Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. a) Der Betrieb ist verpflichtet, während der Dauer der Kurzarbeit und einer darüber hinausgehenden Behaltefrist, die zumindest der Dauer der vorangegangenen Kurzarbeit entspricht, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, den er zum Zeitpunkt der Gebehrensstellung hatte. Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf dieser Behaltefrist ausgesprochen werden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine andere Dauer der Behaltefrist nach Beendigung der Kurzarbeit vereinbart werden. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist das Einvernehmen mit der(n) zuständigen Gewerkschaft)en) herzustellen. Der Betrieb ist daher verpflichtet, die ihm sonst freistehende Lösung von Dienstverhältnissen während des Bestandes dieser Verpflichtung zu unterlassen. Bereits gekündigte Dienstverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinfallen, dürfen noch ordnungsgemäß beendet werden. Das gleiche gilt für befristete Dienstverhältnisse (Zeitablauf). b) Eine Verminderung des festgelegten Beschäftigtenstandes (ausgenommen berechtigte vorzeitige Lösungen oder einvernehmliche Lösungen von Dienstverhältnissen im unten angeführten Sinne) während der Kurzarbeit und der darüber hinausgehenden Behaltefrist gemäß lit a darf nur nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Betriebsrates - die jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten ist - sowie des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates tritt an dessen Stalle die zuständige Gewerkschaft. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder bei einvernehmlicher Lösung von Dienstverhältnissen besteht für den Dienstgeber keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber vorliegt (§ 82 GewO bzw. § 27 AngG). Im Falle einer einvernehmlichen Lösung gilt dies jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer nachweislich Gelegenheit hatte, sich mit seiner betrieblichen oder überbetrieblichen Interessensvertretung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beraten. c) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die nicht Staatsbürger eines EWR-Staates sind, ist im Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sinne des § 8 AuslBG ohne Bedeutung. d) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, bis zum Ablauf der daran anschließenden Behaltefrist ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz überlassener Arbeitnehmer (Leiharbeiter) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat, bzw. bei dessen Fehlen das Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaft hergestellt.
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Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. a) Der Betrieb ist verpflichtet, während der Dauer der Kurzarbeit und einer darüber hinausgehenden BehaltefristBe- haltefrist, die zumindest der Dauer der vorangegangenen Kurzarbeit entspricht, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, den er zum Zeitpunkt der Gebehrensstellung Begehrensstellung hatte. Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf dieser Behaltefrist ausgesprochen werden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine andere Dauer der Behaltefrist nach Beendigung der Kurzarbeit vereinbart werden. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist das Einvernehmen mit der(n) zuständigen Gewerkschaft)enGewerk- schaft)en) herzustellen. Der Betrieb ist daher verpflichtet, die ihm sonst freistehende Lösung von Dienstverhältnissen während des Bestandes dieser Verpflichtung zu unterlassen. Bereits gekündigte Dienstverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinfallenhineinfal- len, dürfen noch ordnungsgemäß beendet werden. Das gleiche gilt für befristete Dienstverhältnisse (ZeitablaufZeit- ablauf).
b) Eine Verminderung des festgelegten Beschäftigtenstandes (ausgenommen berechtigte vorzeitige Lösungen Lö- sungen oder einvernehmliche Lösungen von Dienstverhältnissen im unten angeführten Sinne) während der Kurzarbeit und der darüber hinausgehenden Behaltefrist gemäß lit a darf nur nach vorheriger Zustimmung Zustim- mung des zuständigen Betriebsrates - die jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten ist - sowie des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates Be- triebsrates tritt an dessen Stalle Stelle die zuständige Gewerkschaft. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder bei einvernehmlicher Lösung von Dienstverhältnissen besteht be- steht für den Dienstgeber keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber vorliegt (§ 82 GewO bzw. § 27 AngG). Im Falle einer einvernehmlichen Lösung gilt dies jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer nachweislich Gelegenheit Gele- genheit hatte, sich mit seiner betrieblichen oder überbetrieblichen Interessensvertretung über die Auflösung Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses zu beraten.
c) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die nicht Staatsbürger eines EWR-Staates sind, ist im Betrieb Be- trieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sinne des § 8 AuslBG ohne Bedeutung.
d) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, bis zum Ablauf der daran anschließenden Behaltefrist Be- haltefrist ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz überlassener Arbeitnehmer (LeiharbeiterLeihar- beiter) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat, bzw. bei dessen Fehlen das Einvernehmen Einver- nehmen mit der zuständigen Gewerkschaft hergestellt.
