Auftragsgegenstand/Auftragserteilung. 1.1 Creditreform übernimmt für den Kunden die Einziehung von nicht titulierten Forderungen, bei denen sich der Schuldner in Verzug befindet, einschließlich der Durchführung des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung (Creditreform Mahnverfahren) sowie die Einziehung titulierter Forderungen (Creditreform Überwachungsverfahren) gegen den Schuldner. Der Kunde ist berechtigt, bei Auftragserteilung den Auftrag auf das außergerichtliche Mahnverfahren, das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren oder das Überwachungsverfahren zu beschränken. Die Beauftragung des Überwachungsverfahrens beinhaltet den Auftrag des Kunden an Creditreform, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, soweit Creditreform diese für sinnvoll erachtet. Für das Inkasso gegen Schuldner mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland (Creditreform Auslandsinkasso) nimmt Creditreform i.d.R. die Auslands-Inkasso- Abteilung (AIA) des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. als Erfüllungsgehilfin in Anspruch. Die AIA beauftragt ihrerseits ausländische Partnerunternehmen und Rechtsanwälte, die auf den Forderungseinzug in ihrem Lande spezialisiert sind. Für das Auslandsinkasso gelten gesonderte Tarife und Konditionen gemäß Vergütungsvereinbarung. 1.2 Mit der Auftragserteilung stellt der Kunde Creditreform alle für die Bearbeitung erforderlichen Daten und zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Informationen über den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter konkreter Darlegung der Art und des Datums der Handlung, und wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird. Ferner übermittelt der Kunde Creditreform alle Informationen über erfolgte Zahlungen. Beim Überwachungsverfahren übermittelt der Kunde Creditreform den Originaltitel sowie ggf. vorhandene Vollstreckungsunterlagen und Daten erfolgter Zahlungen. Der Kunde ist Creditreform für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Dies gilt auch und insbesondere bei elektronischer Übermittlung des Auftrags (z. B. über das Internetportal, eine Schnittstelle oder auf sonstigem elektronischen Übertragungsweg). Ferner stellt der Kunde Creditreform die zur Ausführung der Aufträge erforderliche Inkassogeneralvollmacht gemäß Vorlage von Creditreform zur Verfügung. 1.3 Mit Abschluss des Inkassovertrages tritt der Kunde seine Forderung gegen den Schuldner erfüllungshalber an Creditreform in der Höhe ab, in der Creditreform Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Kunden erlangt hat oder erlangt. Creditreform nimmt diese Abtretung an. Creditreform kann vom Schuldner eingehende Gelder mit eigenen Ansprüchen gegen den Kunden verrechnen. Dies gilt auch, wenn Dritte für den Schuldner leisten. 1.4 Der Inkassovertrag kommt durch Annahme des Auftrags bezüglich jeder einzelnen Forderung zustande, soweit Creditreform nicht die Annahme innerhalb von einer Woche ablehnt. Bei elektronischer Übertragung trägt der Kunde das Risiko für die vollständige und korrekte Übermittlung des Auftrags. 1.5 Creditreform übernimmt (Teil-)Forderungen, die im Rahmen des Mahnverfahrens zwar tituliert, aber nicht erfolgreich beigetrieben werden konnten, in das Überwachungsverfahren, wenn eine weitere Bearbeitung sinnvoll erscheint.
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Auftragsgegenstand/Auftragserteilung. 1.1 1.1. Creditreform übernimmt für den Kunden die außergerichtliche Einziehung von voraussichtlich unbestrittener, nicht titulierten titulierter Forderungen, bei denen sich der Schuldner in Verzug befindet, einschließlich der Durchführung des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens Mahn- verfahrens und der einer Zwangsvollstreckung (Creditreform Mahnverfahren) sowie nachfolgend die Einziehung titulierter bereits gerichtlich festgestellter Forderungen (Creditreform Creditreform-Überwachungsverfahren) gegen den Schuldner. Der Kunde ist berechtigt, bei Auftragserteilung den Auftrag auf das außergerichtliche Mahnverfahren, das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren oder das Überwachungsverfahren zu beschränken. Die Beauftragung des Überwachungsverfahrens beinhaltet den Auftrag des Kunden an Creditreform, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, soweit Creditreform diese für sinnvoll erachtet. Für das Inkasso gegen Schuldner mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland (Creditreform Auslandsinkasso) nimmt Creditreform i.d.R. die Auslands-Inkasso- Inkasso-Abteilung (AIA) des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. als Erfüllungsgehilfin in Anspruch. Die AIA beauftragt ihrerseits ausländische Partnerunternehmen und Rechtsanwälte, die auf den Forderungseinzug in ihrem Lande spezialisiert sind. Für das Auslandsinkasso gelten gesonderte Tarife und Konditionen gemäß Vergütungsvereinbarung.
1.2 1.2. Mit der Auftragserteilung stellt der Kunde Creditreform alle für die Bearbeitung Inkassobearbeitung erforderlichen Daten und zweckdienlichen zweck- dienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Informationen über den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter konkreter Darlegung der Art und des Datums der Handlung, und wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird. Ferner übermittelt der Kunde Creditreform alle Informationen über erfolgte Zahlungen. Beim Überwachungsverfahren übermittelt der Kunde Creditreform den Originaltitel sowie ggf. vorhandene Vollstreckungsunterlagen Voll- streckungsunterlagen und Daten erfolgter Zahlungen. Der Kunde ist Creditreform für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Dies gilt auch und insbesondere bei elektronischer Übermittlung des Auftrags (z. z.B. über das Internetportal, eine Schnittstelle oder auf sonstigem elektronischen Übertragungsweg). Ferner stellt der Kunde Creditreform die zur Ausführung der Aufträge erforderliche Inkassogeneralvollmacht gemäß Vorlage von Creditreform zur Verfügung.
1.3 1.3. Mit Abschluss des Inkassovertrages tritt der Kunde seine Forderung gegen den Schuldner erfüllungshalber an Creditreform in der Höhe ab, in der Creditreform Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Kunden erlangt hat oder erlangt. Creditreform nimmt diese Abtretung an. Creditreform kann vom Schuldner eingehende Gelder mit eigenen Ansprüchen gegen den Kunden verrechnen. Dies gilt auch, wenn Dritte für den Schuldner leisten.
1.4 1.4. Der Inkassovertrag kommt durch Annahme des Auftrags bezüglich jeder einzelnen Forderung zustande, soweit Creditreform nicht die Annahme innerhalb von einer Woche ablehnt. Bei elektronischer Übertragung trägt der Kunde das Risiko für die vollständige und korrekte Übermittlung des Auftrags.
1.5 1.5. Creditreform übernimmt (Teil-)Forderungen, die im Rahmen des Mahnverfahrens zwar tituliert, aber nicht erfolgreich beigetrieben werden konnten, in das Überwachungsverfahren, wenn eine weitere Bearbeitung sinnvoll erscheint.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auftragsgegenstand/Auftragserteilung. 1.1 Creditreform übernimmt für den Kunden die Einziehung von nicht titulierten Forderungen, bei denen sich der Schuldner in Verzug befindet, einschließlich der Durchführung des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung (Creditreform Mahnverfahren) sowie die Einziehung titulierter Forderungen (Creditreform Überwachungsverfahren) gegen den Schuldner. Der Kunde ist berechtigt, bei Auftragserteilung den Auftrag auf das außergerichtliche Mahnverfahren, das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren oder das Überwachungsverfahren zu beschränken. Die Beauftragung des Überwachungsverfahrens beinhaltet den Auftrag des Kunden an Creditreform, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, soweit Creditreform diese für sinnvoll erachtet. Für das Inkasso gegen Schuldner mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland (Creditreform Auslandsinkasso) nimmt Creditreform i.d.R. die Auslands-Inkasso- Inkasso-Abteilung (AIA) des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. als Erfüllungsgehilfin in Anspruch. Die AIA beauftragt ihrerseits ausländische Partnerunternehmen und Rechtsanwälte, die auf den Forderungseinzug in ihrem Lande spezialisiert sind. Für das Auslandsinkasso gelten gesonderte Tarife und Konditionen gemäß Vergütungsvereinbarung.
1.2 Mit der Auftragserteilung stellt der Kunde Creditreform alle für die Bearbeitung erforderlichen Daten und zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Informationen über den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter konkreter Darlegung der Art und des Datums der Handlung, und wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird. Ferner übermittelt der Kunde Creditreform alle Informationen über erfolgte Zahlungen. Beim Überwachungsverfahren übermittelt der Kunde Creditreform den Originaltitel sowie ggf. vorhandene Vollstreckungsunterlagen und Daten erfolgter Zahlungen. Der Kunde ist Creditreform für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Dies gilt auch und insbesondere bei elektronischer Übermittlung des Auftrags (z. B. über das Internetportal, eine Schnittstelle oder auf sonstigem elektronischen Übertragungsweg). Ferner stellt der Kunde Creditreform die zur Ausführung der Aufträge erforderliche Inkassogeneralvollmacht gemäß Vorlage von Creditreform zur Verfügung.
1.3 Mit Abschluss des Inkassovertrages tritt der Kunde seine Forderung gegen den Schuldner erfüllungshalber an Creditreform in der Höhe ab, in der Creditreform Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Kunden erlangt hat oder erlangt. Creditreform nimmt diese Abtretung an. Creditreform kann vom Schuldner eingehende Gelder mit eigenen Ansprüchen gegen den Kunden verrechnen. Dies gilt auch, wenn Dritte für den Schuldner leisten.
