Aufwendungen zur Behebung von Mängeln (mangel- hafte Arbeitsausführung oder Planung) Musterklauseln

Aufwendungen zur Behebung von Mängeln (mangel- hafte Arbeitsausführung oder Planung). Führt hingegen ein Mangel zu einem unvorgesehenen Bauunfall, so leistet die Helvetia Entschädigung unter Abzug der Kosten, die auch ohne Bauunfall hätten aufgewendet werden müssen, um den Mangel zu beseitigen. Mehrkosten für Baugrubensicherungsmassnahmen, die in den versicherten Bauleistungen nicht vorge- sehen sind, jedoch nach einem Baugrubeneinsturz notwendig werden (z. B. Ohnehinkosten für Spund-, Rühl- oder Schlitzwände, zusätzliche Verankerungen, Stützelemente, Mehrhinterfüllungen usw.) sind nicht versichert. Blosse Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit des Betons oder einer allfälligen Dichtung gelten als Man- gel, es sei denn, die Undichtigkeit oder Wasserdurch- lässigkeit entstand als Folge einer unvorhergesehenen Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Bau- leistung. Allfällige Undichtigkeit von Kanälen und Rohrleitun- gen sowie Abweichungen von der vorgesehenen Linienführung (horizontal und vertikal) sind keine er- satzpflichtigen Schadenereignisse, es sei denn, die Ur- sache liege in ersatzpflichtigen Bodenbewegungen. Blosse Rissbildung, auch im Falle von beeinträchtigter Dichtigkeit, gilt als Mangel. Risse, welche die Sanie- rung eines Bauteils aus statischen Gründen unum- gänglich machen, sind jedoch versichert. Unter Schönheitsfehler versteht man einen für das Auge störenden, jedoch die Funktion des Bauwerks bzw. Bauteils nicht beeinträchtigenden Zustand, wie Kiesnester im Sichtbeton, Farbunterschiede und /oder Strukturveränderungen im Materialien und Oberflä- chen, Kratzer auf Verglasungen, Bade- und Duschen- wannen, Lavabos, Küchenfronten, Abdeckungen so- wie Verschmutzungen durch Zementwasser usw. Im Rahmen eines durch die Bauwesenversicherung versicherten Ereignisses leistet die Helvetia einen Vorschuss für die vom Haftpflichtversicherer zu er- bringende Leistung, maximal jedoch die in der Po- lice gedeckten Kosten. Der Anspruchsberechtigte hat seine Ersatzansprüche in der Höhe des gewährten Vorschusses der Helvetia abzutreten. Erreicht die Leistung des Haftpflichtversicherers die durch die Bauwesenversicherung vorgesehene Lei- stung nicht, so übernimmt die Helvetia die Leistungs- differenz.
Aufwendungen zur Behebung von Mängeln (mangel- hafte Arbeitsausführung oder Planung). 7 Blosse Rissbildungen, auch im Falle von beeinträchtig- ter Dichtigkeit. Risse, welche die Sanierung eines Bauteils aus statischen Gründen unumgänglich ma- chen, sind jedoch versichert;

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

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