Ausbildungszeit. Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Stunden (mindestens 35 Stunden, maximal 48 Stunden). Es gelten dabei die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit innerhalb von sechs Monaten auszuglei- chen. Dem Auszubildenden muss Zeit für theoretische Vertiefung während der Arbeitszeit gegeben wer- den. Die regelmäßige wöchentliche Lernzeit von mind. 3 Stunden liegt am (Wochentag) von bis Uhr. Kann dem Lehrling aus betrieblichen Gründen zeitweise keine Lernzeit gegeben werden, so ist innerhalb von vier Monaten entsprechende Ersatzlernzeit zu gewähren. Die an Arbeitstagen stattfindende Seminar- zeit gilt als Arbeitszeit. Der Auszubildende hat Anspruch auf zwei freie Wochenenden (Samstagmittag bis Sonntagabend) im Monat oder entsprechenden Ersatz.
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Ausbildungszeit. Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Stunden (mindestens 35 Stunden, maximal Stunden und höchstens 48 Stunden). Es gelten dabei die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit innerhalb von sechs Monaten auszuglei- chen. Dem Auszubildenden muss Zeit für theoretische Vertiefung während der Arbeitszeit gegeben wer- den. Die regelmäßige wöchentliche Lernzeit von mind. 3 Stunden liegt am (Wochentag) von bis Uhr. Kann dem Lehrling aus betrieblichen Gründen zeitweise keine Lernzeit gegeben werden, so ist innerhalb von vier Monaten entsprechende Ersatzlernzeit zu gewähren. Die an Arbeitstagen stattfindende Seminar- zeit gilt als Arbeitszeit. Der Auszubildende hat Anspruch auf zwei freie Wochenenden (Samstagmittag bis Sonntagabend) im Monat oder entsprechenden Ersatz.
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Ausbildungszeit. Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Stunden (mindestens 35 Stunden, maximal 48 Stunden). Es gelten dabei die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit innerhalb von sechs Monaten auszuglei- chen. Dem Auszubildenden muss Zeit für theoretische Vertiefung während der Arbeitszeit gegeben wer- den. Die regelmäßige wöchentliche Lernzeit von mind. 3 Stunden liegt am (Wochentag) von bis Uhr. Kann dem Lehrling aus betrieblichen Gründen zeitweise keine Lernzeit gegeben werden, so ist innerhalb von vier Monaten entsprechende Ersatzlernzeit zu gewähren. Die an Arbeitstagen stattfindende Seminar- zeit Seminarzeit gilt als Arbeitszeit. Der Auszubildende hat Anspruch auf zwei freie Wochenenden (Samstagmittag bis Sonntagabend) im Monat oder entsprechenden Ersatz.
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