Ausführendes Luftfahrtunternehmen Musterklauseln

Ausführendes Luftfahrtunternehmen. Sollte sich in einem Einzelfall abweichend von Ziffer 3.2 eine Hin- und Rückbeförderungen per Flugzeug doch Teil der Reiseleistung sein, gilt folgendes: Die Riverside Collection GmbH & Co. KG wird den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bzw. der ausfüh- renden Fluggesellschaften aller im Rahmen der Reise zu erbringen- den Flugbeförderungsleistungen informieren. Steht bzw. stehen bei der Anmeldung die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausfüh- renden Fluggesellschaften noch nicht fest, so wird die Riverside Collection GmbH & Co. KG dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften nennen, sobald die Riverside Collection GmbH & Co. KG die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausfüh- renden Flug-gesellschaften kennt, spätestens jedoch mit Versand der Detailinformationen zur gebuchten Reise. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesell- schaft, wird die Riverside Collection GmbH & Co. KG den Reisen- den so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichten. Die „ge- meinschaftliche Liste“ der Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb in der EU untersagt ist, ist im Internet unter xxxxx://xxx. xx-xxxx.xx/xxxxx-xxxxxx-xx/ oder unter xxx.xxx.xx einsehbar. Es gelten die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesell- schaft.
Ausführendes Luftfahrtunternehmen. Die EG-Verordnung Nr. 2111 vom 14.12.2005 verpflichtet Reise- veranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsver- trägen, Reisende vor der entsprechenden Flugbeförderung über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Buchung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesell- schaft angegeben werden. Bei Wechsel der ausführenden Flugge- sellschaft nach erfolgter Buchung ist der Reisende unverzüglich zu unterrichten.
Ausführendes Luftfahrtunternehmen. Die Fluggesellschaften können untereinander eine Ver- einbarung treffen, gemäß der ein Flug unter ihrem eige- nen Namen angeboten, jedoch mit einem Flugzeug eines anderen Unternehmens durchgeführt wird. In diesem Fall verpflichtet sich LuxairTours, seine Kunden gemäß der Verordnung 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Identität des Unternehmens, das den Flug durchführt, zu informieren.
Ausführendes Luftfahrtunternehmen. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet uns, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesell- schaft bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennen wir Ih- nen die Fluggesellschaft, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Wechselt die Ihnen als ausführende Fluggesellschaft ge- nannte Fluggesellschaft, werden wir unverzüglich alle angemes- senen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass Sie über den Wechsel möglichst rasch unterrichtet werden. Die Liste der Flug- gesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Internetsei- te abrufbar: xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx- ban/index_de.htm. SKR Reisen verwendet nur Luftfahrtunterneh- men, die nicht auf dieser Liste stehen.
Ausführendes Luftfahrtunternehmen. Die EU-Verordnung Nr. 2111 vom 14.12.05 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, Reisende vor der entsprechenden Flugbeförderung über die Identität jeder ausführen- den Fluggesellschaft zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft nach erfolgter Buchung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten.
Ausführendes Luftfahrtunternehmen. Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 vom 14.12.2005 verp- flichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, die Kunden über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft vor der entsprech- enden vertraglichen Luftbeförderung zu unterrichten, so- bald diese feststeht. Wenn dieses bei der Reiseanmeldung noch nicht der Fall ist, muss Bollig Tours diejenige Flug- gesellschaft nennen, die den Flug wahrscheinlich durch- führen wird. Sobald Bollig Tours Kenntnis darüber hat, welche Fluggesellschaft den gebuchten Flug durchführt, muss Bollig Tours den Kunden diesbezüglich informier- en. Das gilt auch für einen späteren Wechsel der Flugge- sellschaft. Eine Liste (Gemeinschaftliche Liste) über unsichere Flugge- sellschaften mit Flugverbot in der EU ist z.B. auf folgender Internetseite zu finden: xxxxx://xxxxxxxxx.xx.xxxxxx.xx/ transport-themes/eu-air-safety-list_en Bollig Tours informiert die Kunden vorvertraglich über Bestimmungen hinsichtlich Reisepass- (oder Personalaus- weis-), Visabestimmungen und gesetzlich vorgeschrieben- er Impfungen, einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung von Visa). Bei eventuellen Änderungen informi- ert Bollig Tours die gebuchten Kunden rechtzeitig vor Re- iseantritt. Soweit bei der Buchung keine anderslautenden Angaben gemacht werden, geht Bollig Tours davon aus, dass die Kunden die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen. Bei anderen Staatsangehörigkeiten oder einer Doppelstaatsbürgerschaft bittet Bollig Tours um Mitteilung zum Buchungszeitpunkt (und spätere unverzügliche Infor- mation bei Änderungen). Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen (z.B. Reiserücktrittskosten) gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, Bollig Tours hat keine, unzureichende oder falsche Informationen gegeben. Bollig Tours haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplo- matische Vertretung, wenn der Kunde Bollig Tours mit der Beantragung von Visa beauftragt hat, es sei denn Bollig Tours hat seine Pflichten schuldhaft verletzt und die ent- standene Verzögerung zu vertreten.
Ausführendes Luftfahrtunternehmen. Aufgrund der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist KMW verpflichtet, sich bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sowie sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist KMW verpflichtet, Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald KMW bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird KMW Sie hiervon in Kenntnis setzen. Wechselt die zunächst genannte ausführende Fluggesellschaft, so wird KMW Sie über den Wechsel informieren. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist u.a. auf folgender Internetseite abrufbar: xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxx/xxxx_xx.xxx
Ausführendes Luftfahrtunternehmen. Aufgrund der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist Fit Reisen verpflichtet, sich bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sowie sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleitun- gen zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Fit Reisen verpflichtet, Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nen- nen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Fit Reisen bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird Fit Reisen Sie hiervon in Kenntnis setzen. Wechselt die zunächst genannte ausführende Fluggesellschaft, so wird Fit Reisen Sie über den Wechsel informieren. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist u.a. auf folgender Internetseite abrufbar: xxxxx://xx.xxxxxx. eu/transport/sites/transport/files/modes/air/safety/air-ban/ doc/list_de.pdf
Ausführendes Luftfahrtunternehmen. Der Reisevermittler unterrichtet den Reisenden gemäß VO (EG) Nr. 2111/2005 be- reits bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so stellt der Reisevermittler sicher, dass der Reisende über den Namen der bzw. des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, die bzw. das wahrscheinlich als ausführende(s) Luftfahrtunternehmen der betreffenden Flüge tätig werden bzw. wird. In diesem Fall sorgt der Reisevermittler dafür, dass der Reisende über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald die Identität feststeht. Bei einem Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens wird der Reisevermittler unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um den Rei- senden über den Wechsel zu unterrichten. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Gemeinschaft belegten Fluggesellschaften ist als pdf- Datei über die Internetseite der Europäischen Kommission (xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx) in ihrer jeweils aktuellen Fassung für den Reisenden abrufbar.