Ausfuhr von Gütern, Waren oder die Erbringung von technischen Dienstleistungen Musterklauseln

Ausfuhr von Gütern, Waren oder die Erbringung von technischen Dienstleistungen. 19.1. 18.1. Handelt es sich um Güter, Waren oder die Erbringung von technischen Dienstleistungen, die der Ausfuhrkontrolle gem den einschlägigen Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsverordnungen, der Dual-Use-Verordnung oder sonstigen einschlägigen Bestimmungen unterliegen, erfolgt der Verkauf nur unter einer rechtsverbindlichen Überbindung folgender Verpflichtungen: Die Ausfuhr solcher Güter oder Waren – auch in be- oder verarbeiteter oder zerlegter Form – oder die Erbringung solcher technischen Dienstleistungen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde(n) gestattet. Diese Verpflichtung ist jedem Abnehmer – mit der weiteren Verpflichtung zur Überbindung auf allfällige weitere Abnehmer – zu überbinden. Der Kunde ist verpflichtet, die Genehmigung selbst beizubringen und den für den Export zuständigen Transporteur zu beauftragen.

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  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.