Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx Musterklauseln

Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx a) Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer auf Grund behördlicher Anordnungen in Folge eines Versicherungsfalls entstehen um
Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. Dies sind Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen entstehen, um Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht und kann die bestehende Kontamination ohne Mehraufwand beseitigt werden, erfolgt keine Gegenrechnung der fiktiven Kosten. Dies sind Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden oder Schutzgittern von Gebäuden innerhalb des Versicherungsortes. Derartige Aufwendungen gelten nur versichert, wenn die Gefahren- gruppe gemäß Ziffer 3.5 versichert ist.
Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. 6.12.1 Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Ver- sicherungsfall aufwenden muss, um
Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx a) Deckungsumfang Kosten für die Dekontamination von Erdreich sind Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um
Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 ersetzt der Versicherer die not- wendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. Für die Gefahr Leitungswasser (Abschnitt A § 3), sofern Versicherungsschutz besteht
Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. Für die Feuerversicherung gilt:
Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx a) In Erweiterung von § 2 VGB ersetzt der Versicherer die Kosten, die der Versiche- rungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen versicherten Feuerschaden aufwenden muss, um
Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. Kosten für die Dekontamination von Erdreich sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalles gem. AFB 87 macht, um - Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstü- cken zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; - den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu trans- portieren und dort abzulagern oder zu vernichten; - insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. Nicht hierzu gehören:
Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. 4.1 Wir ersetzen die erforderlichen Dekontaminationskosten. Das sind Kosten, die aufgrund von behördlichen Anord- nungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen. Ersetzt werden Kosten, um