Ausbildungskosten Musterklauseln

Ausbildungskosten. 1. Der Flugschüler verpflichtet sich, soweit nicht gesondert geregelt, folgende Ausbildungskosten zu zahlen:
Ausbildungskosten. Arbeitgebende haben die Kosten von Ausbildungen zu tragen, die sie von ihren Arbeitnehmenden während der Vertragserfüllung ausdrücklich verlangen. Durch schriftliche Vereinbarung vor Beginn der Ausbildung kann jedoch vorgesehen wer- den, dass Arbeitnehmende die Ausbildungskosten zu erstatten haben, insbeson- dere wenn sie nicht für eine bestimmte Mindestdauer im Dienst der betreffenden arbeitgebenden Partei verbleiben. Arbeitgebende müssen jedoch nicht für eine vor Arbeitsbeginn erforderliche Ausbildung aufkommen, die für die Beschäftigung vorausgesetzt wird.
Ausbildungskosten. Die Gesamtkosten des Lehrganges sind zu Lehrgangsbeginn zu entrichten. Auf Antrag kann die Zahlungsweise in monatlichen Teilbeträgen gewährt werden. Der monatliche Ratenbetrag wird durch Bankeinzug erhoben. Der BAV ist dazu die Einzugsermächtigung zu erteilen. Der erste Ratenbetrag wird zum Lehrgangsbeginn fällig. Der Einzug der weiteren Monatsraten erfolgt jeweils zum Monatsanfang ohne Unterbrechung, auch über die Ferienzeit. Für eine ausreichende Deckung des angegebenen Xxxxxx ist der Teilnehmer verantwortlich. Kosten, die sich aus nicht gedeck- ten Konten ergeben, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Änderungen der Zahlungsweise müssen schriftlich mit der BAV vereinbart werden. Müssen Lehrgangskosten angemahnt werden, ist die erste Mahnung gebührenfrei. Für jede weitere Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt für die zweite Mahnung 5,-- € und für die dritte Mahnung 10,-- €. Danach wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.
Ausbildungskosten. Beispiel: Die Ausbildungskosten werden von der ARGE bzw. Job Agentur getragen.
Ausbildungskosten. § 22. (1) Eine Vereinbarung, in der sich der Berufssportler einem zur Rückzahlung von Ausbildungskosten für den Fall dass der vor Ablauf einer bestimmten Zeit aufgelöst wird, ist der Grenzen der folgenden Absätze zulässig.
Ausbildungskosten. (1) Für die Teilnahme an externen Ausbildungsveranstaltungen, welche der beruflichen Fortbildung des Arbeitnehmers dienen, kann der Arbeitgeber die Ausbildungskosten übernehmen. Da diese Fortbildung im gemeinsamen Interesse des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erfolgt, werden die damit verbundenen Mehrleistungen (Überstunden) nicht finanziell abgegolten.
Ausbildungskosten. Der Dienstgeber läßt den Dienstnehmer auf eigene Kosten als ... ausbilden. Die Ausbildungsko- sten belaufen sich auf
Ausbildungskosten. 3.1) Der Flugschüler verpflichtet sich, folgende Ausbildungskosten zu zahlen: Es wird auf die LCR Gebührenordnung verwiesen.
Ausbildungskosten. Die Ausbildungskosten betragen insgesamt € 5700 und sind spätestens bis eine Woche vor Ausbildungsbeginn fällig, sofern Herr/Frau nicht gemäß Punkt 3. dieser Vereinbarung davon befreit ist.
Ausbildungskosten. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur fachlichen Weiterbildung und erklärt sich bereit, an vom Arbeitgeber an- gebotenen Aus- und Fortbildungskursen aktiv teilzunehmen.