1.4 Der Inkassovertrag kommt durch Annahme des Auftrags bezüglich jeder einzelnen Forderung zustande, soweit Creditreform nicht die Annahme innerhalb von einer Woche ablehnt. Bei elektronischer Übertragung trägt der Kunde das Risiko für die vollständige und korrekte Übermittlung des Auftrags.
1.5 Creditreform übernimmt (Teil-)Forderungen, die im Rahmen des Mahnverfahrens zwar tituliert, aber nicht erfolgreich beigetrieben werden konnten, in das Überwachungsverfahren, wenn eine weitere Bearbeitung sinnvoll erscheint.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auftragsgegenstand/Auftragserteilung. 1.1 Creditreform übernimmt für den Kunden die außergerichtliche Einziehung von voraussichtlich unbestrittener, nicht titulierten titulierter Forderungen, bei denen sich der Schuldner in Verzug befindet, einschließlich der Durchführung des nicht streitigen strei- tigen gerichtlichen Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung (Creditreform Creditre- form-Mahnverfahren) sowie nachfolgend die Einziehung titulierter bereits gerichtlich festgestellter Forderungen nach erfolgloser Zwangsvollstre- ckung (Creditreform Überwachungsverfahren) gegen den Schuldner. Der Kunde ist berechtigt, bei Auftragserteilung Auf- tragserteilung den Auftrag auf das außergerichtliche außergericht- liche Mahnverfahren, das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren oder das Überwachungsverfahren Überwa- chungsverfahren zu beschränken. Die Beauftragung des Überwachungsverfahrens beinhaltet den Auftrag des Kunden an Creditreform, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, soweit Creditreform diese für sinnvoll erachtet. Für das Inkasso gegen Schuldner mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland (Creditreform Auslandsinkasso) nimmt Creditreform i.d.R. die Auslands-Inkasso- Abteilung (AIA) des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. als Erfüllungsgehilfin in AnspruchAn- spruch. Die AIA beauftragt ihrerseits ausländische ausländi- sche Partnerunternehmen und Rechtsanwälte, die auf den Forderungseinzug in ihrem Lande spezialisiert sind. Für das Auslandsinkasso gelten gesonderte Tarife und Konditionen gemäß Vergütungsvereinbarungge- mäß Preisliste / Tarif.
1.2 Mit der Auftragserteilung stellt der Kunde Creditreform alle für die Bearbeitung Inkassobearbeitung erforderlichen Daten und zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Informationen über den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands Ver- tragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter konkreter Darlegung der Art und des Datums der HandlungVer- tragsschlusses, und wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte erhöh- te Zinssatz gefordert wird. Ferner übermittelt der Kunde Creditreform alle Informationen über erfolgte Zahlungen. Beim Überwachungsverfahren Überwachungsverfah- ren übermittelt der Kunde Creditreform den Originaltitel sowie ggf. vorhandene Vollstreckungsunterlagen Vollstre- ckungsunterlagen und Daten erfolgter ZahlungenZahlun- gen. Der Kunde ist Creditreform für den rechtlichen Bestand rechtli- xxxx Xxxxxxx der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Dies gilt auch und insbesondere bei elektronischer elektroni- scher Übermittlung des Auftrags (z. B. über das unser Internetportal, eine Schnittstelle oder auf sonstigem sonstigen elektronischen Übertragungsweg). Ferner stellt der Kunde Creditreform die zur Ausführung der Aufträge erforderliche Inkassogeneralvollmacht Inkas- sogeneralvollmacht gemäß Vorlage von Creditreform Cre- ditreform zur Verfügung.
1.3 Mit Abschluss des Inkassovertrages tritt der Kunde seine Forderung gegen den Schuldner erfüllungshalber Auszahlungsansprüche aus reali- sierten Schuldnerzahlungen an Creditreform in der Höhe ab, in der Creditreform Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Kunden erlangt hat oder erlangt. Creditreform nimmt diese Abtretung an. Creditreform kann vom Schuldner eingehende Gelder mit eigenen Ansprüchen gegen den Kunden verrechnen. Dies gilt auch, wenn Dritte für den Schuldner leisten.
1.4 Der Inkassovertrag kommt durch Annahme des Auftrags bezüglich jeder einzelnen Forderung Forde- rung zustande, soweit Creditreform nicht die Annahme innerhalb von einer Woche ablehnt. Bei elektronischer Übertragung trägt der Kunde das Risiko für die vollständige und korrekte Übermittlung des Auftrags.
