Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben Musterklauseln

Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben. (1) Eine Vertragspartei darf Folgendes weder einführen noch aufrechterhalten: a) Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben gleich welcher Art bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in die andere Vertragspartei oder b) inländische Steuern oder sonstige Abgaben auf eine in die andere Vertragspartei ausgeführte Ware, die über diejenigen Steuern oder sonstigen Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige Waren erhoben würden, wenn sie für den internen Verbrauch bestimmt wären. (2) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, auf die Ausfuhr einer Ware eine nach Artikel 2.8 (Gebühren und Formalitäten) zulässige Gebühr oder Abgabe zu erheben.
Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben. 1. Eine Vertragspartei darf keine Zölle, Steuern oder sonstigen Abgaben irgendeiner Art einführen oder beibehalten, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in das Gebiet der anderen Vertragspartei erhoben werden und über diejenigen Zölle, Steuern oder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige, für den internen Verbrauch bestimmte Waren erhoben werden, es sei denn, dies geschieht nach Maßgabe des Stufenplans in Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) Anlage 2-A-3 (Stufenplan für die Ausfuhrzölle Vietnams). 2. Wendet eine Vertragspartei Zölle, Steuern oder Abgaben bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware mit einem Satz an, der niedriger ist als der nach Maßgabe des Stufenplans in Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) Anlage 2-A-3 (Stufenplan für die Ausfuhrzölle Vietnams) berechnete Satz, so gilt dieser niedrigere Satz. Dieser Absatz gilt nicht für günstigere Behandlungen, die Drittparteien gemäß einem Präferenzhandelsabkommen gewährt werden. 3. Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien überprüft der Handelsausschuss Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in das Gebiet der anderen Vertragspartei erhoben werden, wenn eine Vertragspartei einer Drittpartei gemäß einem Präferenzhandelsabkommen eine günstigere Behandlung gewährt hat.

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