abweichende Regelung einzutragen.) c) Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit bezieht sich nur auf die Arbeit- nehmerInnen, die von Kurzarbeit betroffen waren. Gemeinsame Bestimmungen: Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausge- sprochen werden. Bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreichen, dürfen noch ordnungsgemäß (ohne Auffüllpflicht) beendet werden. Das Gleiche gilt für befristete Arbeits- verhältnisse (Zeitablauf). Bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn besteht für den/die Arbeit- geberIn keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzung für eine vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitgeberIn vorliegt (§ 27 AngG). Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäf- tigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus personenbezogenen Grün- den und das Recht zum vorzeitigen Austritt ist unbenommen. In diesen Fällen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen. Eine Verminderung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des Regionalbeirates der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und nur dann durchgeführt werden, wenn der zuständige Betriebsrat zustimmt oder andernfalls nicht innerhalb von 7 Werktagen ab der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitgeber ein Veto gegen die geplante Verminderung eingelegt hat. Diese Verständigung über die Verminderung des Beschäftigtenstandes ist jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten. d) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz überlassener AN (Leih-AN) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat hergestellt.

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Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. a) b) Während der Kurzarbeit (Behaltepflicht): Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung Kurzarbeitszeitraumes (Abschnitt I Punkt I3) bestanden hat hat, sofern nicht bereits vorher festgelegte Änderungen, welche gemäß lit c) zulässig sind, berücksichtigt werden (Behaltepflicht). Anstelle An die Stelle des Betriebes treten folgende Betriebsteile, die fachlich und organisatorisch derart getrennt sind, dass unterschiedliche Kollektivverträge zur Anwen- dung kommen abgegrenzte Betriebsteile (zB einzelne Betriebsstandorte oder die sich an verschiedenen Standorten befinden: einzelne Kollektivvertragsbereiche): ..…………………………………………………………………………….………..………… (Ausfüllhilfe: Falls sich die Kurzarbeitsvereinbarung nicht auf das ganze Unternehmen oder den gesamten Betrieb bezieht, sind hier nochmals die Betriebsteile – wie in Punkt Abschnitt I – einzutragen. Andernfalls Anderenfalls ist hier nichts einzutragen.) Nach der Kurzarbeit: Kurzarbeit (Behaltefrist): Die Dauer der Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit beträgt einen Monat. Da im Anwendungsfall besondere Verhältnisse vorliegen, wird abweichend von der oben für den Regelfall festgelegten Behaltefrist folgende Regelung getroffen ................................................................................................................... ....................................................................................................................................... (Ausfüllhilfe: Nur falls besondere Gründe vorliegen, kann die Behaltefrist Verkürzt verkürzt oder Verlängert verlängert werden. Hier sind sind/ist in diesem Fall die davon abweichende Regelung Regelung/en einzutragen.) c) Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit bezieht sich nur auf die Arbeit- nehmerInnenArbeit­nehmerInnen, die von Kurzarbeit betroffen waren. Wenn sich nach Abschluss der Sozialpartnervereinbarung die Verhältnisse wesentlich verschlechtern, kann die Behaltefrist mit Zustimmung der Gewerkschaft verkürzt werden oder entfallen. Erteilt die Gewerkschaft die Zustimmung nicht, kann sie durch Entscheidung des RGS-Regionalbeirates ersetzt werden. Gemeinsame Bestimmungen: Kündigungen Arbeitgeberkündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausge- sprochen ausge­sprochen werden. Bereits Davon ausgenommen sind jedoch Kündigungen in den unten angeführten Fällen. Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist lösen keine Auffüllverpflichtung aus: vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfristen Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreichenoder Behaltefrist fallen, dürfen noch ordnungsgemäß (ohne Auffüllpflicht) beendet werden. Das Gleiche gilt für befristete Arbeits- verhältnisse (Zeitablauf). Bei Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeits­verhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt, Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn besteht für denArbeitnehmerIn, berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt, einvernehmliche Auflösung, wenn der/die Arbeit- geberIn keine Verpflichtung zur Auffüllung ArbeitnehmerIn vor Abgabe der Willenserklärung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde, Beendigung in Folge des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche giltTodes des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin, wenn die Voraussetzung für eine vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches, unabhängig von der Beendigungsart, Auflösung während der Probezeit, Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn vorliegt (§ 27 