Ausbildungszeit Musterklauseln

Ausbildungszeit. Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Stunden (mindestens 35 Stunden, maximal 48 Stunden). Es gelten dabei die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit innerhalb von sechs Monaten auszuglei- chen. Dem Auszubildenden muss Zeit für theoretische Vertiefung während der Arbeitszeit gegeben wer- den. Die regelmäßige wöchentliche Lernzeit von mind. 3 Stunden liegt am (Wochentag) von bis Uhr. Kann dem Lehrling aus betrieblichen Gründen zeitweise keine Lernzeit gegeben werden, so ist innerhalb von vier Monaten entsprechende Ersatzlernzeit zu gewähren. Die an Arbeitstagen stattfindende Seminar- zeit gilt als Arbeitszeit. Der Auszubildende hat Anspruch auf zwei freie Wochenenden (Samstagmittag bis Sonntagabend) im Monat oder entsprechenden Ersatz.
Ausbildungszeit. Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 38 Stunden in der Woche. Im Übrigen gelten die Arbeitszeitbestimmungen für die Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH jeweils gel- tenden Bestimmungen in Verbindung mit den Vorschriften des JArbSchG und § 17 NachwuchskräfteTV EVG sinngemäß.
Ausbildungszeit. Die tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit richtet sich nach dem JArbSchG bzw. Tarifvertrag.
Ausbildungszeit. Erwachsene Auszubildende werden den jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten gleichgestellt (§ 15 Abs. 1 BBiG-neu). Dies beinhaltet für erwachsene Auszubildende auch die Freistellung an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht sowie für einen Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal in der Woche. § 15 Abs. 1 Satz 2 BBiG-neu sieht Freistellungsansprüche analog der Regelungen in §§ 9, 10 JArbSchG für alle Auszubildenden ohne Differenzierung vor. Der Arbeitgeber hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizu- stellen (§ 15 BBiG). Er darf den Auszubildenden nicht beschäftigen vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht Die Pflicht der Ausbildenden zur Fortzahlung der Vergütung während Zeiten der Freistellung ergibt sich aus § 19 Absatz 1 Nummer 1, der auf § 15 verweist. Jugendliche dürfen nicht länger als 8 Stunden täglich (§ 8 Abs. 1 JArbSchG) und nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden (§ 15 S. 1 JArbSchG). § 15 Abs. 2 BBiG-neu regelt die Anrechnung freigestellter Zeiten auf die betriebliche Ausbil- dungszeit für alle Auszubildenden entsprechend den bislang in §§ 9, 10 JArbSchG enthalte- nen Regelungen für jugendliche Auszubildende mit einer Ausnahme: Bei der Anrechnung von Berufsschultagen, Berufsschulwochen und dem der Prüfung vorangehenden Arbeitstag werden im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage nicht automatisch 8 (bzw. 40) Stunden, sondern künftig die durchschnittliche tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit berücksich- tigt. Auszubildende müssen an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittel- bar vorausgeht, freigestellt werden (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 JArbSchG).
Ausbildungszeit. Die Ausbildungszeit beträgt drei Jahre. Das Berufsausbildungsverhältnis
Ausbildungszeit. Die Ausbildungszeit beträgt insgesamt 24 Monate. Vor der Aufnahme des Studiums an der Hochschule Rosenheim hat der Student mindestens 13 Monate dieser praktischen Ausbildung im oben benannten Ausbildungsbetrieb zu erbringen. Nach dieser Zeit erhält der Student einen Studienplatz im Studiengang Holzbau und Ausbau an der Hochschule Rosenheim zum unmittelbar darauffolgenden Wintersemester. Die restlichen 11 Monate der Ausbildungszeit sind in der vorlesungsfreien Zeit bzw. während einer notwendigen Studienunterbrechung abzuleisten. Die Ausbildung endet nach der Gesellenprüfung zum Zimmerer.
Ausbildungszeit. Die regelmäßige Ausbildungszeit für alle Auszubildenden richtet sich nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Arbeitszeit. Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit ohne Pausen beträgt für Auszubildende und Studierende während der Praxisphase 35 Stunden.
Ausbildungszeit. Sie beginnt am 01.08.2021 und endet am 31.07.2024. Bei Nichtbestehen der Prüfung verlängert sich die praktische Ausbildung um ein Jahr, wenn dies von beiden Vertragspartnern gewünscht wird.
Ausbildungszeit. Bei noch nicht 18 Jahre alten Personen sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Die höchstzulässige Beschäftigungszeit beträgt 8 Stunden. Wenn jedoch im Betrieb die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8 1/2 Stunden beschäftigt werden. Die höchstzulässige wöchentliche Beschäftigungszeit beträgt bei noch nicht 18 Jahre alten Personen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 40 Stunden; wenn eine tariflich günstigere Regelung zur Anwendung kommt, gilt diese.
Ausbildungszeit. Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung 3 Jahre. Der erfolgreiche Besuch des Berufsgrundschuljahres (BGJ) Ag- rarwirtschaft – tierischer Bereich wird mit einem vollen Jahr an- gerechnet. Ein Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG kann zu Beginn oder während der Ausbildung gestellt werden. Grundsätzlich soll die betriebliche Ausbildungs- dauer 2 Jahre betragen. Bei Absolventen mit sehr guten Leis- tungen im Berufsgrundschuljahr Agrarwirtschaft kann die be- triebliche Ausbildungszeit auf 18 Monate gekürzt werden. Nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses sollen insbe- sondere folgende Richtwerte für die Abkürzung der dreijährigen Ausbildungszeit nicht überschritten werden: