Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. 6.12.1 Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Ver- sicherungsfall aufwenden muss, um
a) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernich- ten;
c) insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. Diese Kosten gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt „Aufräumungs- und Abbruchkosten“.
6.12.2 Die Aufwendungen gemäß dem vorgenannten Absatz wer- den nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen wurden;
b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist;
c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versiche- rungsfalls ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behörd- lichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verlet- zung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 13 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingun- gen.
6.12.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontami- nation des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kon- tamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Ver- sicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver- ständige festgestellt.
6.12.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnun- gen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versiche- rungsnehmers einschließlich der sogenannten Einlieferer- haftung werden nicht ersetzt.
6.12.5 Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungs- nehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Er- satz erlangen kann.
Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. Dies sind Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen entstehen, um
5.8.1 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eige- nen, gemieteten oder gepachteten Versicherungsgrundstücken zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
5.8.2 den Aushub in die nächstgelegene geeignete und zugelassene Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
5.8.3 insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
5.8.4 Die Aufwendungen gemäß Ziffer 5.8 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
5.8.4.1 aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden;
5.8.4.2 eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge eines Versicherungsfalles entstanden ist;
5.8.4.3 innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfal- les ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Teil A Ziffer 4.
5.8.5 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamina- tion des Erdreiches erhöht und führt die Mitbeseitigung der bestehen- den Kontamination zu einem Mehraufwand, so erstattet der Versiche- rer lediglich den Betrag, der hätte aufgewendet werden müssen, um die Kontamination infolge des Versicherungsfalles zu beseitigen.
5.8.6 Kosten gemäß Ziffer 5.8 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Ziffer 5.2.
Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx a) Deckungsumfang Kosten für die Dekontamination von Erdreich sind Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um
Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx a) Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer auf Grund behördlicher Anordnungen in Folge eines Versicherungsfalls entstehen um
Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. Für die Gefahr Leitungswasser (Abschnitt A § 3), sofern Versicherungsschutz besteht
Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 ersetzt der Versicherer die not- wendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. In Erweiterung von § 2 und § 2a VGB 2000 – Fassung 2012 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx a) für die notwendigen Kosten, die dem Versiche> rungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
1) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,
2) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzula> gern oder zu vernichten,
3) insoweit den Zustand des im Versicherungs> schein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
b) Die Aufwendungen gemäS a) werden nur ersetzt, sofern und insoweit die behördlichen Anordnungen
1) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versiche> rungsfalles erlassen waren und
2) eine Kontamination betreffen, die nachweis> lich infolge dieses Versicherungsfalles ent> standen ist,
3) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittel> fristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. 2.2.7.1 Dies sind Kosten, die dem Versicherungs- nehmer oder dem Mitversicherten auf- grund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen, um
a) Erdreich von eigenen oder gepachte- ten Versicherungsgrundstücken in- nerhalb der Bundesrepublik Deutsch- land zu untersuchen oder zu dekon- taminieren oder auszutauschen;
b) den Aushub in die nächstgelegene Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
c) insoweit den Zustand des Versiche- rungsgrundstücks vor Eintritt des Ver- sicherungsfalles wiederherzustellen.
2.2.7.2 Die Kosten gemäß Ziffer 2.2.7.1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen An- ordnungen
a) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge eines Versiche- rungsfalles entstanden ist;
b) innerhalb von neun Monaten seit Ein- tritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rück- sicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
2.2.7.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht und führt die Mitbeseitigung der Beseitigung der bestehenden Kontamina- tion zu einem Mehraufwand, so erstattet die Landschaftliche Brandkasse Hannover lediglich den Betrag, der hätte aufgewen- det werden müssen, um die Kontamination infolge eines Versicherungsfalles zu besei- tigen. Wird durch den Versicherungsfall eine be- stehende Kontamination des Erdreiches erhöht und kann die bestehende Kontami- nation ohne Mehraufwand beseitigt wer- den, erfolgt keine Gegenrechnung der fik- tiven Kosten.
2.2.7.4 Kosten aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsneh- mers einschließlich der so genannten Ein- liefererhaftung werden nicht ersetzt.
Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx a) sind Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund be- hördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um