1.5 Als registrierter Rechtsdienstleister ist Cre- ditreform nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geld- wäschegesetz – GwG) insbesondere verpflichtet, eine Identifizierung des Vertragspartners vorzu- nehmen, den/die wirtschaftlich Berechtigte(n) aus der Geschäftsbeziehung zu ermitteln, sowie die Kundenbeziehung kontinuierlich zu überwa- chen. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich der Kunde insbesondere, Creditreform übernimmt (Teil-)Forderungen, die unaufge- fordert über Änderungen in der Geschäftsfüh- rung und/oder im Rahmen Gesellschafterkreis sowie über eine Änderung des Mahnverfahrens zwar tituliert, aber nicht erfolgreich beigetrieben werden konnten, in das Überwachungsverfahren, wenn eine weitere Bearbeitung sinnvoll erscheintGeschäftszwecks zu informieren und Creditreform die entsprechen- den Nachweise und Dokumente einzureichen.
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Auftragsgegenstand/Auftragserteilung. 1.1 1.1. Creditreform übernimmt für den Kunden Kunden, im folgenden Auftraggeber genannt, die außergerichtliche Einziehung von voraussichtlich unbestrittener, nicht titulierten titulierter Forderungen, bei denen sich der Schuldner in Verzug befindet, einschließlich der Durchführung des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und der einer Zwangsvollstreckung (Creditreform Creditreform-Mahnverfahren) sowie nachfolgend die Einziehung titulierter bereits gerichtlich festgestellter Forderungen nach erfolgloser Zwangsvollstreckung (Creditreform Überwachungsverfahren) gegen den Schuldner. Der Kunde ist berechtigt, bei Auftragserteilung den Auftrag auf das außergerichtliche Mahnverfahren, das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren oder das Überwachungsverfahren zu beschränken. Die Beauftragung des Überwachungsverfahrens beinhaltet den Auftrag des Kunden an Creditreform, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, soweit Creditreform diese für sinnvoll erachtet. Für das Inkasso gegen Schuldner mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland (Creditreform Auslandsinkasso) nimmt Creditreform i.d.R. die Auslands-Inkasso- Abteilung (AIA) des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. als Erfüllungsgehilfin in Anspruch. Die AIA beauftragt ihrerseits ausländische Partnerunternehmen und Rechtsanwälte, die auf den Forderungseinzug in ihrem Lande spezialisiert sind. Für das Auslandsinkasso gelten gesonderte Tarife und Konditionen gemäß VergütungsvereinbarungTarife.
1.2 1.2. Mit der Auftragserteilung stellt der Kunde Auftraggeber Creditreform alle für die Bearbeitung Inkassobearbeitung erforderlichen Daten und zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Informationen über den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter konkreter Darlegung der Art und des Datums der Handlung, und wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird. Ferner übermittelt der Kunde Auftraggeber Creditreform alle Informationen über erfolgte Zahlungen. Beim Überwachungsverfahren übermittelt der Kunde Auftraggeber Creditreform den Originaltitel sowie ggf. vorhandene Vollstreckungsunterlagen und Daten erfolgter Zahlungen. Der Kunde Auftraggeber ist Creditreform für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Dies gilt auch und insbesondere bei elektronischer Übermittlung des Auftrags (z. z.B. über das Internetportal, eine Schnittstelle oder auf sonstigem einem sonstigen elektronischen Übertragungsweg). Ferner stellt der Kunde Creditreform die zur Ausführung der Aufträge erforderliche Inkassogeneralvollmacht gemäß Vorlage von Creditreform zur Verfügung.
1.3 1.3. Mit Abschluss des Inkassovertrages tritt der Kunde seine Forderung gegen den Schuldner erfüllungshalber Auszahlungsansprüche aus realisierten Schuldnerzahlungen an Creditreform in der Höhe ab, in der Creditreform Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Kunden Auftraggeber erlangt hat oder erlangt. Creditreform nimmt diese Abtretung an. Creditreform kann vom Schuldner eingehende Gelder mit eigenen Ansprüchen gegen den Kunden Auftraggeber verrechnen. Dies gilt auch, wenn Dritte für den Schuldner leisten.
1.4 1.4. Der Inkassovertrag kommt durch Annahme des Auftrags bezüglich jeder einzelnen Forderung zustande, soweit Creditreform nicht die Annahme innerhalb von einer Woche ablehnt. Bei elektronischer Übertragung trägt der Kunde Auftraggeber das Risiko für die vollständige und korrekte Übermittlung des Auftrags.
1.5 Creditreform übernimmt (Teil-)Forderungen, die im Rahmen des Mahnverfahrens zwar tituliert, aber nicht erfolgreich beigetrieben werden konnten, in das Überwachungsverfahren, wenn eine weitere Bearbeitung sinnvoll erscheint.
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