Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben. 1. Eine Vertragspartei darf keine Zölle, Steuern oder sonstigen Abgaben irgendeiner Art einführen oder beibehalten, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in das Gebiet der anderen Vertragspartei erhoben werden und über diejenigen Zölle, Steuern oder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige, für den internen Verbrauch bestimmte Waren erhoben werden, es sei denn, dies geschieht nach Maßgabe des Stufenplans in Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) Anlage 2-A-3 (Stufenplan für die Ausfuhrzölle Vietnams).
Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben. (1) Eine Vertragspartei darf Folgendes weder einführen noch aufrechterhalten: