Ausbildungszeit Musterklauseln

Ausbildungszeit. Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Stunden (mindestens 35 Stunden, maximal 48 Stunden). Es gelten dabei die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit innerhalb von sechs Monaten auszuglei- chen. Dem Auszubildenden muss Zeit für theoretische Vertiefung während der Arbeitszeit gegeben wer- den. Die regelmäßige wöchentliche Lernzeit von mind. 3 Stunden liegt am (Wochentag) von bis Uhr. Kann dem Lehrling aus betrieblichen Gründen zeitweise keine Lernzeit gegeben werden, so ist innerhalb von vier Monaten entsprechende Ersatzlernzeit zu gewähren. Die an Arbeitstagen stattfindende Seminar- zeit gilt als Arbeitszeit. Der Auszubildende hat Anspruch auf zwei freie Wochenenden (Samstagmittag bis Sonntagabend) im Monat oder entsprechenden Ersatz.
Ausbildungszeit. Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt durchschnittlich 38 Stunden in der Woche. Im Übrigen gelten die Arbeitszeitbestimmungen für die Arbeitnehmer der DB Engineering & Consulting GmbH jeweils geltenden Bestimmungen in Verbindung mit den Vorschrif- ten des JArbSchG sinngemäß.
Ausbildungszeit. Die tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit richtet sich nach dem JArbSchG bzw. Tarifvertrag.
Ausbildungszeit. Die Regelausbildungszeit beträgt 3 Jahre. Sie endet gem. § 21 Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit dem Ablauf der 3 Jahre bzw. vor Ablauf der 3 Jahre mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Auszubildende das Prüfungsergebnis mündlich oder schriftlich mitgeteilt erhält. ACHTUNG: Werden Auszubildende nach Ende des Ausbildungsverhältnisses beschäftigt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG, § 1 Nr. 5 Ausbildungsvertrag). 1. Verkürzung auf 2,5 Jahre nach § 8 Abs.1 BBiG bei Nachweis von Abitur oder FH-Reife auf schriftlichen Antrag von Ausbilder/Ausbilderin und Auszubildender/Auszubildendem, sofern Abitur oder Fachhochschulreife zum Zugang zu allen Universitäten und Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen. 2. Verkürzung nach § 45 BBiG: auf Grund guter Leistungen auf Antrag der/des Auszubildenden; Voraussetzungen: - in der Zwischenprüfung mindestens die Note 3,0 und - in dem Berufsschulzeugnis, das dem gewünschten Prüfungstermin vorangeht, in allen maßgeblichen Noten des Pflichtbereichs (alle außer Religion) einen Durchschnitt von mindestens 2,0 und im Fach berufsfachliche Kompetenz mindestens 2,0. Die Verkürzungsgenehmigung wird gemäß Tarifstelle 4.4 der GebührenO vom 28.02.1995 in der jeweils gültigen Fassung der/dem Auszubildenden in Rechnung gestellt. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit von 3 Jahren auf 2,5 Jahre wegen Abiturs(FH-Reife) führt nicht dazu, dass die Vergütung für das 2. Ausbildungsjahr schon nach 6 Monaten zu zahlen ist. Der Anspruch auf die Vergütung für das 2. Ausbildungsjahr entsteht nach 12 Monaten Ausbildung.
Ausbildungszeit. Die regelmäßige Ausbildungszeit für alle Auszubildenden richtet sich nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Arbeitszeit unabhängig vom Lebensalter. Die wöchentliche Ausbildungszeit ohne Pausen beträgt für Auszubildende und Studierende während der Praxisphase 35 Stunden.
Ausbildungszeit. Sie beginnt am 01.08.2021 und endet am 31.07.2024. Bei Nichtbestehen der Prüfung verlängert sich die praktische Ausbildung um ein Jahr, wenn dies von beiden Vertragspartnern gewünscht wird.
Ausbildungszeit. Die Ausbildungszeit beträgt insgesamt 24 Monate. Vor der Aufnahme des Studiums an der Hochschule Rosenheim hat der Student mindestens 13 Monate dieser praktischen Ausbildung im oben benannten Ausbildungsbetrieb zu erbringen. Nach dieser Zeit erhält der Student einen Studienplatz im Studiengang Holzbau und Ausbau an der Hochschule Rosenheim zum unmittelbar darauffolgenden Wintersemester. Die restlichen 11 Monate der Ausbildungszeit sind in der vorlesungsfreien Zeit bzw. während einer notwendigen Studienunterbrechung abzuleisten. Die Ausbildung endet nach der Gesellenprüfung zum Zimmerer.
Ausbildungszeit. Die Ausbildungszeit beträgt drei Jahre. Das Berufsausbildungsverhältnis
Ausbildungszeit. Bei noch nicht 18 Jahre alten Personen sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Die höchstzulässige Beschäftigungszeit beträgt 8 Stunden. Wenn jedoch im Betrieb die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8 1/2 Stunden beschäftigt werden. Die höchstzulässige wöchentliche Beschäftigungszeit beträgt bei noch nicht 18 Jahre alten Personen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 40 Stunden; wenn eine tariflich günstigere Regelung zur Anwendung kommt, gilt diese.
Ausbildungszeit. Ärztliche Untersuchungen