AngG)zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes, wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist, sofern die Gewerkschaft innerhalb von 7 Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den RGS-Regional­beirat vorliegt, wenn die Gewerkschaft nicht zugestimmt hat. Bei einvernehmlicher Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist führen zu einer Auffüllverpflichtung: Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird, unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäf- tigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw. bzw Arbeiterkammer über die Auflösung Folgen der Auflösung. Eine zufällige Unterschreitung des Arbeitsverhältnisses erfolgt istBeschäftigtenstandes aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist unerheblich. Wird das Arbeitsverhältnis in einer Art beendet, die eine Auffüllverpflichtung auslöst, steht dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung. Die Kündigung Glaubhaftmachung von Arbeitsverhältnissen aus personenbezogenen Grün- den und Suchaktivitäten ist ausreichend (beispielsweise Vorlage Stellenausschreibung, Nachweis der Meldung freier Stellen an das Recht zum vorzeitigen Austritt ist unbenommenAMS). In diesen Fällen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen. Eine Verminderung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des Regionalbeirates der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und nur dann durchgeführt werden, wenn der zuständige Betriebsrat zustimmt oder andernfalls nicht innerhalb von 7 Werktagen ab der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitgeber ein Veto gegen die geplante Verminderung eingelegt hat. Diese Verständigung über die Verminderung des Beschäftigtenstandes ist jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten. d) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz weiterer überlassener AN ArbeitnehmerInnen (Leih-ANLeiharbeitskräfte) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem der zuständigen Betriebsrat Gewerkschaft hergestellt. (Für Beschäftigerbetriebe:) Zahl der zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit beschäftigten Leiharbeitskräfte: ..…………………………………………………………….…………………………………

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Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. a) b) c) Während der Kurzarbeit Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung (Punkt I) bestanden hat (Behaltepflicht). Anstelle des Betriebes treten folgende Betriebsteile, die organisatorisch derart getrennt sind, dass unterschiedliche Kollektivverträge zur Anwen- dung Anwen­dung kommen oder die sich an verschiedenen Standorten befinden: ..…………………………………………………………………………………… (Falls sich die Kurzarbeitsvereinbarung nicht auf das ganze Unternehmen oder den gesamten Betrieb bezieht, sind hier nochmals die Betriebsteile – wie in Punkt Pnkt I – einzutragen. Andernfalls Anderenfalls ist hier nichts einzutragen.) Nach der Kurzarbeit: Die Dauer der Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit beträgt einen Monat. Da im Anwendungsfall besondere Verhältnisse vorliegen, wird abweichend von der oben für den Regelfall festgelegten Behaltefrist folgende Regelung getroffen ................................................................................................................... (Ausfüllhilfe: Nur falls besondere Gründe vorliegen, kann die Behaltefrist Verkürzt verkürzt oder Verlängert verlängert werden. Hier sind / ist in diesem Fall die davon abweichende Regelung abweichende/n Regelung/en einzutragen.) c) Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit bezieht sich nur auf die Arbeit- nehmerInnenArbeit­nehmerInnen, die von Kurzarbeit betroffen waren. Gemeinsame Bestimmungen: Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausge- sprochen ausge­sprochen werden. Bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreichen, dürfen noch ordnungsgemäß (ohne Auffüllpflicht) beendet werden. Das Gleiche gilt für befristete Arbeits- verhältnisse Arbeits­verhältnisse (Zeitablauf). Bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn besteht für den/die Arbeit- geberIn Arbeit­geberIn keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzung für eine vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitgeberIn vorliegt (§ 82 GewO bzw. § 27 AngG). Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäf- tigtenstand Beschäf­tigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus personenbezogenen Grün- den Grün­den und das Recht zum vorzeitigen Austritt ist unbenommen. In diesen Fällen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen. Eine Verminderung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des Regionalbeirates der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und nur dann durchgeführt werden, wenn der die zuständige Betriebsrat Gewerkschaft zustimmt oder andernfalls nicht innerhalb von 7 Werktagen ab der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitgeber den/die ArbeitgeberIn ein Veto gegen die geplante Verminderung eingelegt hat. Diese Verständigung über die Verminderung des Beschäftigtenstandes ist jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten. d) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz überlassener AN ArbeitnehmerInnen (Leih-ANLeiharbeitskräfte) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem der zuständigen Betriebsrat Gewerkschaft hergestellt.

