Gebühren und Formalitäten Musterklauseln

Gebühren und Formalitäten. Unbeschadet von Artikel 9 (Gebühren und Abgaben) von Anhang VII (Handelserleichterungen) findet Artikel VIII des GATT 1994 Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Gebühren und Formalitäten. Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ge- bühren und Formalitäten findet Art. VIII des GATT 1994 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Gebühren und Formalitäten. (1) Im Einklang mit Artikel VIII Absatz 1 GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und der ergänzenden Bestimmungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle von ihr bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen Gebühren und sonstigen Abgaben gleich welcher Art sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
Gebühren und Formalitäten. Art. 2.9 Interne Steuern und Regelungen Art. 2.10
Gebühren und Formalitäten. Artikel VIII des GATT 199416 ist anwendbar und wird vorbehältlich Artikel 9 von Anhang III hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt. Artikel III des GATT 199417 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen