Aufrundungsregel. Die gemäß 22.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung berechnete Versicherungssumme wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und der geänderte Beitrag werden dem Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben.
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Aufrundungsregel. Die gemäß 22.1 21.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung Betriebsschließungsversicherung berechnete Versicherungssumme wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und der geänderte Beitrag werden dem Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben.
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Samples: www.ruv.at