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Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. a) b) Während der Kurzarbeit Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung (Punkt I) bestanden hat (Behaltepflicht). Anstelle des Betriebes treten folgende Betriebsteile, die organisatorisch derart getrennt sind, dass unterschiedliche Kollektivverträge zur Anwen- dung kommen oder die sich an verschiedenen Standorten befinden: ..…………………………………………………………………………………… (Falls sich die Kurzarbeitsvereinbarung nicht auf das ganze Unternehmen oder den gesamten Betrieb bezieht, sind hier nochmals die Betriebsteile – wie in Punkt Pnkt I – einzutrageneinzutrgen. Andernfalls ist hier nichts einzutrageneinzutrage.) Nach der Kurzarbeit: Die Dauer der Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit beträgt einen Monat. Da im Anwendungsfall besondere Verhältnisse vorliegen, wird abweichend von der oben für den Regelfall festgelegten Behaltefrist folgende Regelung getroffen ................................................................................................................... (Ausfüllhilfe: Nur falls besondere Gründe vorliegen, kann die Behaltefrist Verkürzt oder Verlängert werden. Hier sind ist in diesem Fall die davon abweichende Regelung einzutragen.) c) Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit bezieht sich nur auf die Arbeit- nehmerInnen, die von Kurzarbeit betroffen waren. Gemeinsame Bestimmungen: Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausge- sprochen werden. Bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreichen, dürfen noch ordnungsgemäß (ohne Auffüllpflicht) beendet werden. Das Gleiche gilt für befristete Arbeits- verhältnisse (Zeitablauf). Bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn besteht für den/die Arbeit- geberIn keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzung für eine vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitgeberIn vorliegt (§ 82 GewO bzw. § 27 AngG). Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäf- tigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus personenbezogenen Grün- den und das Recht zum vorzeitigen Austritt ist unbenommen. In diesen Fällen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen. Eine Verminderung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des Regionalbeirates der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und nur dann durchgeführt werden, wenn der zuständige Betriebsrat zustimmt oder andernfalls nicht innerhalb von 7 Werktagen ab der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitgeber ein Veto gegen die geplante Verminderung eingelegt hat. Diese Verständigung über die Verminderung des Beschäftigtenstandes ist jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten. d) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz überlassener AN (Leih-AN) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat hergestellt.