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Samples: Kollektivvertrag
Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. a) Der Betrieb ist verpflichtet, während der Dauer der Kurzarbeit und einer darüber hinausgehenden BehaltefristBehal- tefrist, die zumindest der Dauer der vorangegangenen vorangegange- nen Kurzarbeit entspricht, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, den er zum Zeitpunkt der Gebehrensstellung Begehrensstellung hatte. Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf dieser Behaltefrist ausgesprochen ausgespro- chen werden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine andere Dauer der Behaltefrist nach Beendigung der Kurzarbeit vereinbart ver- einbart werden. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist das Einvernehmen mit der(n) zuständigen Gewerkschaft)enGewerkschaf- ten) herzustellen. Der Betrieb ist daher verpflichtet, die ihm sonst freistehende freiste- hende Lösung von Dienstverhältnissen während des Bestandes dieser Verpflichtung zu unterlassen. Bereits gekündigte Dienstverhältnisse, deren Kündigungsfristen Kündi- gungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinfallenhineinfal- len, dürfen noch ordnungsgemäß beendet werden. Das gleiche Gleiche gilt für befristete Dienstverhältnisse (ZeitablaufZeit- ablauf).
b) Eine Verminderung des festgelegten Beschäftigtenstandes Beschäftigtenstan- des (ausgenommen berechtigte vorzeitige Lösungen oder einvernehmliche Lösungen von Dienstverhältnissen Dienstverhältnis- sen im unten angeführten Sinne) während der Kurzarbeit Kurzar- beit und der darüber hinausgehenden Behaltefrist gemäß lit a a) darf nur nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Betriebsrates - – die jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten ist - – sowie des Leiters Lei- ters bzw der Leiterin der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates tritt an dessen Stalle Stelle die zuständige GewerkschaftGe- werkschaft. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw die Ar- beitnehmerin oder bei einvernehmlicher Lösung von Dienstverhältnissen besteht für den Dienstgeber bzw die Dienstgeberin keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das gleiche Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber bzw die Dienstgeberin vorliegt (§ 82 GewO bzw. bzw § 27 AngG). Im Falle einer einvernehmlichen Lösung gilt dies jedoch je- doch nur, wenn der Arbeitnehmer bzw die Arbeitneh- merin nachweislich Gelegenheit hatte, sich mit seiner bzw ihrer betrieblichen oder überbetrieblichen Interessensvertretung Inte- ressensvertretung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsver- hältnisses zu beraten.
c) Die Beschäftigung von ArbeitnehmernArbeitneh- xxxx und Arbeitnehmerinnen, die nicht Staatsbürger bzw Staatsbürgerinnen eines EWR-Staates sind, ist im Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sinne des § 8 AuslBG ohne Bedeutung.
d) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, bis zum Ablauf der daran anschließenden Behaltefrist ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz überlassener Arbeitnehmer und Arbeitnehme- rinnen (LeiharbeiterLeiharbeiter und Leiharbeiterinnen) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat, bzw. bzw bei dessen Fehlen das Einvernehmen mit der zuständigen zu- ständigen Gewerkschaft hergestellt.
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Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. a) Der Betrieb ist verpflichtet, während der Dauer der Kurzarbeit und einer darüber hinausgehenden Behaltefrist, die zumindest der Dauer der vorangegangenen Kurzarbeit entspricht, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, den er zum Zeitpunkt der Gebehrensstellung hatte. Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf dieser Behaltefrist ausgesprochen werden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine andere Dauer der Behaltefrist nach Beendigung der Kurzarbeit vereinbart werden. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist das Einvernehmen mit der(n) zuständigen Gewerkschaft)en) herzustellen. Der Betrieb ist daher verpflichtet, die ihm sonst freistehende Lösung von Dienstverhältnissen während des Bestandes dieser Verpflichtung zu unterlassen. Bereits gekündigte Dienstverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinfallen, dürfen noch ordnungsgemäß beendet werden. Das gleiche gilt für befristete Dienstverhältnisse (Zeitablauf).
b) Eine Verminderung des festgelegten Beschäftigtenstandes (ausgenommen berechtigte vorzeitige Lösungen oder einvernehmliche Lösungen von Dienstverhältnissen im unten angeführten Sinne) während der Kurzarbeit und der darüber hinausgehenden Behaltefrist gemäß lit a darf nur nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Betriebsrates - die jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten ist - sowie des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates tritt an dessen Stalle Stelle die zuständige Gewerkschaft. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder bei einvernehmlicher Lösung von Dienstverhältnissen besteht für den Dienstgeber keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber vorliegt (§ 82 GewO bzw. § 27 AngG). Im Falle einer einvernehmlichen Lösung gilt dies jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer nachweislich Gelegenheit hatte, sich mit seiner betrieblichen oder überbetrieblichen Interessensvertretung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beraten.
c) Die Beschäftigung von ...... Arbeitnehmern, die nicht Staatsbürger eines EWR-Staates sind, ist im Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sinne des § 8 AuslBG ohne Bedeutung.
d) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, bis zum Ablauf der daran anschließenden Behaltefrist ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz überlassener Arbeitnehmer (Leiharbeiter) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat, bzw. bei dessen Fehlen das Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaft hergestellt.
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