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Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. a) b) c) Während der Kurzarbeit Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung (Punkt I) bestanden hat (Behaltepflicht). Anstelle des Betriebes treten folgende Betriebsteile, die organisatorisch derart getrennt sind, dass unterschiedliche Kollektivverträge zur Anwen- dung kommen oder die sich an verschiedenen Standorten befinden: ..…………………………………………………………………………………… (Falls sich die Kurzarbeitsvereinbarung nicht auf das ganze Unternehmen oder den gesamten Betrieb bezieht, sind hier nochmals die Betriebsteile – wie in Punkt Pnkt I – einzutragen. Andernfalls Anderenfalls ist hier nichts einzutragen.) Nach der Kurzarbeit: Die Dauer der Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit beträgt einen Monat. Da im Anwendungsfall besondere Verhältnisse vorliegen, wird abweichend von der oben für den Regelfall festgelegten Behaltefrist folgende Regelung getroffen ................................................................................................................... (Ausfüllhilfe: Nur falls besondere Gründe vorliegen, kann die Behaltefrist Verkürzt verkürzt oder Verlängert verlängert werden. Hier sind / ist in diesem Fall die davon abweichende Regelung abweichende/n Regelung/en einzutragen.) c) Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit bezieht sich nur auf die Arbeit- nehmerInnen, die von Kurzarbeit betroffen waren. Gemeinsame Bestimmungen: Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausge- sprochen werden. Bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreichen, dürfen noch ordnungsgemäß (ohne Auffüllpflicht) beendet werden. Das Gleiche gilt für befristete Arbeits- verhältnisse (Zeitablauf). Bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn besteht für den/die Arbeit- geberIn keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzung für eine vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitgeberIn vorliegt (§ 82 GewO bzw. § 27 AngG). Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäf- tigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus personenbezogenen Grün- den und das Recht zum vorzeitigen Austritt ist unbenommen. In diesen Fällen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen. Eine Verminderung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des Regionalbeirates der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und nur dann durchgeführt werden, wenn der die zuständige Betriebsrat Gewerkschaft zustimmt oder andernfalls nicht innerhalb von 7 Werktagen ab der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitgeber den/die ArbeitgeberIn ein Veto gegen die geplante Verminderung eingelegt hat. Diese Verständigung über die Verminderung des Beschäftigtenstandes ist jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten. d) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz überlassener AN (Leih-AN) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat hergestellt.

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Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. a) b) c) Während der Kurzarbeit Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung (Punkt I) bestanden hat (Behaltepflicht). Anstelle des Betriebes treten folgende Betriebsteile, die organisatorisch derart getrennt sind, dass unterschiedliche Kollektivverträge zur Anwen- dung Anwen­dung kommen oder die sich an verschiedenen Standorten befinden: ..…………………………………………………………………………………… (Falls sich die Kurzarbeitsvereinbarung nicht auf das ganze Unternehmen oder den gesamten Betrieb bezieht, sind hier nochmals die Betriebsteile – wie in Punkt Pnkt I – einzutragen. Andernfalls Anderenfalls ist hier nichts einzutragen.) Nach der Kurzarbeit: Die Dauer der Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit beträgt einen Monat. Da im Anwendungsfall besondere Verhältnisse vorliegen, wird abweichend von der oben für den Regelfall festgelegten Behaltefrist folgende Regelung getroffen ................................................................................................................... (Ausfüllhilfe: Nur falls besondere Gründe vorliegen, kann die Behaltefrist Verkürzt verkürzt oder Verlängert verlängert werden. Hier sind sind/ist in diesem Fall die davon abweichende Regelung Regelung/en einzutragen.) c) Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit bezieht sich nur auf die Arbeit- nehmerInnenArbeit­nehmerInnen, die von Kurzarbeit betroffen waren. Gemeinsame Bestimmungen: Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausge- sprochen ausge­sprochen werden. Bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreichen, dürfen noch ordnungsgemäß (ohne Auffüllpflicht) beendet werden. Das Gleiche gilt für befristete Arbeits- verhältnisse Arbeits­verhältnisse (Zeitablauf). Bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn besteht für den/die Arbeit- geberIn Arbeit­geberIn keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzung für eine vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitgeberIn vorliegt (§ 82 GewO bzw. § 27 AngG). Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäf- tigtenstand Beschäf­tigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus personenbezogenen Grün- den Gründen und das Recht zum vorzeitigen Austritt ist unbenommen. In diesen Fällen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen. Eine Verminderung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des Regionalbeirates der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und nur dann durchgeführt werden, wenn der zuständige Betriebsrat zustimmt oder andernfalls nicht innerhalb von 7 Werktagen ab der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitgeber den/die ArbeitgeberIn ein Veto gegen die geplante Verminderung eingelegt hat. Diese Verständigung über die Verminderung des Beschäftigtenstandes ist jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG (Verständigung des Betriebsrats über den beabsichtigten Ausspruch der Kündigung) zu bewerten. d) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz überlassener AN ArbeitneherInnen (Leih-ANLeiharbeitskräfte) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat hergestellt.

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